OffeneUrteileSuche
Leitsatz

6 StR 68/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280622B6STR68
2mal zitiert
13Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 216 Abs. 1 1. Die Abgrenzung strafbarer Tötung auf Verlangen von strafloser Beihilfe zum Suizid erfordert eine normative Betrachtung. 2. Der ohne Wissens- und Verantwortungsdefizit gefasste und er- klärte Sterbewille führt zur situationsbezogenen Suspendierung der Einstandspflicht für das Leben des Ehegatten. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 6 StR 68/21 LG Stendal – ECLI:DE:BGH:2022:280622B6STR68.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 68/21 vom 28. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen Tötung auf Verlangen - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2022 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stendal vom 10. November 2020 aufgehoben. Die Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Tötung auf Verlangen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revi- sion der Angeklagten hat Erfolg und führt zu ihrem Freispruch (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). I. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen und rechtliche Wertungen zu- grunde: 1. Die Angeklagte arbeitete jahrzehntelang als Krankenschwester, bis sie im Jahr 2010 in Rente ging. Sie war seit 1970 mit R. S. verheiratet, der aufgrund einer Lendenwirbelfraktur, die er sich als Jugendlicher zugezogen hatte, und eines Bandscheibenvorfalls seit Anfang der 1990er Jahre unter Schmerzen im Rücken und Schulter-Nacken-Bereich litt. Ab 1993 entwickelte 1 2 3 - 3 - sich ein chronisches Schmerzsyndrom. Seitdem war er krankheitsbedingt ar- beitsunfähig und berentet. Er litt seither unter einem schmerzgeleiteten Psycho- syndrom, Adipositas, Myalgie, Hypertonie, insulinpflichtigem Diabetes mellitus, einem zervikalen Bandscheibenschaden mit Radikulopathie, psychosomatischen Schlafstörungen, einem Restless-Legs-Syndrom, einer mittelgradigen depressi- ven Episode und Arthrose in den Händen. Im Jahr 2016 musste er sich überdies einer Hüftoperation unterziehen. Seit 2016 wurde R. S. zu Hause von der Angeklagten gepflegt. Eine Heimunterbringung oder ambulante Pflege sowie ärztliche Behandlung lehnte er ab, abgesehen von halbjährlichen Besuchen der Hausärztin. Er wurde unter anderem mit Hydromorphon in Tablettenform, Diazepam, Prothazin liqui- dum sowie Insulininjektionen behandelt. Das Insulin verabreichte ihm seit 2017 die Angeklagte, die ihm auch die Tabletten aus den Blistern drückte, weil es ihm aufgrund seiner Arthrose schwerfiel, die Spritzen selbst aufzuziehen und die Tab- letten herauszudrücken. Seit Anfang 2019 war er bettlägerig. Er äußerte vermehrt den Wunsch zu sterben und kam mit der Angeklagten dahin überein, dass kein Arzt geholt werden solle, wenn er seinem Leben ein Ende setzen wolle. Als seine Schmerzen seit dem Frühjahr 2019 weiter zunahmen und sich sein gesundheitlicher Zustand stetig verschlechterte, erwog R. S. die Inanspruchnahme eines Sterbehilfevereins, sah sich daran aber durch das sei- nerzeit geltende gesetzliche Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe in Deutschland gehindert. Er sagte nun nahezu wöchentlich, „gehen“ zu wollen. Im Juni 2019 bat er die Angeklagte, ein paar Tage wegzufahren, weil er sich zu Hause mit Tabletten das Leben nehmen wolle; sie kam dieser Aufforderung je- doch nicht nach. 4 5 - 4 - Am 7. August 2019 litt R. S. an schwersten Schmerzen und hatte seit Tagen keinen Stuhlgang gehabt. Kurz nach 15 Uhr versuchte