Entscheidung
2 StR 503/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080622U2STR503
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080622U2STR503.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 503/21 vom 8. Juni 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 2022, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Prof. Dr. Eschelbach, Schmidt, Dr. Lutz, Richterin am Amtsgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanwalt , Rechtsanwältin als Verteidiger des Angeklagten H. , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. März 2021 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, außerdem die Un- terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Bestimmung über den Vorwegvollzug der Strafe getroffen. Den Angeklagten M. hat es vom Vor- wurf des Totschlags freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ih- ren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen den Frei- spruch des Angeklagten M. und beanstandet die gegen den Angeklagten H. verhängte Strafe, der Angeklagte H. richtet sch mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gegen seine Verurteilung. Sämtli- che Rechtsmittel haben Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts kannten sich die beiden Ange- klagten und das Tatopfer B. aus der Drogenszene in B. . Der Angeklagte M. errichtete ca. zwei Wochen vor dem Tattag ein Lager in einem Waldstück in E. , wo er die milden Sommernächte verbrachte. Sowohl der Angeklagte H. wie auch B. übernachteten dort bereits vor der Tatnacht. Am Abend des 22. Juli 2020 fuhren alle drei erneut mit öffentli- chen Verkehrsmitteln in das Lager im Wald. Dort gerieten die Angeklagten mit dem Tatopfer in Streit, wobei der Grund hierfür nicht geklärt werden konnte. Im Verlauf der Auseinandersetzung flüchtete B. aus dem Lager in Richtung der nahe gelegenen S-Bahnhaltestelle. Die Angeklagten setzten ihm nach, bewaffnet mit einer Schaufel und einem Ast. B. lief an der Haltestelle vorbei, an der keine S-Bahn mehr stand. Auch die Angeklagten liefen weiter und setzten ihre Verfol- gung fort. Nachdem der Angeklagte H. B. schließlich eingeholt hatte, stellte er ihn zur Rede. Es kam zu einer wechselseitig konfrontativen Auseinan- dersetzung, deren Inhalt nicht festgestellt werden konnte. Der Angeklagte M. bemerkte den Streit zwischen den beiden, in dessen Verlauf jedenfalls nicht aus- schließbar B. plötzlich den Angeklagten H. körperlich angriff, sei es mit Fäusten, sei es mit der Schaufel, die er ihm zuvor entrungen hatte. M. wollte nunmehr – zumindest nicht ausschließbar – dem Angeklagten H. zu Hilfe eilen, näherte sich den Kontrahenten und versetzte B. unter billigender Inkauf- nahme des Todeseintritts einen kräftigen Hieb mit dem mitgeführten Ast gegen den Kopfbereich. Dabei wollte er – wie das Landgericht zugunsten des Angeklag- ten M. angenommen hat – lediglich einen Angriff auf den Mitangeklagten ab- wehren. B. ging daraufhin zu Boden und schlug hart und ungebremst mit dem linken Hinterkopf auf dem Asphalt auf. Dabei zog er sich zwei Berstungsbrüche zu, die für sich genommen potentiell tödlich sein können, den Tod in der konkre- ten Situation jedoch nicht herbeiführten. B. war benommen und blieb zunächst 2 - 5 - regungslos auf dem Boden liegen, kam nach einigen Momenten jedoch wieder zu sich. In der Folge schlug einer der beiden Angeklagten – wer vermochte die Strafkammer nicht festzustellen – mehrfach mit der Schaufel auf den Kopf und das Gesicht von B. ein, solange bis der Stiel der Schaufel zerbrach bzw. sich aus dem Schacht des Schaufelblattes löste. B. erlitt mehrere Trümmerbrüche des Gesichts sowie einen Biegungsbruch am vorderen Schädeldach. Diese Brü- che waren potentiell tödlich, führten aber ebenfalls (noch) nicht zum Tode. In dieser Situation löste der Angeklagte H. den Gürtel von der Hose des noch lebenden Tatopfers, legte ihm diesen um den Hals und zog kräftig zu, wobei er die Herbeiführung des Todes jedenfalls sicher voraussah, wenn nicht sogar beabsichtigte. B. erlitt einen Bruch des Kehlkopfhorns und starb hier- durch und/oder durch die Einwirkung der Strangulation, jedenfalls aber infolge des Zuziehens des Gürtels. Auch die bereits zuvor zugefügten Verletzungen hät- ten den Tod des Opfers herbeigeführt, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt. Nach dem Eintritt des Todes wirkten die Angeklagten weiter auf den Leich- nam ein, wobei unter anderem ein circa 16 cm langes und 5 cm breites Stück Holz in den Hals des Opfers verbracht wurde. Wer der beiden hierbei im Einzel- nen welche Handlung ausführte, ob sie insoweit gemeinschaftlich handelten oder einer von ihnen überhaupt nicht beteiligt war, konnte das Landgericht nicht fest- stellen. Abschließend zogen die Angeklagten den Leichnam gemeinsam eine An- höhe hinauf, hoben ihn über einen im Wege liegenden Baumstumpf und gaben