Entscheidung
6 StR 643/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:010622U6STR643
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:010622U6STR643.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 643/21 vom 1. Juni 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2022, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke, Richter am Bundesgerichtshof Wenske, Richterin am Bundesgerichtshof von Schmettau als beisitzende Richter, Staatsanwältin beim Generalbundesanwalt als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt Z. als Verteidiger des Angeklagten A. , Rechtsanwalt R. als Verteidiger des Angeklagten S. , Rechtsanwalt J. als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die den Angeklagten S. betreffende Revision des Ne- benklägers wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31. August 2021 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellun- gen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts- mittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Die den Angeklagten A. betreffende Revision des Ne- benklägers wird verworfen. Insoweit trägt der Nebenkläger die Kosten seines Rechtsmit- tels und die diesem Angeklagten im Revisionsverfahren er- wachsenen notwendigen Auslagen. - Von Rechts wegen - - 4 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung schuldig gesprochen und den Angeklagten A. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten S. unter Einbezie- hung einer früheren Entscheidung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verur- teilt. Der Nebenkläger strebt mit seinen jeweils auf die Rügen der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen eine Verurteilung der Angeklagten we- gen eines versuchten Tötungsdelikts an. Die Rechtsmittel haben im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte S. und der Nebenkläger waren wegen eines Betäu- bungsmittelgeschäfts zerstritten. Als sie sich zufällig begegneten, stellte S. den Nebenkläger deshalb zur Rede. Weil dieser ein Gespräch verweigerte, fühlte sich S. „missachtet und gedemütigt“ und wollte auf den Nebenkläger „los- gehen“. Als sie begannen, sich zu „schubsen“, stellte sich der blinde Angeklagte A. zwischen beide und hielt die Arme des Nebenklägers umschlossen, um ihn an der Verteidigung gegen S. s Angriff zu hindern. Dieser trat von hinten an den Nebenkläger heran und brachte ihm mit einem Messer mehrere Verlet- zungen bei, darunter eine von der Stirn bis zum Unterkiefer verlaufende, mindes- tens zwei bis drei Zentimeter tiefe und bis auf den Unterkieferknochen reichende Schnittwunde mit Verletzung einer Arterie und dadurch verursachter starker Blu- tung. S. nahm dabei „ganz erhebliche, unter Umständen lebensgefährliche Verletzungen“ in Kauf. Während der Tat rief er auf Arabisch: „Ich bringe dich um!“ oder: „Ich mache dich fertig!“. A. hatte zwar damit gerechnet, dass S. 1 2 3 - 5 - den Nebenkläger schlagen würde, wusste jedoch nichts vom Einsatz des Mes- sers. Dass er mit einer möglichen Tötung des Nebenklägers rechnete, konnte die Kammer nicht feststellen. 2. Der Schuldspruch hält nur teilweise revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Während gegen das Urteil betreffend den Angeklagten A. aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts rechtlich nichts zu erin- nern ist, unterliegt es hinsichtlich des S. teilweise der Aufhebung. Denn das Landgericht hat die Möglichkeit eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes nicht erkennbar in den Blick genommen, obwohl dazu Anlass bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen – wie sie auch hier, ins- besondere durch den tiefen Schnitt im Gesicht, gegeben sind – liegt es nahe, dass der Täter mit dem Eintritt des Todes seines Opfers rechnet. Indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, nimmt er einen solchen Erfolg billigend in Kauf (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 360/11 –, Rdnr. 10 m. zahlreichen w. N.). Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf be- dingten Tötungsvorsatz möglich und regelmäßig ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges zu verneinen, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahekommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.; vgl. BGH, NStZ 2009, 629 [630]). Die Bru- talität der Tathandlung und die Augenfälligkeit der hiermit verbunde- nen Lebensgefahr machten hier das Todesrisiko kognitiv leicht er- fassbar.“ Dem schließt sich der Senat an. 4 5 6 - 6 - 3. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatge- schehen haben Bestand. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit diese den bisherigen nicht widersprechen. Es wird gegebenenfalls die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts zu prüfen haben. Sander König Feilcke Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Rostock, 31.08.2021 - 12 KLs 62/21 jug (2) 417 Js 2156/21 7