die Angeklagte, ihn aus dem Pflegebett aufzurichten und auf den Nachtstuhl zu setzen, was ihr jedoch nicht gelang. Seine Rückenschmerzen waren so stark, dass er laut auf- schrie. Erst nachdem sie ihm auf seine Bitte vier schnellwirkende, hochdosierte Schmerztabletten (Hydromorphon 25 mg akut) gegeben hatte, gelang es ihr ge- gen 17 Uhr, ihn auf den Nachtstuhl zu setzen; er hatte jedoch nach wie vor keinen Stuhlgang. Als sie anschließend zusammen Kaffee tranken und er zwei Zigaretten rauchte, sagte er: „Heute machen wir’s“. Der Angeklagten war klar, dass er damit meinte, seinem Leben an diesem Tag ein Ende setzen zu wollen. Im weiteren Verlauf des Abends äußerte er, die Schmerzen nicht mehr auszuhalten und an diesem Tag „gehen“ zu wollen. Er sprach mit ihr über die gemeinsamen Ehejahre und sagte, dass er sie nicht gern allein lasse, aber trotzdem heute „gehen“ müsse. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war ihr bewusst, dass der Sterbewunsch ihres Mannes ernst war. R. S. forderte die Angeklagte gegen 23 Uhr auf, ihm alle im Haus vorrätigen Tabletten zu geben. Sie fragte ihn, ob er keinen Abschiedsbrief schrei- ben wolle, weil sonst „noch alle denken“ würden, dass sie ihn umgebracht habe. Er hielt dies zunächst nicht für nötig, schrieb dann aber mit zitternden Händen in ein Notizbuch, dass er unter den großen Schmerzen nicht weiterleben wolle, sei- ner Frau verboten habe, einen Arzt einzuschalten, und hoffe, dass sein Tablet- tenvorrat ausreiche, um von seinen großen Schmerzen erlöst zu werden. An- schließend trug die Angeklagte seinem Wunsch entsprechend alle verfügbaren Medikamente zusammen, brach die Tabletten (ca. zehn Tabletten Hydromor- phon 25 mg akut und 15 Diazepamtabletten) aus den Verpackungen und gab ihm diese in die Hand. Sie schüttete den Inhalt einer noch fast vollen 50-ml-Flasche 6 7 8 - 5 - Prothazin in ein Wasserglas und reichte es ihm. Er nahm alle Tabletten selbstän- dig ein und schluckte sie mit dem Inhalt des Trinkglases hinunter. Nun forderte er die Angeklagte auf, alle noch vorhandenen Insulinspritzen zu holen. Er legte sich hin und rauchte. Die Angeklagte holte sechs schnell wir- kende Insulinspritzen mit jeweils 100 Einheiten. Ihr war bewusst, dass sie ihrem Mann nunmehr entsprechend der üblichen Handhabung die sechs Insulinspritzen in die Bauchdecke injizieren sollte, was sie auch tat. Sie wusste, dass die Insu- lingabe geeignet war, seinen Tod herbeizuführen. Nachdem sie ihm die Insulinspritzen verabreicht hatte, fragte R. S. die Angeklagte, ob dies auch alle vorrätigen Spritzen gewesen seien, „nicht, dass er noch als Zombie“ zurückkehre, und bat sie, ihm die Urinflasche anzulegen. Sie bejahte seine Frage und legte ihm die Urinflasche an. Ihm fiel es nun zunehmend schwer, seine letzte Zigarette sicher in der Hand zu halten, wes- halb die Angeklagte ihm diese aus der Hand nahm. Er fuhr sich noch einmal mit der Hand über den Kopf und schlief ein. Die Angeklagte vergewisserte sich immer wieder, ob er noch atme, und stellte schließlich gegen 3:30 Uhr seinen Tod fest. Einen Arzt informierte sie aufgrund der mit ihrem Ehemann getroffenen Abspra- che nicht. R. S. starb an Unterzuckerung infolge des injizierten Insulins. Die anfangs mittels der Tabletten eingenommenen Wirkstoffe waren ebenfalls geeignet, seinen Tod herbeizuführen, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt. 2. