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Entscheidung

6 StR 71/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:310522B6STR71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:310522B6STR71.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 71/22 vom 31. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2022 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. November 2021 dahin geändert, dass der An- geklagte wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Tatein- heit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen gemein- schädlicher Sachbeschädigung und wegen Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungs- beamte sowie mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbezie- hung des Urteils des Landgerichts Hildesheim vom 30. Juni 2020 (22 KLs 17 Js 37739/19) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Seine eigenen notwendigen Auslagen hat er selbst zu tragen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, ge- meinschädlicher Sachbeschädigung, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln so- wie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Kör- perverletzung unter Einbeziehung eines landgerichtlichen Urteils zu einer Ju- gendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerich- tete Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen 1 - 3 - Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, zwischen dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln einerseits und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie der Körperverletzung ande- rerseits bestehe Tatmehrheit. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte wegen möglicher Ver- stöße gegen Corona-Schutzmaßnahmen von Polizeibeamten angehalten und – als diesen ein Marihuanageruch auffiel – durchsucht. In seiner Umhängetasche führte er 28 Konsumeinheiten Marihuana mit einem Gesamtgewicht von 22,83 Gramm netto, einen Leistenklemmbeutel mit einem einzelnen Cannabis- samen, eine digitale Feinwaage sowie Konsum- und Verpackungsmaterial mit sich. Als der Polizeibeamte die Umhängetasche öffnen wollte, versuchte der An- geklagte, ihm diese zu entreißen und zu fliehen. Eine Polizeibeamtin hielt in die- ser Situation den Unterarm des Angeklagten fest, worauf dieser sich gewaltsam löste. Damit stehen der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und die Kör- perverletzung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit, weil der Angeklagte während seiner Widerstandshandlungen Teilakte des Handeltrei- bens verübte; überdies ist anzunehmen, dass er sich durch die Tat im Besitz der Betäubungsmittel und des Bargelds halten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 – 6 StR 115/22 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Der Strafausspruch ist davon nicht betroffen, denn der Un- rechts- und Schuldgehalt der Taten bleibt von der konkurrenzrechtlichen Bewer- tung unberührt. 2 3 4 - 4 - 3. Den offensichtlichen Datumsfehler hinsichtlich des einbezogenen Ur- teils hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berich- tigt. Sander König Feilcke Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hildesheim, 16.11.2021 - 22 KLs 18 Js 9986/21 5