Entscheidung
2 StR 485/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250522U2STR485
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250522U2STR485.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 485/21 vom 25. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 2022, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Zeng, Dr. Grube, Schmidt, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge- gen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Juni 2021 werden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Vergewaltigung in Tatein- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen beanstanden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft die Verur- teilung wegen Vergewaltigung. Die Revision des Angeklagten und die aus- schließlich zu dessen Gunsten eingelegte – vom Generalbundesanwalt nicht ver- tretene – Revision der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte mit der später Geschä- digten M. -R. seit Juni 2018 eine Paarbeziehung, die zunächst positiv ver- lief. Nach ca. zehn Monaten kam es wegen der grundlosen Eifersucht des Ange- klagten zu zunächst verbalen Streitigkeiten, die am 1. Januar 2020 in einen ers- ten körperlichen Übergriff mündeten, bei dem der Angeklagte der Geschädigten dreimal mit der Faust ins Gesicht schlug und ihr den Arm verdrehte. Am 13. Au- gust 2020 kam es zu einem weiteren körperlichen Übergriff, bei dem der Ange- klagte der Geschädigten erneut ins Gesicht schlug und in deren Schlafzimmer urinierte. Zwei Wochen später trat der Angeklagte mehrfach auf die Geschädigte ein, beleidigte sie als Hure und drohte sie umzubringen. Auch diesen Übergriff nahm die Geschädigte nicht zum Anlass, die Beziehung zu beenden. Am Abend des 22. Januar 2021 gegen 23.30 Uhr traf der Angeklagte al- koholisiert in der Wohnung der Geschädigten ein, um mit dieser in ihren 30. Ge- burtstag hineinzufeiern. Alsbald kam es zum Streit, weil der Angeklagte der Ge- schädigten vorwarf, vor seiner Ankunft einen Liebhaber in der Wohnung empfan- gen zu haben. Während der über mehrere Stunden währenden Streitigkeiten tranken beide zusammen eine kleine Flasche Wein á 0,25 l und rauchten Joints. Gegen 3.35 Uhr wollte die Geschädigte zu Bett gehen, während der Angeklagte Geschlechtsverkehr mit ihr haben wollte. Sinngemäß äußerte er, sie dürfe nicht zu Bett gehen, sie sei eine Hure und müsse mit ihm schlafen. Die Geschädigte erklärte unter Tränen, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, er solle aufhören. Daraufhin entwickelte sich ein Kampfgeschehen, dessen Reihenfolge im Einzel- nen nicht feststellbar war. Die Geschädigte kratzte den Angeklagten massiv an der hinteren Schulter, im Gesicht, an den Armen sowie der Rückseite der Ober- schenkel und riss ihm zwei seiner Dreadlocks aus. Der Angeklagte schlug ihr unter anderem mit der Faust ins Gesicht, drückte ihr seine Finger in die Augen 2 3 - 5 - und kratzte sie im Stirnbereich bis diese schließlich die Gegenwehr aufgab und den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr über sich ergehen ließ. Am nächsten Tag erstattete die Geschädigte auf Drängen ihrer Mutter, der sie zunächst nur von den Körperverletzungshandlungen berichtet hatte, Strafan- zeige. Auf der Polizeistation T. zeigte sie dann auch den erzwungenen Geschlechtsverkehr an, woraufhin in der Uniklinik B. eine gynäkologische Un- tersuchung erfolgte, bei der auch DNA-Spuren des Angeklagten gesichert wur- den. Auch gegenüber der behandelnden Ärztin machte die Geschädigte – ebenso wie anschließend gegenüber den Kriminalbeamten des Polizeipräsidi- ums S. – Angaben zu dem erzwungenen Geschlechtsverkehr. 2. In der Hauptverhandlung hat die Geschädigte lediglich bekundet, nach einer körperlichen Auseinandersetzung und einer anschließenden Versöhnung sei der Geschlechtsverkehr freiwillig erfolgt. Im Übrigen hat sie von ihrem Aus- kunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Angeklagte hat sich eingelas- sen, an das eigentliche Tatgeschehen rauschbedingt keine Erinnerung mehr zu haben. Das Landgericht hat sich gleichwohl von einem stattgefundenen erzwun- genen Geschlechtsverkehr überzeugt. Es ist davon ausgegangen, die Geschä- digte habe in der Hauptverhandlung falsch ausgesagt, um den Angeklagten vor Strafverfolgung zu schützen. II. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind unbe- gründet. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die von beiden Revisionsführern bean- standete Beweiswürdigung frei von Rechtsfehlern. 4 5 6 - 6 - 1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem Vergewaltigungsge- schehen gewonnen aufgrund der Vernehmungen der Mutter der Geschädigten, der behandelnden Ärztin und der polizeilichen Vernehmungsbeamten, denen ge- genüber die Geschädigte unmittelbar nach der Tat konstant detailreiche Angaben zu dem erzwungenen Geschlechtsverkehr gemacht hatte. Die Aussagen der Ge- schädigten im Vorfeld der Hauptverhandlung wurden zudem bestätigt durch die objektive Spurenlage. So ließen sich die kräftigen Kratzspuren an der Hinterseite des Oberschenkels des Angeklagten nur damit erklären, dass dieser sich bereits entkleidet hatte, die Geschädigte sich also nicht nur im Vorfeld, sondern auch während der sexuellen Annäherung gewehrt hat. Darüberhinaus bestätige ein Brief der Geschädigten vom 23. März 2021 an den in Untersuchungshaft befind- lichen Angeklagten die Annahme, die Geschädigte sei in der Hauptverhandlung „schlicht umgefallen“, um sich selbst die Chance auf eine baldige gemeinsame Zukunft zu bewahren. In dem Brief heißt es: „Wegen der Anzeige: Ich habe nur die Körperverletzung angezeigt. Ich hatte alles erzählt was passiert ist der Polizei. Und die Anzeige wegen Vergewaltigung ist von denen. Das nennt man Anzeige in Öffentlichen interesse. Das kann ich also nicht zurück nehmen. Ich müsste sagen das das nicht passiert ist. Ist es aber Dian und sonst würde ich Probleme kriegen. Das beste ist die Wahrheit zu sagen auch das das Passiert ist weil du/wir Drogen und Alkohol konsumiert haben. Ich will dich bei mir haben. Aber mit Ehrlichkeit. Und ein neu Anfang ohne Alkohol und Drogen. Jetzt haben wir diese Chance. Ich liebe dich.“ 2. Warum die – nicht nur mögliche, sondern sogar naheliegende – Beweis- würdigung des Landgerichts willkürlich oder lückenhaft sein soll, erschließt sich aus den Revisionsbegründungen nicht. 7 8 9 - 7 - Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der von der Revision an- geführte Umstand, dass die 30-jährige Geschädigte im Alter von 14 oder 15 Jah- ren schon einmal vergewaltigt worden war, die Gefahr von unbewussten Falsch- zuordnungen begründen sollte. Ebensowenig war das Landgericht bei den hier getroffenen Feststellungen gehalten, nähere Ausführungen dazu zu machen, ob für den Angeklagten ein „etwaig entgegenstehender Wille“ der Geschädigten erkennbar war. Auch im Übrigen sind – wie vom Generalbundesawalt im Einzelnen aus- geführt – Lücken oder Fehler in der tatrichterlichen Würdigung nicht ersichtlich. 3. Die Strafzumessungserwägungen sind rechtsfehlerfrei. Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Bonn, 25.06.2021 - 23 KLs 7/21 220 Js 36/21 10 11 12 13