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 216 Abs. 1 StGB als verwirk- licht angesehen. Die Angeklagte habe nicht nur straflose Beihilfe zum Suizid ge- leistet. Sie habe R. S. aktiv handelnd die Insulinspritzen gesetzt. Ob- wohl er bei vollem Bewusstsein gewesen sei, habe er nicht bis zum Eintritt des Todes die Möglichkeit gehabt, sein Schicksal selbst in die Hand zu nehmen. Als 9 10 11 - 6 - sie ihm das Insulin injiziert habe, habe er sich bereits entschlossen, ihre auf sei- nen Tod hinzielende Handlung duldend hinzunehmen, und dies auch getan. Denn er habe nicht gewusst, ob und wann die Insulingabe tödliche Wirkung ha- ben und bis wann es ihm möglich sein werde, sich dieser tödlichen Wirkung zu entziehen, was der Angeklagten bewusst gewesen sei. Er habe mithin sein Le- ben in ihre Hand gelegt. II. Die Revision ist begründet. Die Angeklagte hat sich unter keinem Ge- sichtspunkt strafbar gemacht. 1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Verhalten der An- geklagten stellt sich nicht als Tötung ihres Ehemanns durch aktives Tun, sondern als straflose Beihilfe zu dessen Suizid dar. a) Täter einer Tötung auf Verlangen ist, wer das zum Tode führende Ge- schehen tatsächlich beherrscht, auch wenn er sich damit einem fremden Selbst- tötungswillen unterordnet. Entscheidend ist, wer den lebensbeendenden Akt ei- genhändig ausführt. Gibt sich der Suizident nach dem Gesamtplan in die Hand des anderen, um duldend von ihm den Tod entgegenzunehmen, dann hat dieser die Tatherrschaft. Behält der Sterbewillige dagegen bis zuletzt die freie Entschei- dung über sein Schicksal, dann tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe. Dies gilt nicht nur, wenn die Ursachenreihe von ihm selbst, sondern auch, wenn sie vom anderen bewirkt worden war. Solange nach Vollzug des Tatbeitrags des anderen dem Sterbewilligen noch die volle Freiheit verbleibt, sich den Auswirkun- gen zu entziehen oder sie zu beenden, liegt nur Beihilfe zur Selbsttötung vor (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. August 1963 – 2 StR 181/63, BGHSt 19, 12 13 14 - 7 - 135, 139 f. [„Gisela-Fall“]; vom 4. Juli 2018 – 2 StR 245/17, BGHSt 63, 161, 165; vom 3. Juli 2019 – 5 StR 132/18, BGHSt 64, 121, 125; OLG München NJW 1987, 2940, 2941). Die Abgrenzung strafbarer Tötung auf Verlangen von strafloser Beihilfe zum Suizid kann dabei nicht sinnvoll nach Maßgabe einer naturalistischen Unter- scheidung von aktivem und passivem Handeln vorgenommen werden. Geboten ist vielmehr eine normative Betrachtung (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09, BGHSt 55, 191, 202 f.; vom 3. Juli 2019 – 5 StR 393/18, BGHSt 64, 135, 138). b) Danach beherrschte nicht die Angeklagte das zum Tode führende Ge- schehen, sondern ihr Ehemann. Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagte ihm das todesursächliche Insulin durch aktives Tun verabreichte. Eine isolierte Bewertung dieses Verhaltens trägt dem auf die Herbeiführung des Todes gerich- teten Gesamtplan nicht hinreichend Rechnung. Danach wollte sich R. S. in erster Linie durch die Einnahme sämtlicher im Haus vorrätigen Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel das Leben nehmen, während die zu- sätzliche Injektion des Insulins vor allem der Sicherstellung des Todeseintritts diente; er wollte keinesfalls „als Zombie zurückkehren“. Bei wertender Betrach- tung bildeten die Einnahme der Tabletten und die Injektion des Insulins nach dem Gesamtplan einen einheitlichen lebensbeendenden Akt, über dessen Ausführung allein R. S. bestimmte. Die Medikamente nahm er eigenständig ein, während die Angeklagte ihm der jahrelangen Übung entsprechend die Insulin- spritzen setzte, weil ihm dies aufgrund seiner krankheitsbedingten