Entscheidung
1 StR 133/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:310522B1STR133
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:310522B1STR133.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 133/22 vom 31. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 1.a) auf dessen Antrag – am 31. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Baden-Baden vom 3. Dezember 2021 a) im Schuldspruch in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Miss- brauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften, schuldig ist, und b) im Strafausspruch in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verbreitung kinderpornografischer Schriften, wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften in acht Fällen und wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugend- pornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verur- teilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Darüber hinaus hat es eine Einzie- hungsentscheidung getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründeten Revision ge- gen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es aus den Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte die von ihm in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe bei dem sexuellen Missbrauch seiner zehnjährigen Tochter angefertigten Bild- und Videodateien in den aus- schließlich mit dem anderweit verfolgten R. geführten „Privatchat“ ein, so dass nur dieser – anders als bei den „Gruppenchats“ in den Fällen II. 4. bis 11. der Urteilsgründe – Zugriff auf die Dateien erhielt und sie abspeicherte, anstatt sie, wie vom Angeklagten erbeten, nach dem Betrachten wieder zu löschen. Da sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, dass der Angeklagte in die- sen drei Fällen mit einer Weitergabe an einen nicht mehr kontrollierbaren Per- sonenkreis rechnete (zur Definition des „Verbreitens“ z.B. BGH, Urteil vom 24. März 1999 – 3 StR 240/98 Rn. 13 mwN), hat sich der Angeklagte nicht einer Verbreitung gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB idF vom 3. März 2020, sondern einer Drittbesitzverschaffung gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB idF vom 1 2 - 4 - 3. März 2020 schuldig gemacht. Deshalb war – wie auch vom Generalbundesan- walt beantragt – entsprechend zu tenorieren (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Ok- tober 2020 – 1 StR 234/20 Rn. 3) und der Schuldspruch insoweit zu korrigieren. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der An- geklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Der Rechtsfehler in der Tenorierung führt zur Aufhebung der drei Ein- zelstrafaussprüche in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe und der Gesamt- strafe. Das Landgericht hat die unzutreffende rechtliche Bezeichnung in seiner Tenorierung im Rahmen der rechtlichen Würdigung wiederholt und in beiden Fäl- len in der Liste der angewendeten Vorschriften neben § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB auch § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB genannt. Deshalb vermag der Senat nicht auszu- schließen, dass die Höhe der Einzelstrafen hiervon beeinflusst worden ist, auch wenn die Strafkammer die Strafen zutreffend dem schwereren Strafrahmen des § 176 StGB entnommen hat; denn dem Verbreiten kinderpornografischen Mate- rials an eine unbestimmte Vielzahl von Personen und nicht nur an eine einzelne Person, kommt grundsätzlich ein höherer Schuldgehalt zu, auch wenn § 184b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB denselben Strafrahmen aufweisen. 3 - 5 - 3. Eine Aufhebung der Feststellungen ist nicht veranlasst, weil sich der Rechtsfehler des Landgerichts in einer rechtlich unzutreffenden Bewertung der rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen erschöpft (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergän- zende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widerspre- chen. Raum Jäger Fischer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht Baden-Baden, 03.12.2021 - 3 KLs 101 Js 16792/20 jug. 4