Entscheidung
6 StR 241/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280622B6STR241
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280622B6STR241.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 241/22 vom 28. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2021 wird als unbegründet verwor- fen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Tatmehrheit liegt vor, sofern sich der Beihilfe durch Unterlassen leistende Garant in Ansehung bestimmter Umstände, die jeweils auf eine konkret bevorstehende sexuelle Handlung des Haupttäters hindeuten, zur Passivität entschließt. In der- artigen Fällen ist dem Garanten die ihn treffende Handlungspflicht nicht nur durchgängig latent bewusst; vielmehr werden an ihn wiederholt Verhaltensap- pelle herangetragen, die ihm angesichts konkret bevorstehender Rechtsgutsver- letzungen die situativ zu treffende Willensentscheidung zum Untätigbleiben stets aufs Neue abverlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1999 – 2 StR 451/99, NStZ 2000, 83). So lag der Fall nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hier. Die Beurteilung der Konkurrenzen durch das Landgericht ist daher nicht zu beanstanden. Im Üb- rigen würde eine Bewertung als lediglich eine Tat an dem der Angeklagten zuzu- rechnenden Unrechts- und Schuldgehalt nichts ändern. Sander König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hannover, 20.12.2021 - 31 KLs 8231 Js 5660/18 (6/21)