Beeinträchti- gungen schwerfiel. Nach dem Gesamtplan war es letztlich dem Zufall geschuldet, dass das Insulin seinen Tod verursachte, während die Medikamente ihre tödliche Wirkung erst zu einem späteren Zeitpunkt entfaltet hätten. In Anbetracht dessen wird die Annahme des Landgerichts, dass R. S. sich in die Hand der 15 16 - 8 - Angeklagten begeben und den Tod duldend von ihr entgegengenommen habe, den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als R. S. das zu seinem Tod führende Ge- schehen auch noch beherrschte, nachdem die Angeklagte ihm das Insulin inji- ziert und ihren aktiven Beitrag damit abgeschlossen hatte. Er blieb anschließend noch eine gewisse Zeit lang bei Bewusstsein und sah eigenverantwortlich davon ab, Gegenmaßnahmen einzuleiten, etwa die Angeklagte aufzufordern, den Ret- tungsdienst zu alarmieren. Er ließ sich im Gegenteil von ihr versichern, dass sie ihm „alle vorrätigen Spritzen“ gesetzt hatte. c) Dieser Bewertung steht die Entscheidung des 2. Strafsenats des Bun- desgerichtshofs im sogenannten Gisela-Fall (Urteil vom 14. August 1963 – 2 StR 181/63, aaO) nicht entgegen, weil sich der ihr zugrundeliegende Sach- verhalt und der nunmehr zu beurteilende in rechtlich bedeutsamer Hinsicht un- terscheiden. Seinerzeit hatten der Angeklagte auf dem Fahrersitz und die eben- falls sterbewillige Geschädigte auf dem Beifahrersitz eines Autos Platz genom- men, und der Angeklagte ließ mittels eines an das Auspuffrohr angeschlossenen Schlauchs Abgas in das Wageninnere strömen, indem er das Gaspedal durch- trat, bis er die Besinnung verlor. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Tötung auf Verlangen auf, ob- wohl die Geschädigte zunächst noch in der Lage gewesen war, die Beifahrertür zu öffnen oder den Fuß des Angeklagten vom Gaspedal zu stoßen. Die Tatherr- schaft des Angeklagten sah er darin begründet, dass dieser nach dem Gesamt- plan durch das fortdauernde Durchtreten des Gaspedals das Geschehen bis zu- letzt in der Hand haben sollte. Der aktive Beitrag des Angeklagten war mithin während des Zeitraums noch nicht abgeschlossen, in dem die Geschädigte sich noch hätte retten können. Das Treten des Gaspedals als eigentliche Tötungs- handlung hatte die gleichzeitige Selbstrettungsmöglichkeit der Sterbewilligen derart überlagert, dass bei wertender Betrachtung der Angeklagte, nicht jedoch 17 18 - 9 - die Sterbewillige die Herrschaft über das Geschehen innehatte (vgl. Otto in Fest- schrift Tröndle, 1989, S. 157, 161, 163; Sowada in Festschrift Merkel, 2020, S. 1109, 1114, 1116). Hier erschöpfte sich der aktive Beitrag der Angeklagten nach dem Gesamtplan demgegenüber darin, R. S. die Insulinspritzen zu verabreichen, „bis zuletzt“ sollte sie das gesamte Geschehen dementspre- chend nicht in der Hand haben. Der festgestellte Sachverhalt ist hingegen mit demjenigen vergleichbar, der dem Urteil des Reichsgerichts vom 27. August 1920 – 905/20 II, JW 1921, 579 („Gashahn-Fall“) zugrunde lag. Dort hatten der Angeklagte und die Geschä- digte ein Hotelzimmer bezogen, um gemeinsam aus dem Leben zu scheiden. Zu diesem Zweck verstopfte die Geschädigte die Türritzen, während der Angeklagte die Gashähne öffnete. Die Geschädigte starb infolge einer Gasvergiftung, der Angeklagte konnte indes gerettet werden. Wie in dem hier zu beurteilenden Fall hätte die Geschädigte ohne Weiteres Rettungsmaßnahmen ergreifen können, nachdem der aktive Beitrag des Angeklagten abgeschlossen war. Das Reichs- gericht bejahte gleichwohl die Tatherrschaft des Angeklagten, leitete diese aller- dings