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Leitsatz

VI ZR 206/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:240522UVIZR206
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:240522UVIZR206.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 206/21 Verkündet am: 24. Mai 2022 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1 Aa Zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität grober Behandlungsfehler (hier: Unterlassen der therapeutischen Information) und zum Zurechnungszusammenhang unter Schutzzweckgesichtspunkten. BGH, Urteil vom 24. Mai 2022 - VI ZR 206/21 - OLG Bamberg LG Bayreuth - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klä- gerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Juni 2021, berichtigt durch Beschluss vom 20. Dezember 2021, aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Vorwurfs einer fehlerhaften Behandlung im Zusammenhang mit ihrer Geburt auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. 1 - 3 - Die Mutter der Klägerin wurde am 24. Juni 2011 in der 32. + 4 Schwan- gerschaftswoche (rechnerischer Entbindungstermin: 14. August 2011) nach kurz zuvor erfolgtem Blasensprung im Krankenhaus der Beklagten aufgenommen. Die am 24. und 25. Juni 2011 aufgezeichneten Cardiotokografien (im Folgenden: CTG) waren weitgehend unauffällig. Am frühen Morgen des 26. Juni 2011 gab die Mutter Wehen an; eine daraufhin durchgeführte CTG wies Dezelerationen auf, die sich im weiteren Verlauf jedoch nicht wiederholten. Eine weitere CTG zwischen 7:00 Uhr und 7:30 Uhr stellte sich unauffällig dar. Nach einer ärztlichen Visite gegen 10:00 Uhr stellte sich die Mutter gegen 13:10 Uhr im Kreißsaal vor, wobei sie von Wehen berichtete, die gegen 11:00 Uhr eingesetzt hätten. Nach- dem in der um 13:16 Uhr angelegten CTG keine Herztöne der Klägerin festge- stellt werden konnten und ein anschließender Ultraschall eine fetale Bradykardie gezeigt hatte, wurde die Klägerin um 13:37 Uhr per Notsectio ohne Atmung und Herztätigkeit entbunden. Sie wurde reanimiert und bis zum 19. August 2011 auf der neonatologischen Intensivstation weiterbehandelt. Die Klägerin litt (Stand Juli 2012) unter einer schweren Retardierung der geistigen Entwicklung und einer schweren Beeinträchtigung der Hör- und Sehfähigkeit. Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren relevant - geltend ge- macht, ihre Mutter sei behandlungsfehlerhaft nicht auf die Brisanz von Wehen hingewiesen worden, weshalb sie sich bei Einsatz der Wehen gegen 11:00 Uhr nicht gemeldet habe. Das Landgericht hat antragsgemäß die Pflicht der Beklagten zum Ersatz sämtlichen materiellen und immateriellen Schadens festgestellt, den die Klägerin anlässlich ihrer Geburt und deren Vorbereitung in der Betriebsstätte der Beklag- ten vom 24. bis 26. Juni erlitten hat bzw. erleiden wird, soweit er auf die Vorbe- reitung und die Durchführung der Geburt zurückzuführen ist und der Anspruch 2 3 4 - 4 - nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegan- gen ist. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Feststel- lungstenor des erstinstanzlichen Urteils dahingehend geändert, dass es unter entsprechender Abweisung der Klage die Ersatzpflicht der Beklagten auf solche Schäden der Klägerin begrenzt hat, die diese wegen der vorgeburtlich im Rah- men der Behandlung im Krankenhaus der Beklagten eingetretenen fetalen As- phyxie erlitten hat bzw. erleiden wird. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin begehrt mit ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Feststel- lungsurteils. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Klägerin der Nachweis eines groben Behandlungsfehlers der Beklagten im Rah- men der Behandlung ihrer Mutter im Vorfeld der Geburt gelungen sei, der in der Verletzung der therapeutischen Aufklärungspflicht liege. Nach den Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen sei eine Schwangere in der Situation der Mutter der Klägerin darüber aufzuklären, dass sie sich frühzeitig - nicht nur bei Wehen und Ziehen, sondern auch bei einem Druck nach unten - beim zuständi- gen Krankenhauspersonal zu melden habe, um eine Geburt des Kindes auf der Station zu vermeiden und damit dessen bestmögliche Versorgung zu gewährleis- ten. Eine Aufklärung dieses Inhalts habe die Beklagte schon nicht behauptet. Der von ihr geltend gemachte Hinweis auf eine Meldepflicht bei einsetzender Wehen- tätigkeit sei unzureichend und im Übrigen nicht erfolgt, was aufgrund des Fehlens 5 - 5 - der erforderlichen Dokumentation vermutet werde. Aufgrund des als grober Be- handlungsfehler zu qualifizierenden Unterlassens der gebotenen Aufklärung sei wegen der dadurch eintretenden Beweislastumkehr die als Primärschaden ein- getretene vorgeburtliche Asphyxie als kausale Folge zu bewerten. Der Behand- lungsfehler sei geeignet, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Es sei auch nicht äußerst unwahrscheinlich, dass sich die Kindsmutter im Falle des ge- botenen Hinweises zu einem früheren Zeitpunkt bei dem Pflegepersonal gemel- det hätte, aufgrund einer dann durchgeführten CTG eine Gefährdung des Kinds- wohls entsprechend früher festgestellt und bei dann früher eingeleiteter Geburt der Klägerin