Entscheidung
2 ARs 180/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250522B2ARS180
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250522B2ARS180.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 180/22 2 AR 78/22 vom 25. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a. Verteidiger: Rechtsanwalt hier: Verbindung gemäß § 13 Abs. 2 StPO Az.: 14 Ds-199 Js 447/20-158/21 Amtsgericht Schleiden 49 Ds 571/20 Amtsgericht Mönchengladbach 199 Js 447/20 Staatsanwaltschaft Aachen 4100 E – 7.6/22 Generalstaatsanwaltschaft Köln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und des Generalbundesanwalts am 25. Mai 2022 beschlossen: Die Sache wird an das Amtsgericht Schleiden zurückgegeben. Gründe: Gegen den in Mönchengladbach wohnhaften Angeklagten sind Strafver- fahren sowohl beim Amtsgericht – Strafrichter – Schleiden als auch beim Amts- gericht – Strafrichter – Mönchengladbach rechtshängig. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat am 9. Dezember 2021 angeregt, das vor dem Amtsgericht Schleiden rechtshängige Verfahren an das Amtsgericht Mönchengladbach abzugeben. Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach hat sich zu einer Verfahrensverbindung bislang nicht abschließend geäußert. Das Amtsgericht Schleiden hat die Sache mit Beschluss vom 28. Februar 2022 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 4 Abs. 2 StPO vorgelegt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. April 2022 u.a. ausgeführt: „Eine Entscheidung durch den Senat ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht veranlasst. § 4 Abs. 2 StPO ist Teil der Regelungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und daher lediglich ein- schlägig, wenn Gerichte unterschiedlicher Ordnung zuständig sind 1 2 - 3 - (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 14; Senat, Beschluss vom 14. März 2006 - 2 ARs 23/06 -; KK-StPO/Scheuten § 4 Rn. 5; BeckOK- StPO/Larcher § 4 Rn. 1). Sind - wie hier - mehrere Verfahren bei Ge- richten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig, so geht es nur um die örtliche Zuständigkeit, so dass § 13 Abs. 2 StPO gilt. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO können mehrere zusammenhängende Strafsachen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht wor- den sind, durch Vereinbarung der Gerichte miteinander verbunden werden. Der Vereinbarung müssen entsprechende Anträge der betei- ligten Staatsanwaltschaften vorausgehen. Erst wenn eine solche Ver- einbarung der beteiligten Gerichte nicht zustande kommt, entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten das gemein- schaftliche obere Gericht. Nach Aktenlage hat bisher lediglich die Staatsanwaltschaft Aachen ei- nen Antrag zur Verfahrensverbindung gestellt, nicht jedoch die Staats- anwaltschaft Mönchengladbach. Das gemeinschaftliche obere Gericht kann aber nur die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht aber die Übereinstimmung der zustän- digen Staatsanwaltschaften (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. März 2005 – 2 ARs 386/04 – und vom 21. Oktober 2009 – 2 ARs 449/09). Die Sache ist daher an das Amtsgericht Schleiden zurückzugeben, damit der erforderliche Antrag der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach eingeholt und gegebenenfalls eine Vereinbarung der Amtsgerichte Schleiden und Mönchengladbach herbeigeführt werden kann.“ Dem schließt sich der Senat an. Franke Appl Zeng Grube Schmidt 3