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Entscheidung

IX ZR 9/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200622BIXZR9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200622BIXZR9.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 9/22 vom 20. Juni 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, den Richter Röhl, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 20. Juni 2022 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 29. Mai 2022 gegen den Se- natsbeschluss vom 28. April 2022 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Der gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2022 gerichtete und als Anhörungsrüge zu wertende Widerspruch des Klägers vom 29. Mai 2022 hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat vor seiner Beschlussfas- sung umfassend geprüft, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Er- folg hat und die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist. Mit dem als übergan- gen gerügten Vorbringen des Klägers hat sich der Senat befasst. Von einer wei- teren Begründung sieht der Senat ab (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 3 f; vom 14. Dezember 2020 - VI ZA 10/20, juris Rn. 2). 1 - 3 - Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten. Schoppmeyer Möhring Röhl Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Gifhorn, Entscheidung vom 30.06.2020 - 2 C 720/18 (II) - LG Hildesheim, Entscheidung vom 17.12.2021 - 5 S 9/20 - 2