allein daraus her, dass er die Tat als eigene gewollt habe. Diese nach sub- jektiven Merkmalen ausgerichtete Unterscheidung von strafloser Beihilfe zur Selbsttötung und Tötung auf Verlangen verwarf der 2. Strafsenat des Bundesge- richtshofs in seiner Entscheidung im „Gisela-Fall“ (vgl. BGH, Urteil vom 14. Au- gust 1963 – 2 StR 181/63, aaO, S. 138 f.), wobei er zugleich zutreffend klarstellte, dass der Angeklagte im „Gashahn-Fall“ bei richtiger Bewertung lediglich Beihilfe zur Selbsttötung geleistet habe (vgl. BGH, aaO, S. 140; ebenso Jakobs, Tötung auf Verlangen, Euthanasie und Strafrechtssystem, 1998, S. 24; Otto, aaO, S. 164; Sowada, aaO, S. 1116; aA LK-StGB/Rissing-van-Saan, 12. Aufl., § 216 Rn. 44; MüKo-StGB/Schneider, 4. Aufl., § 216 Rn. 47, 52; Schroeder, ZStW 1994, 565, 578). 19 - 10 - Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. November 1986 (1 StR 613/86, NJW 1987, 1092 [„Scophedal-Fall“]) gebietet keine andere Beur- teilung. Denn R. S. hatte – anders als der dortige Sterbewillige – gerade nicht die Möglichkeit verloren, das Geschehen zu beeinflussen. Vielmehr hielt er es bis zuletzt selbst in der Hand. d) Da die Angeklagte den Tatbestand des § 216 Abs. 1 StGB danach man- gels Tatherrschaft nicht durch aktives Tun verwirklicht hat, kann dahinstehen, ob und inwieweit die Vorschrift diesbezüglich mit Blick auf das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf selbstbestimmtes Sterben auf Bedenken stößt. aa) Nach den dazu vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das gemäß § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förde- rung der Selbsttötung (vgl. BVerfGE 153, 182) entwickelten Grundsätzen ge- währleistet Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG das Recht, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu been- den und bei der Umsetzung der Selbsttötung auf die Hilfe Dritter zurückzugreifen (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 203 ff.). Ist die Wahrnehmung des Grundrechts von der Einbeziehung dritter Personen abhängig, schützt es auch davor, dass es durch ein Verbot gegenüber Dritten beschränkt wird, im Rahmen ihrer Freiheit Unter- stützung anzubieten (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 213). In dieses Recht können auch strafrechtliche Normen eingreifen, die sich nicht an den Suizidenten, sondern an die dritten Personen richten. Der legitime Einsatz des Strafrechts zum Schutz der autonomen Entscheidung des Einzelnen über die Beendigung seines Lebens fin- det indessen seine Grenze dort, wo die freie Entscheidung nicht mehr geschützt, sondern unmöglich gemacht wird (vgl. BverfG, aaO, Rn. 273). Dies hat das Bun- desverfassungsgericht hinsichtlich des ausnahmslosen Verbots der geschäfts- mäßigen Förderung der Selbsttötung gemäß § 217 Abs. 1 StGB aF bejaht. 20 21 22 - 11 - bb) Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die vom Bundesverfassungs- gericht in Bezug auf § 217 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätze (vgl. zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben ferner EGMR, NJW 2002, 2851; BVerwGE 158, 142; BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 – 5 StR 393/18, aaO, S. 142) auf § 216 Abs. 1 StGB übertragbar sind, weil diese Vorschrift in vergleichbarer Weise in das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben eingreift (in diesem Sinne Kienzerle, Paternalismus im Strafrecht der Sterbehilfe, 2021, S. 433; Godinho, GA 2015, 329, 331; Huber/Ruf, medstra 2021, 135, 141; Kunze, medstra 2022, 88, 91; Lindner, NStZ 2020, 505, 507; Öz, JR 