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Entscheidung

I ZR 3/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020622BIZR3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020622BIZR3.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 3/21 vom 2. Juni 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Dr. Löffler, Feddersen, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur- teil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2020 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Streitwert: 10.000 € Gründe: I. Die Klägerin ist ein Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der Gel- tendmachung von Ansprüchen nach den §§ 54 ff. UrhG. Die frühere Beklagte W. GmbH hat im Jahr 2010, in dem sie unter ihrer früheren Firma I. GmbH tätig war, von ihr hergestellte oder importierte Multimediafestplatten mit und ohne Aufzeichnungsfunktion (Netzwerkfestplatten) und externe Festplatten im Inland in Verkehr gebracht. Mit Wirkung vom 28. Ja- nuar 2019 ist sie auf die nunmehrige Beklagte verschmolzen worden. Die Klägerin hat die Beklagte auf Auskunftserteilung gemäß § 54f Abs. 1 UrhG über die Art und Stückzahl der in Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 hergestellten oder importierten und im Inland in Ver- kehr gebrachten Festplatten in Anspruch genommen. 1 2 3 - 3 - Nach erfolglosem außergerichtlichen Auskunftsverlangen leitete die Klä- gerin ein Schiedsstellenverfahren gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG ge- gen die Beklagte wegen ihrer Ansprüche auf Auskunft und Vergütung ein. Die Schiedsstelle erließ im Jahr 2013 einen Einigungsvorschlag, in dem sie die Ver- pflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von Gerätever- gütung in bestimmter Höhe feststellte. Hiergegen legten sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Widerspruch ein. Am 16. Januar 2014 reichte die Klägerin Auskunftsklage beim Oberlan- desgericht ein. Das Oberlandesgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet. Die Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt und will ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag im Falle der Zulassung der Revision weiterverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Er beträgt höchstens 10.000 €. 1. Der Beschwerdeführer muss, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 € zu ermöglichen, bereits innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde (auch) darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZR 28/20, juris Rn. 7 mwN). Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach 4 5 6 7 8 - 4 - dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Da- bei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheim- haltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfor- dert (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZR 28/20, juris Rn. 8 mwN). Zur Bewertung des Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die für die Ent- schädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -ent- schädigungsgesetzes zurückgegriffen werden. Zu berücksichtigen ist nur der ei- gene Aufwand des Auskunftspflichtigen; allgemeine betriebliche Kosten, die nicht unmittelbar durch die Auskunftserteilung verursacht sind, dürfen in die Berech- nung nicht einfließen. Als Stundensatz ist in Anlehnung an § 22 Satz 1 JVEG von 25 €, dem Höchstsatz für die Verdienstausfallentschädigung von Zeugen, auszu- gehen. Eigene Mitarbeiter des beklagten Unternehmensträgers sind keine frem- den Hilfspersonen, deren Kostenaufwand, wenn ihre Hinzuziehung erforderlich ist, uneingeschränkt berücksichtigungsfähig ist; eine Überschreitung der Ent- schädigungssätze nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz kommt bei ihnen nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZR 28/20, juris Rn. 9 mwN). Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung fremder Hilfe bedienen, so gehören zwar die Kosten, welche die Einschaltung der Hilfsperson verursacht, zu den Kosten der Auskunftserteilung. Die Kosten sachkundiger Hilfspersonen kön- nen jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZR 28/20, juris Rn. 10 mwN). 2. Nach diesen Grundsätzen hat die Beschwerde keine über 20.000 € lie- gende Beschwer der Beklagten glaubhaft gemacht, sondern lediglich eine Be- schwer von höchstens 10.000 €. 9 10 11 - 5 - a) Soweit die Beklagte geltend macht, für das Heraussuchen und Auswer- ten der Belege durch einen externen Logistiker 80 Stunden zu je 100 € aufwen- den zu müssen, ist dieser Aufwand weder in zeitlicher Hinsicht noch hinsichtlich der Vergütungshöhe glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeerwiderung bestreitet sowohl einen solchen Stundenaufwand als auch die angegebene Vergütungs- höhe. Die Beklagte hat hierzu keine Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt. b) Soweit die Beklagte unter Vorlage des Angebots eines externen Dienst- leisters Kosten für die Überprüfung der Dokumente in Gesamthöhe von 33.500 € geltend macht (400 Stunden zu je 40 €, also 16.000 €, für die Sichtung und Be- wertung von 150.000 Belegen; 400 Stunden zu je 40 €, also 16.000 €, für die Digitalisierung der Belege und Werterfassung in einer Aufstellung; pauschale Kosten in Höhe von 1.500 €), fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Glaub- haftmachung. Die Beschwerdeerwiderung bestreitet zum einen die Erforderlich- keit des zeitlichen und monetären Aufwands für die Digitalisierung der Belege, zum anderen bestreitet sie die Angabe der Beklagten, keine hinreichenden per- sonellen Ressourcen zu haben, um die erforderliche Sichtung und Bewertung der Unterlagen von eigenem Personal ausführen zu lassen. Aus dem Vortrag der Beklagten und den von ihr vorgelegten Unterlagen kann auf diese Umstände nicht hinreichend wahrscheinlich geschlossen werden. Für die Berechnung der Beschwer hinsichtlich des von der Beschwerde- erwiderung nicht bestrittenen Zeitaufwands für die Belegprüfung von 400 Stun- den ist danach lediglich der nach § 22 Satz 1 JVEG für Eigenaufwand maßgebli- che Stundensatz von 25 € heranzuziehen, so dass sich ein Aufwand in Höhe von 10.000 € ergibt. c) Nicht glaubhaft gemacht ist weiter die - von der Beschwerdeerwiderung bestrittene - Erforderlichkeit der Überprüfung der zu erteilenden Auskunft durch einen Wirtschaftsprüfer, für die die Beschwerde weitere Fremdkosten der Beklag- ten von 28.125 € veranschlagt. Der allgemeine Verweis auf ihr Haftungsrisiko im 12 13 14 15 - 6 - Falle einer sich nachträglich als falsch erweisenden Auskunft reicht für die Glaub- haftmachung der Erforderlichkeit einer solchen Überprüfung nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZR 28/20, juris Rn. 17). Soweit die Beklagte Kosten für den Einsatz eines Datenschutzbeauftragten geltend macht, ist auch dieser - von der Beschwerdeerwiderung ebenfalls bestrittene - Aufwand nicht hin- reichend glaubhaft gemacht. Sofern die zu erteilende Auskunft von personenbe- zogenen Daten zu bereinigen sein sollte, hat die Beklagte nicht glaubhaft ge- macht, dass es hierfür der Einschaltung eines externen Datenschutzbeauftragten und darüber hinaus des von der Beklagten behaupteten zeitlichen Aufwands von 30 Stunden bedürfte. Koch Löffler Feddersen Pohl Schmaltz Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 10.12.2020 - 6 Sch 3/14 WG -