ihm schließlich einen Stoß in Richtung eines abschüssigen Trampelpfades, wo er zunächst liegen blieb. Anschließend begaben sie sich zurück ins Lager und übernachteten dort. Am nächsten Morgen entschlossen sie sich, den Leichnam 3 4 5 - 6 - weiter zu verstecken und die Spuren des Tatgeschehens zu beseitigen. Sie be- gaben sich aus diesem Grund zurück zum Tatort. Dorft ließen sie den Gürtel, den Schaufelstiel sowie möglicherweise auch den Ast auf nicht weiter aufgeklärte Weise „verschwinden“. Den Leichnam verbrachten sie in das ausgetrocknete Flussbett eines nahe gelegenen Bachs. Unter Zuhilfenahme des Schaufelblatts stachen sie Erde oberhalb der Uferböschung ab und häuften sie um den Kopfbe- reich des Leichnams. Den Körper bedeckten sie mit Ästen, die sie eigens hierzu abbrachen. Im Kopfbereich übergossen sie den Leichnam mit Spiritus aus einer mitgebrachten Flasche und entzündeten den Brennstoff, wobei das Feuer nach kurzer Zeit wieder erlosch. Die genaue Reihenfolge der Handlungen ließ sich nicht feststellen, ebenso wenig, wer im Einzelnen welche Handlungen ausführte. Beide Angeklagte handelten hierbei aber im bewussten und gewollten Zusam- menwirken. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten M. hat Erfolg. 1. Die unverändert zugelassene Anklage vom 16. November 2020 legte dem Angeklagten M. zur Last, im Juli 2020 gemeinschaftlich mit dem Mitange- klagten H. einen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein. An einem nicht sicher feststellbaren Tag im Juli 2020, am ehesten dem 22. Juli 2020, sei der Angeklagte H. in E. in Streit mit B. geraten, es sei zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen. Daraufhin habe der Angeklagte M. mit einem Ast gegen den Kopf des B. geschlagen, wobei er mindestens billigend in Kauf genommen habe, dass dieser 6 7 8 - 7 - infolgedessen versterbe. Sodann habe H. den wegen des Schlags wehrlo- sen B. mit einer Schaufel geschlagen und ihm in der Absicht, ihn zu töten, das Gesicht zertrümmert. Zudem habe er dem Tatopfer mit einer abgebrochenen Bierflasche in den Bauch gestochen, habe ihn mit einem Gürtel gedrosselt und habe ihm ein Stück Holz in den Hals gerammt. B. habe letale Trüm- merbrüche des Gesichtsschädels, zwei letale Berstungsbrüche am Hinterkopf, einen letal geformten Biegungsbruch sowie einen Bruch des Kehlkopfhorns erlit- ten und sei infolge seiner Verletzungen verstorben. Die Angeklagten, die jeden- falls nachträglich die Tatbeiträge des anderen gebilligt hätten, hätten sodann ih- rem gemeinsamen Tatplan entsprechend den Leichnam in ein trockenes Bach- bett befördert. Dort sei der Kopfbereich mit Spiritus übergossen und angezündet worden, um Spuren zu vernichten. Der Leichnam sei anschließend mit Ästen ab- gedeckt worden. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten M. auf der Grundlage der dar- gelegten Feststellungen freigesprochen. Hinsichtlich des von ihm ausgeführten Schlags mit dem Ast sei der Angeklagte objektiv gerechtfertigt, anschließend habe er seinen Tötungsvorsatz aufgegeben. Anzeichen dafür, dass er danach erneut einen Tötungsvorsatz gefasst habe, habe die Beweisaufnahme nicht er- geben. Überdies fehle es am Nachweis eines gemeinschaftlichen Tatplans für eine mittäterschaftliche Zurechnung. Es sei weder erweislich, dass dem Gesamt- geschehen von Anfang an ein Plan, das Tatopfer zu töten oder zu attackieren, zugrunde gelegen habe, noch sei festzustellen gewesen, dass sich der Ange- klagte M. in ein Tötungshandeln des Mitangeklagten eingefügt habe. 3. Die Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tat- gericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht 9 10 11 - 8 - zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es ge- nügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel über- wunden hätte. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hin- sicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 – 1 StR 597/15, Rn. 27). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflus- sen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 mwN). b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Die Beweiswürdi- gung, mit der das Landgericht einen gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklag- ten abgelehnt und einen Tötungsvorsatz des Angeklagten M. nach dem Schlag mit dem Ast ausgeschlossen hat, erweist sich als lückenhaft. Die Strafkammer hat – worauf die Revision zu Recht hinweist – die Ausgangssituation vor der ei- gentlichen Tat mit der bewaffneten gemeinsamen Verfolgung des späteren Tat- opfers, die Rettungsaktion zugunsten des Mitangeklagten H. , bei der der Angeklagte M. den Tod des Opfers in Kauf genommen hat, das „Dulden“ der Tötung durch H. , ohne einzugreifen, um das Tatopfer vor weiterem Scha- 12 - 9 - den zu bewahren, sowie insbesondere auch die in zwei Etappen vollzogene Be- seitigung von Spuren und