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Entscheidung

VI ZR 1179/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280622BVIZR1179
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280622BVIZR1179.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 1179/20 vom 28. Juni 2022 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. August 2020 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder zum jetzigen Zeitpunkt noch hatte sie zum Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 938/03, BVerfGK 6, 72 und vom 10. April 2008 - 1 BvR 1440/07, juris) grundsätzliche Bedeutung. Denn die Grundsätze zur Frage der Haftung der Beklagten aus § 826 BGB bei Käufen nach Be- kanntwerden des sog. "Dieselskandals" sind bereits durch das Senatsur- teil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20) höchstrichterlich geklärt worden. So- weit die Beschwerde unter Hinweis auf dieses Urteil und Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte des Weiteren den Zulassungsgrund der Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz) geltend macht, fehlt es neben der hinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 17) an der notwendigen Wiederholungsgefahr (siehe hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2005 – 1 BvR 938/03, aaO). Denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich das Berufungsgericht, das seinem Urteil die Grundsätze der Senatsentscheidung vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) zugrunde gelegt hat, dem aber das weitere Senatsurteil vom 30. Juli 2020 bei seiner Entscheidung offensichtlich noch nicht bekannt war, zukünftig nicht an die dort aufgestellten Grundsätze halten wird. Von ei- ner weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 22.000,00 € Seiters Offenloch Oehler Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.01.2019 - 19 O 223/18 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.08.2020 - I-2 U 165/19 -