2021, 428, 429; Rostalski, JR 2021, 477, 480; aA Leipold/Tsambikakis/Zöller/Mitsch, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 216 Rn. 1; LK-StGB/Rissing-van-Saan, aaO, § 216 Rn. 4; Matt/Ren- zikowski/Safferling, StGB, 2. Aufl., § 216 Rn. 2; MüKo-StGB/Schneider, aaO, § 216 Rn. 60; Grünewald, JR 2021, 99, 105; Höfling, GesR 2021, 351, 354; Scholz, medstra 2021, 157, 161). Er hält es für naheliegend, dass § 216 Abs. 1 StGB einer verfassungskonformen Auslegung bedarf, wonach jedenfalls diejeni- gen Fälle vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen werden, in denen es einer sterbewilligen Person faktisch unmöglich ist, ihre frei von Willensmän- geln getroffene Entscheidung selbst umzusetzen, aus dem Leben zu scheiden, sie vielmehr darauf angewiesen ist, dass eine andere Person die unmittelbar zum Tod führende Handlung ausführt (vgl. dazu Schönke/Schröder/Eser/Sternberg- Lieben, StGB, 30. Aufl., § 216 Rn. 15a; Godinho, aaO, S. 338; Kunze, aaO, S. 92; Leitmeier, NStZ 2020, 508, 512; Lindner, aaO, S. 507; aA Matt/Ren- zikowski/Safferling, aaO, § 212 Rn. 39). 2. Die Angeklagte hat sich auch nicht wegen Tötung auf Verlangen durch Unterlassen (§ 216 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem sie davon absah, Rettungsmaßnahmen zu veranlassen, nachdem R. S. einge- schlafen war. Denn es fehlte insoweit an einer strafbarkeitsbegründenden Ein- standspflicht für die Abwendung seines Todes. Sie ergab sich weder aus der be- stehenden Ehe noch aus Ingerenz. 23 24 - 12 - a) Zwar erwuchs der Angeklagten aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB die Stel- lung als Garantin für Leib und Leben ihres Ehemannes (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1952 – 1 StR 59/50, BGHSt 2, 150, 153; Schönke/Schröder/Bosch, StGB, aaO, § 13 Rn. 18; Ceffinato, NStZ 2021, 65 mwN; Herzberg, NJW 1986, 1635, 1638). Aus dieser Verantwortungsstellung folgte aber für das konkrete Ge- schehen keine Pflicht zur Abwendung seines Todes. Denn der ohne Wissens- und Verantwortungsdefizit frei gefasste und erklärte Sterbewille ihres Mannes, der sich darin manifestierte, dass er ihr verbot, ärztliche Hilfe zu holen, führte zur situationsbezogenen Suspendierung ihrer Einstandspflicht für sein Leben. Inso- weit gilt Entsprechendes wie für Garantenpflichten, die sich aus dem Arzt-Pati- enten-Verhältnis oder aus einer Wohn- und Lebensgemeinschaft ergeben. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs endet die Schutz- position eines Arztes für Leib und Leben seines Patienten, wenn dieser seinen Sterbewunsch äußert und nur noch um Begleitung im Sterben bittet (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 – 5 StR 393/18, aaO, S. 142). Denn das grundgesetzlich geschützte Selbstbestimmungsrecht gewährt auch die Freiheit, Heilbehandlun- gen selbst dann abzulehnen, wenn sie lebenswichtig sind, und so über das ei- gene Leben zu verfügen. Ein in diese Richtung geäußerter Wille ist auch nach Eintritt der Bewusstlosigkeit zu respektieren (vgl. § 1901a BGB), solange er ohne Wissens- oder Verantwortlichkeitsdefizit freiverantwortlich gebildet und umge- setzt wurde und sich später keine Hinweise auf eine Änderung des Sterbewillens ergeben (vgl. BGH, aaO, S. 145 mwN). bb) Der Bundesgerichtshof hat ferner entschieden, dass die Begründung einer Wohn- und Lebensgemeinschaft zwar Obhuts- und Schutzpflichten zu er- zeugen vermag. Hieraus folgt aber keine Rechtspflicht, den anderen am selbst- gewollten Ableben zu hindern, sofern sich dieser in freier Willensbestimmung dazu entschlossen