Entscheidung
XII ZR 58/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250522BXIIZR58
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250522BXIIZR58.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 58/20 vom 25. Mai 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 9. März 2022 wird dahingehend berichtigt, dass die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Juni 2020 auf Kosten des Klägers zurückgewiesen wird. Gründe: Der Senatsbeschluss vom 9. März 2022 über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist wegen der versehentlichen Auslas- sung des Kostenausspruchs gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Der Senat ist bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, eine ab- schließende Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu treffen. Dass der Inhalt des Beschlusses die Kostenentscheidung tatsächlich nicht aufweist, stellt ein für die Beteiligten offenbares Versehen dar. Offenbar ist ein Irrtum, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Umständen bei ihrem Erlass ergibt. 1 2 - 3 - Beschlüsse gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO trifft der Senat in großer Zahl. Soweit die Zulassung der Revision insgesamt abgelehnt wird, haben sie verfah- rensabschließenden Charakter und sprechen die Kostentragungspflicht des Be- schwerdeführers aus. Von dieser zumindest den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten ständigen Übung abzugehen, bestand im vorliegenden Fall ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt Anlass. Besteht jedoch aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung deshalb kein Zweifel, weil ein anderer Grund für die Unvollständigkeit des Beschlusstenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist (vgl. BGH Beschluss vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08 - AnwBl. 2010, 68 Rn. 2 f. mwN). Dose Klinkhammer Schilling Botur Krüger Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 06.09.2019 - 4 O 214/17 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.06.2020 - 1 U 1687/19 - 3