Entscheidung
6 StR 84/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:310522B6STR84
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:310522B6STR84.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 84/22 vom 31. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2022 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge- richts Halle vom 15. September 2021 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. Mai 2022 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungs- rüge erhoben. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verur- teilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vor- bringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat den Rechtsansichten der Vertei- digung nicht gefolgt ist, genügt hierfür nicht. Ferner kann aus dem Umstand, dass er die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, nicht auf eine Gehörsverlet- zung geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 421/20 mwN). Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO schreibt keine Be- gründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Sander König Feilcke Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Halle, 15.09.2021 - 14 KLs 5/20 650 Js 208929/18 1 2