hat, dem für ihn erkennbar herannahenden Tod keinen Wi- 25 26 27 - 13 - derstand mehr entgegenzusetzen, sondern dem dazu führenden Geschehen sei- nen Lauf zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1982 – 2 StR 494/82 Rn. 9). cc) Die Auffassung, nach der das Selbstbestimmungsrecht und die Eigen- verantwortlichkeit des Sterbewilligen die Einstandspflicht im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB begrenzen, wird auch in der Literatur weithin vertreten (vgl. Hoff- mann, Der sogenannte natürliche Wille und sein Verhältnis zur Patientenautono- mie im Recht der ärztlichen Heilbehandlung, 2021, 114; Kienzerle, aaO, S. 211; Öz, Das Spannungsverhältnis zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Op- fers und dem strafrechtlichen Lebensschutz, 2021, S. 40; Otto, Recht auf den eigenen Tod? in: Verhandlungen des 56. Deutschen Juristentages, 1986, D 66; Roxin in Festschrift Fischer, 2018, S. 509, 519; Sowada in Festschrift Merkel, aaO, S. 1109; Leipold/Tsambikakis/Zöller/Mitsch, aaO, § 216 Rn. 26; MüKo- StGB/Schneider, aaO, Vor § 211 Rn. 75, 77, § 216 Rn. 66; Ceffinato, aaO, S. 66; Engländer JZ 2019, 1049, 1051; Hillenkamp, JZ 2019, 1053, 1056; Merkel, ZStW 1995, 545, 553; Miebach, NStZ 2016, 530, 537; Roxin, NStZ 1987, 345, 346; ders. GA 2013, 313, 317; Saliger, medstra 2015, 132, 136; Schroth, GA 2006, 549, 568; Sowada, NStZ 2019, 670, 671; Windsberger, ZErb 2021, 95, 96). dd) Für eine durch Eheschließung begründete Garantenpflicht kann nichts anderes gelten, zumal die vom 5. Strafsenat zur Begrenzung der ärztlichen Schutzposition für das Leben seiner Patienten herangezogenen Gründe (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 – 5 StR 393/18, aaO, S. 142) mit der Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 153, 182) zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben zusätzliches Gewicht erlangt haben. Dieses Recht schützt auch vor Verboten gegenüber Dritten, von denen die Wahrnehmung des Grundrechts abhängig ist (BVerfG, aaO, Rn. 213). Deshalb kann eine strafbe- wehrte Pflicht, den Ehepartner zu retten, wenn dieser infolge einer freiverantwort- lichen Selbsttötungsentscheidung eingeschlafen ist, fortan keinen Bestand ha- ben. 28 29 - 14 - ee) Das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Fe- bruar 1952 (1 StR 59/50, BGHSt 2, 150) steht dieser Beurteilung nicht in einer ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG erfordernden Weise entge- gen. Zum einen unterscheidet sich der ihm zugrundeliegende Sachverhalt von dem nunmehr zu beurteilenden wesentlich dadurch, dass R. S. der An- geklagten ausdrücklich verboten hatte, ärztliche Hilfe zu holen. Zum anderen ist – abgesehen von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum ver- fassungsrechtlich verbürgten Recht auf selbstbestimmtes Sterben – die damalige Gesetzeslage mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2286) überholt. Hierdurch hat der Gesetzgeber die Ver- bindlichkeit des Willens des Betroffenen für Behandlungsentscheidungen über den Zeitpunkt des Eintritts seiner Einwilligungsunfähigkeit hinaus klargestellt (§ 1901a BGB). Die Maßgeblichkeit dieses Willens ist nicht auf bestimmte Er- krankungen beschränkt. Vielmehr ist der Wille des Betroffenen selbst bei Selbst- gefährdung und Selbstaufgabe, mithin auch im Fall des Eintretens pathologischer Zustände im Verlauf einer Selbsttötung, nunmehr von Gesetzes wegen zu be- achten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 – 5 StR 393/18, aaO, S. 143). Adressat dieser verfügenden Willensbekundung ist in Fällen der vorliegenden Art auch der Ehepartner, denn die Patientenverfügung richtet sich an alle, die am Dialog über die Behandlung beteiligt sind (vgl. BT-Drucks. 