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Entscheidung

1 StR 127/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:290622B1STR127
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:290622B1STR127.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 127/22 vom 29. Juni 2022 in der Strafsache gegen alias: wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 29. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 7. Juli 2021 mit den Feststellungen aufge- hoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslan- gen Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts sah der Angeklagte am 14. Juli 1995 gegen 23.40 Uhr die ihm bisher unbekannte und gänzlich arglose J. , die auf dem Gehweg im Einmündungsbereich E. straße/T. Straße in S. zu Fuß von ihrer Arbeitsstelle zur S-Bahn- 1 2 - 3 - Haltestelle unterwegs war, und entschloss sich spontan, diese anzugreifen und möglicherweise auch zu töten. Er stellte zu diesem Zweck sein Fahrzeug in einer Parkbucht auf der gegenüberliegenden Straßenseite ab und stieg aus dem Fahr- zeug aus, wobei er ein nicht näher bekanntes Stichwerkzeug mit einem vierkan- tigen Durchschnitt und einer kurzen pyramidenförmigen Spitze sowie ein weite- res scharfkantiges Werkzeug mit sich führte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte entschlossen, J. in seine Gewalt zu bringen und zu töten. Der Angeklagte überquerte die vierspurige Straße und begab sich nahezu geradlinig zu dem auf der anderen Straßenseite liegenden, mit Straßenleuchten gut ausgeleuchteten Gehweg, auf dem J. entlangging. Sodann griff er diese, die den Angeklagten nicht kannte und zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem Angriff gerechnet hatte und daher wehrlos war, unter bewusster Ausnut- zung der Arg- und Wehrlosigkeit mit direktem Tötungsvorsatz unvermittelt an, indem er sie am rechten Arm festhielt und mit dem mitgeführten vierkantigen Stichwerkzeug im Bereich des Oberkörpers bzw. ihres Brustkorbes auf sie ein- stach. Während er auf sie einstach, zog er an J. , um sie über die Straße, möglicherweise in Richtung seines Fahrzeugs, zu zerren. J. wehrte sich mit den Armen und Händen gegen den Angriff, wodurch sie mehrere Stichverletzungen an beiden Armen sowie eine Stichverletzung an der Beu- geseite des linken Handgelenks erlitt. Dem Angeklagten gelang es trotz ihrer Ge- genwehr, weiter auf sie einzustechen, bis Zeugen zum Tatort hinzukamen. Ins- gesamt fügte der Angeklagte dem Opfer 23 Stiche zu, davon 22 mit dem vierkan- tigen spitz zulaufenden Gegenstand sowie einen Stich mit dem zweiten Werk- zeug. 3 - 4 - 2. Das Landgericht ist vor allem auf Grund der beim Opfer aufgefundenen verschiedenen DNA-Spuren des Angeklagten sowie auf Grund weiterer Indizien von einer Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Es konnte indes nicht klären, wie sich der Beginn des Angriffs auf das Opfer zutrug, sondern lediglich feststel- len, dass der Angeklagte das Opfer unmittelbar angriff und alsbald einstach, wo- für das schmale Zeitfenster spricht, innerhalb dessen der Angeklagte die Tat beging (UA S. 83). Erst der weitere Ablauf des Geschehens steht auf Grund von Zeugenaussagen fest. II. Der Schuldspruch wegen Mordes hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Landgericht die Feststellungen zu den Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke nicht beweiswürdigend belegt hat. 1. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflo- sen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Heimtückisches Handeln er- fordert jedoch kein „heimliches“ Vorgehen. Arglos ist das Tatopfer mitunter bereits dann, wenn es bei Beginn des ers- ten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperli- che Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet. Ohne Bedeutung für die Frage der Arglosigkeit ist dabei, ob das Opfer gerade einen Angriff gegen das Leben erwartet oder es die Gefährlichkeit des drohenden Angriffs in ihrer vollen Tragweite übersieht. Besorgt das Opfer einen gewichtigen Angriff auf seine kör- perliche Integrität, ist es vielmehr selbst dann nicht arglos, wenn es etwa wegen 4 5 6 7 - 5 - fehlender Kenntnis von der Bewaffnung des Täters die Gefährlichkeit des erwar- teten Angriffs unterschätzt (st. Rspr.; zuletzt BGH, Beschluss vom 5. April 2022 – 1 StR 81/22 Rn. 5 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren An- griff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 9. Oktober 2019 – 5 StR 299/19 Rn. 9 und vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17 Rn. 9; je mwN). Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich ein- geschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das ist der Fall, wenn das Opfer daran gehindert ist, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen oder in sonstiger Weise auch durch verbale Äußerungen auf den Täter einzuwirken, um den Angriff zu beenden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 StR 337/20 Rn. 12; Beschluss vom 26. März 2020 – 4 StR 134/19 Rn. 13; jeweils mwN). 2. Die vom Landgericht zum Mordmerkmal der Heimtücke getroffenen Feststellungen werden durch die Beweiswürdigung nicht belegt. Es konnte ge- rade nicht aufklären, wie sich der für die Beurteilung des Mordmerkmals der Heimtücke maßgebliche erste Angriff des Angeklagten mit Tötungsvorsatz auf das Opfer zutrug (insbesondere UA S. 83). Zwar war nach den bisherigen Fest- stellungen des Landgerichts davon auszugehen, dass das Opfer zum Zeitpunkt des ersten Angriffs auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle zur nahegelegenen S- 8 9 10 - 6 - Bahn-Haltestelle nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnete, was eine Arg- losigkeit begründen kann. Es bleibt aber völlig offen, ob es zwischen Täter und Opfer vor dem ersten Angriff zu einem Gespräch gekommen ist oder ob den ers- ten Stichen durch den Angeklagten ein Streit zwischen beiden vorausgegangen ist, wie dies nach den Aussagen der Zeugen Th. und B. nicht auszu- schließen ist (UA S. 85). Unklar bleibt auch, ob für das Opfer auf Grund der kon- kreten örtlichen Gegebenheiten eine Möglichkeit bestand, zu fliehen, um Hilfe zu rufen oder sonst auf den Täter einzuwirken. Das Vorbeifahren verschiedener Fahrzeuge im weiteren Verlauf des Tatgeschehens zeigt gerade, dass sich Per- sonen in der Nähe des Tatortes befanden. Auch wird vom Landgericht nicht näher gewürdigt, ob sich aus einer Arg- losigkeit des Opfers auch eine Wehrlosigkeit ergeben hat. Allein das vom Land- gericht eingestellte schmale Zeitfenster, innerhalb dessen der Angeklagte die Tat begangen haben soll, ohne dieses konkret weiter einzugrenzen, genügt zur Be- gründung einer Wehrlosigkeit des Opfers nicht. Die vom Landgericht beim Opfer festgestellten Abwehrverletzungen sprechen gegen eine Arg- und Wehrlosigkeit. Auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung finden sich zum Mordmerkmal der Heimtücke keine weitergehenden Ausführungen des Landgerichts. 3. Zwar ist die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten ebenso wie die Ausführungen zum Härteausgleich revisionsrecht- lich nicht zu beanstanden. Auf Grund des aufgezeigten Rechtfehlers bei der An- nahme heimtückischer Begehung der Tat können jedoch die bisherigen Feststel- lungen des Landgerichts insgesamt nicht bestehen bleiben. Sie sind aufzuheben, um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. 11 12 - 7 - 4. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Das Schwurgericht wird die Voraussetzungen der Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe eingehend zu prüfen haben. VRiBGH Dr. Raum ist in den Ruhestand getreten und des- halb gehindert zu unterschrei- ben. Jäger Jäger Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 07.07.2021 - 19 Ks 114 Js 38181/00 13