auch des Leichnams bei ihrer knappen Würdigung nicht in den Blick genommen. Dies aber wäre im Rahmen einer anzustellenden Gesamtwürdigung erforderlich gewesen, um zuverlässig beurteilen zu können, ob etwa dem Vorgehen der Mitangeklagten von Anfang an ein gemeinsames Übereinkommen zugrunde gelegen hat oder ob der Angeklagte M. jedenfalls – entsprechend dem Tatvorwurf in der Anklageschrift – die Übergriffe des Mitan- geklagten gegen das Tatopfer nachträglich gebilligt hat. Dieser Erörterungsman- gel führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei umfassender Würdigung aller wesentli- chen Gesichtspunkte zu einer abweichenden Einschätzung und damit zu einer Verurteilung des Angeklagten M. gelangt wäre. c) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat zudem darauf hin, dass die Einlassung des Angeklagten M. zum Vorliegen einer Notwehrsituation ein- gehender als bisher zu würdigen sein wird. Auf die Zuschrift des Generalbundes- anwalts wird insoweit Bezug genommen. III. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten H. ist begründet. 1. Der Revisionsbegründungsschrift lässt sich eine zulässige Beschrän- kung der Revision nicht entnehmen. Zwar wendet sich die maßgebliche Revisi- onsbegründung nicht gegen einen fehlerhaften Schuldspruch, zielt vielmehr auf einen höheren Strafausspruch. Soweit die Revision dies aber mit dem Hinweis auf die mögliche Zurechnung weiterer Angriffshandlungen gegen das Tatopfer 13 14 15 - 10 - als Mittäter, insbesondere der Schläge mit der Schaufel, begründet, modifiziert dies das eigentliche, dem Schuldspruch zugrundeliegende Tatgeschehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 StR 103/12, NZWiSt 2012, 299, 300). Dadurch sind im zugrundeliegenden Fall Schuld- und Strafausspruch untrennbar miteinan- der verknüpft (vgl. KK-StPO-Gericke, 8. Aufl., § 344, Rn. 10). 2. Die fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich einer möglichen mittäterschaftlichen Tatbegehung durch den Mitangeklagten M. wirkt sich auch zum Vorteil des Angeklagten H. aus. Bei Annahme von Mit- täterschaft von beiden Angeklagten erscheint nicht nur eine Zurechnung des Schlags des Angeklagten M. mit dem Ast, bei dem die Voraussetzungen einer Rechtfertigung noch näherer Überprüfung bedürfen, denkbar. Nicht ausgeschlos- sen wäre es insoweit auch, dass die späteren Schläge mit der Schaufel, die das Landgericht bisher keinem der Angeklagten angelastet hat, (auch) dem Ange- klagten H. zugerechnet werden können. Insoweit beruht auch das Urteil auf der lückenhaften Beweiswürdigung. IV. Die Revision des Angeklagten H. ist ebenfalls begründet. Sie hat mit der Rüge einer Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO Erfolg, ohne dass es auf die weiteren erhobenen Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen Beanstandun- gen ankommt. 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die unverändert zugelassene Anklage vom 16. November 2020 legte dem Angeklagten zur Last, im Juli 2020 gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten M. B. getötet zu haben. Dabei ging die Anklage davon aus, dass die 16 17 18 19 - 11 - Angeklagten jedenfalls nachträglich die Tatbeiträge des anderen gebilligt haben. Verurteilt wurde der Angeklagte H. wegen in Alleintäterschaft begangener Tötung von B. , der Mitangeklagte M. wurde freigesprochen. 2. Diese Verfahrensweise verletzt § 265 Abs. 1 StPO. Will das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen als die unverändert zugelas- sene Anklage, muss es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten. Das gilt auch bei einer Verurteilung wegen Alleintäterschaft statt Mittäterschaft (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. März 2012 – 4 StR 651/11; Senat, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 2 StR 150/13, StraFo 2013, 480). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht. Gegenüber dem Vorwurf der Alleintäterschaft ist regelmäßig eine andere Verteidigung geboten als gegenüber dem der Mittäterschaft (vgl. BGH, Be- schluss vom 22. März 2012 – 4 StR 651/11). Dies gilt auch in Fällen wie hier, in denen der mit der zugelassenen Anklage erhobene Tatvorwurf dahin ging, dass die auch dem Mitangeklagten im der Anklageschrift zugerechnete und zur Verur- teilung gelangte Tathandlung (hier: todesursächliches Drossseln des Tatopfers) als solche allein von dem nunmehnr als Alleintäter verurteilten Angeklagten aus- geführt worden sein sollte. Für die Beruhensfrage kommt es nicht darauf an, ob 20 21 - 12 - die Möglichkeit einer anderen Verteidigung nahe liegt; es genügt, dass sie nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 3 StR 196/16). Das ist hier der Fall. Franke Krehl Eschelbach RiBGH Schmidt ist urlaubs- bedingt an der Unterschrift gehindert. Franke Lutz Vorinstanz: Landgericht Bonn, 19.03.2021 - 28 KLs-930 Js 529/20-15/20 22