Entscheidung
4 StR 95/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080622B4STR95
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080622B4STR95.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 95/22 vom 8. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juni 2022 gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 2. Dezember 2021 Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gewährt; die Kosten der Wieder- einsetzung trägt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten statt der Einziehung des Wertes von Taterträgen die erweiterte Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50 Euro ange- ordnet wird. - 3 - 4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaub- tem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einzie- hungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt ‒ nach Wiederein- setzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegrün- dungsfrist ‒ den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übri- gen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.3. der Urteilsgründe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. 1 2 3 - 4 - 2. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die Änderung des Schuld- spruchs, nach sich, den der Senat im Übrigen ohne den regelmäßig entbehrli- chen Zusatz „unerlaubt“ neu gefasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2022 ‒ 4 StR 410/21 mwN). Die im Fall II.3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt. Hingegen kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben, denn der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von zwei Jahren und zwei Monaten sowie einem Jahr und zwei Monaten ohne die für die eingestellte Tat verhängte Einzelstrafe (Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen) auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Auch der vom Landgericht rechtsfehlerfrei auf sämtliche abgeurteilten Taten gestützte Maßregelausspruch bleibt von der Teileinstellung unberührt. 3. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen be- darf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung. Nach den Urteilsfest- stellungen stammte ein bei dem Angeklagten sichergestellter Bargeldbetrag teil- weise, nämlich in Höhe von 50 Euro, aus vorangegangenen Betäubungsmittel- geschäften des Angeklagten. Dass es sich hierbei um Erträge aus den verfah- rensgegenständlichen Taten im Sinne von § 73 StGB handelte, ist nach den fest- gestellten Umständen ‒ namentlich dem Auffinden des Geldes erst ein Jahr nach dem letzten verfahrensgegenständlichen Verkauf von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten und erst bei der zweiten der seither durchgeführten Durchsu- chungen seiner Wohnung ‒ auszuschließen. Die Feststellungen tragen aber die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a, § 73c StGB, die der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst angeord- net hat. 4 5 - 5 - 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 5. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den verbleibenden Kosten teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bartel Rommel Maatsch Messing Weinland Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, 02.12.2021 ‒ II 4 KLs 450 Js 192/20 13/21 6 7