16/8442, S. 9). b) Die Angeklagte traf auch keine Rettungspflicht aus vorangegangenem gefährdenden Tun. Eine Garantenstellung wegen Ingerenz wurde nicht dadurch begründet, dass die Angeklagte R. S. die Medikamente reichte und ihm die Insu- linspritzen setzte. Hiergegen stehen die freiverantwortlichen Entscheidungen des Sterbewilligen, die Medikamente einzunehmen und die durch das Spritzen des Insulins in Gang gesetzte Ursachenreihe nicht zu unterbrechen. Das Risiko für die Verwirklichung der durch das Vorverhalten des Angeklagten erhöhten Gefahr 30 31 32 - 15 - lag allein im Verantwortungsbereich von R. S. (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 – 5 StR 393/18, aaO, S. 145; Engländer, aaO, S. 1051). 3. Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen versuchter Tötung auf Verlan- gen (§ 216 Abs. 1, § 22 StGB) scheidet ebenfalls aus. a) Eine Versuchsstrafbarkeit käme in Betracht, wenn nach dem Vorstel- lungsbild der Angeklagten ihrem Ehemann nach dem Setzen der Insulinspritzen keine Möglichkeit mehr geblieben wäre, eine Entscheidung über Rettungsmaß- nahmen zu treffen. Innere Tatsachen dieser Art hat das Landgericht nicht festge- stellt. Sie liegen bei der Angeklagten, die als Krankenschwester ihren seit langem an Diabetes mellitus erkrankten Ehemann pflegte und bei der Insulintherapie un- terstützte, auch fern. b) Das Landgericht hat zudem keine Fehlvorstellung der Angeklagten über die Grenzen der Verantwortlichkeit als Ehefrau für Leib und Leben ihres Mannes nach Eintritt der Bewusstlosigkeit festgestellt; eine solche beträfe ohnehin kein Tatbestandsmerkmal, sondern die Frage der strafrechtlichen Bewehrung. Selbst wenn die Angeklagte irrig angenommen hätte, sie verletze eine bestehende Ga- rantenpflicht, läge mithin lediglich ein strafloses Wahndelikt vor (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 29. Mai 1961 – GSSt 1/61, BGHSt 16, 155, 160; vom 8. Juni 2017 – 1 StR 614/16; LK-StGB/Murmann, 13. Aufl., § 22 Rn. 299). c) Eine Fehlvorstellung der Angeklagten über die Voraussetzungen einer Garantenstellung aus Ingerenz ist ebenso wenig festgestellt. Der Senat schließt aus, dass sie einem Irrtum über Tatsachen hätte erlegen sein können. Ein Irrtum über die normativen Bedingungen einer Einstandspflicht im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB vermag hingegen keine Strafbarkeit zu begründen (vgl. oben b). 33 34 35 36 - 16 - 4. Schließlich hat sich die Angeklagte nicht wegen unterlassener Hilfeleis- tung (§ 323c Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem sie es unterließ, Rettungs- maßnahmen einzuleiten, nachdem R. S. eingeschlafen war. Eine dem von ihm geäußerten Willen zuwiderlaufende Hilfeleistung war ihr aus den bereits genannten Gründen nicht zumutbar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 – 5 StR 132/18, BGHSt 64, 121, 133 ff.). 5. Das angefochtene Urteil kann mithin keinen Bestand haben. Der Senat entscheidet in der Sache selbst und spricht die Angeklagte gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei. Denn es ist auszuschließen, dass ein neues Tatgericht Feststellungen treffen könnte, die einen Schuldspruch gegen die Angeklagte tragen würden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist umfassend. Sander König Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Stendal, 10.11.2020 - 501 KLs 6/20 301 Js 12706/19 37 38