Entscheidung
IX ZA 1/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:130622BIXZA1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:130622BIXZA1.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 1/22 vom 13. Juni 2022 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 13. Juni 2022 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah- ren der Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge- richts vom 17. November 2021 wird abgelehnt. Gründe: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller Prozesskostenhilfe nur für eine Nichtzulassungsbeschwerde oder auch für eine Rechtsbeschwerde be- gehrt. Beide Rechtsmittel wären nicht statthaft. Das Gesetz sieht eine Rechtsbe- schwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 17. November 2021 auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelas- sen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. No- vember 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; zuletzt vom 3. Dezember 2021 1 2 - 3 - - IX ZA 9/21 - juris). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Be- schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Auch ein Antrag an das Rechtsbeschwerdegericht, die Rechtsbeschwerde zuzu- lassen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.02.2021 - 335 O 179/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2021 - 12 W 2/21 -