Entscheidung
StB 19/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:010622BSTB19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:010622BSTB19.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 19/22 vom 1. Juni 2022 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag u.a. hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Zurückweisung seiner Einwendungen gegen die Strafzeitberechnung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Verurteilten und seines Verteidigers am 1. Juni 2022 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. März 2022 wird ver- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Einwen- dungen des Verurteilten gegen die Strafzeitberechnung der Generalstaatsan- waltschaft "mit der Maßgabe" zurückgewiesen, "dass Strafende das Tagesende des 26.05.2022" (anstatt der 27. Mai 2022) sei. Hiergegen wendet sich der Ver- urteilte mit seiner sofortigen Beschwerde (§ 458 Abs. 1, § 462 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO). Nach seiner Auffassung hat er die Strafe bereits im März 2022 vollständig verbüßt. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Ver- fügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich keine (sofortige) Beschwerde zulässig. Der zweite Halbsatz der Vorschrift führt allerdings eine Reihe von Ent- scheidungen auf, bei denen das Rechtsmittel in Sachen eröffnet ist, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist. Zu diesem Katalog zählen 1 2 3 - 3 - nach Halbsatz 2 Nummer 5 zwar auch bestimmte Entscheidungen im Vollstre- ckungsverfahren, jedoch nicht solche über die Strafzeitberechnung gemäß § 458 Abs. 1 StPO. Da § 304 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO eine den Grundsatz der Unanfechtbarkeit oberlandesgerichtlicher Beschlüsse und Verfügungen durch- brechende, die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevor- schrift darstellt und deshalb restriktiv auszulegen ist, kommt eine Analogie regel- mäßig - wie auch hier - nicht in Betracht. Ohne Erfolg macht der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2022 geltend, seine sofortige Beschwerde sei nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft, weil er sich gegen einen Beschluss wende, der seine "Verhaftung" zum Gegenstand habe. Denn dieser Ausnahmetatbestand betrifft lediglich die Untersuchungshaft (s. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1981 - StB 10/81, BGHSt 30, 52, 53 f.; LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 74 mwN). Die wiederholte Beteuerung des Beschwerdeführers, er befinde sich unschuldig in Haft, beseitigt nicht die Rechtskraft und damit die Vollstreckbarkeit des verur- teilenden Erkenntnisses. Schäfer Berg Anstötz 4