die Asphyxie vermieden worden wäre, die ausweislich des neonato- logischen Sachverständigengutachtens zwischen 12:45 Uhr und 13:00 Uhr statt- gefunden habe. Ein Kausalzusammenhang sei nicht unter dem Gesichtspunkt eines feh- lenden Schutzzweckzusammenhangs oder deshalb zu verneinen, weil sich nicht das Risiko verwirklicht habe, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erschei- nen lasse. Zwar sei Zielrichtung der hier unterlassenen Aufklärung, eine plötzli- che Geburt des Kindes, die gerade bei einer Frühgeburt sehr schnell erfolgen könne, auf der Station zu vermeiden und eine adäquate Versorgung des Kindes sicherzustellen. Hier habe sich dieses Risiko nicht verwirklicht, weil die Klägerin nach Feststellung der Bradykardie im Rahmen einer CTG durch eine anschlie- ßende Notsectio entwickelt worden sei. Jedoch sei nach einer entsprechenden Kontaktaufnahme der Mutter zunächst immer eine CTG-Aufzeichnung geboten. Nachdem durch die geforderte Aufklärung damit letztlich eine Untersuchung in Form einer CTG erreicht werden solle, welche neben der Wehentätigkeit der Mut- ter gleichzeitig auch die kindlichen Herztöne aufzeichne, werde damit gleichzeitig und geradezu zwangsläufig auch eine Kontrolle der Herztöne und damit des Wohlbefindens des Kindes ermöglicht, wie dies auch bei den gebotenen regel- mäßig durchzuführenden CTG-Kontrollen der Fall sei. Es erscheine daher nicht 6 - 6 - sachgerecht, die Haftung allein auf die Gefahr einer unkontrollierten Geburt zu beschränken. Vielmehr hafte der Behandler auch für diejenigen Gefahren (hier die eingetretene Bradykardie), die bei der gebotenen Befunderhebung (CTG), welche durch die Aufklärung ermöglicht werden solle, zwangsläufig erkannt wür- den und deren Abklärung die Befunderhebung im Rahmen der regelmäßig durch- zuführenden (CTG-)Kontrollen auch diene. Die Feststellung der Ersatzpflicht sei auf diejenigen Schäden zu begren- zen und zu konkretisieren, die die Klägerin aufgrund der im Behandlungszeitraum aufgetretenen Asphyxie erlitten habe. Nur insoweit könne eine Haftung der Be- klagten festgestellt werden. B. Die Revision der Beklagten ist begründet. I. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision der Beklagten die Feststel- lung des Berufungsgerichts angreift, dass eine therapeutische Information (zum Begriff vgl. Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 84/19, BGHZ 229, 331 Rn. 14) über die Notwendigkeit, eine einsetzende Wehentätigkeit zu melden, nicht erfolgt sei, hat der Senat nach Prüfung allerdings nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 7 8 9 - 7 - II. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten ist auch die Beurtei- lung des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem Unterlassen der therapeuti- schen Information der Mutter der Klägerin darüber, dass sie sich frühzeitig - nicht nur bei Wehen oder Ziehen, sondern auch bei einem Druck nach unten - beim zuständigen Krankenhauspersonal zu melden habe, um einen groben Behand- lungsfehler handle, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 1. Ein Behandlungsfehler ist nach ständiger Rechtsprechung des erken- nenden Senats als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse versto- ßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständ- lich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Bei der Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob handelt es sich um eine ju- ristische Wertung, die dem Tatrichter und nicht dem Sachverständigen obliegt. Dabei muss diese wertende Entscheidung des Tatrichters jedoch in vollem Um- fang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können (Senatsurteil vom 26. Juni 2018 - VI ZR 285/17, VersR 2018, 1192 Rn. 18 mwN). Die Frage, ob ein Behandlungsfehler als grob zu bewerten ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung. Revisionsrechtlich ist insoweit nur nachprüfbar, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt und ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Prozessstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat (st. Rspr., vgl. nur Se- natsurteil vom 26. Juni 2018 - VI ZR 285/17, VersR 2018, 1192 Rn. 19 mwN). 10 11 12 - 8 - 2. Wie die Revision der Beklagten zutreffend geltend macht, hat das Be- rufungsgericht dem Sachverständigen im Beweisbeschluss vom 2. Juli 2017 zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens eine unvollständige Definition des gro- ben Behandlungsfehlers vorgegeben, indem es einen Fehler dann als grob be- zeichnet hat, wenn er aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachs schlechterdings nicht unterlaufen darf. Es muss aber zusätzlich ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Be- handlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse vorliegen (Senats- urteile vom 26. Juni 2018 - VI ZR 285/17, VersR 2018, 1192 Rn. 18: "und"; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 25: "neben"). Auf die Vorgabe einer vollständigen Begriffsdefinition durch das Beru- fungsgericht kommt es aber nicht entscheidend an, ebenso wenig darauf, ob, wie die Revisionserwiderung meint, zuvor das Landgericht in seinem Beweisbe- schluss vom 4. August 2016 den Begriff des groben Behandlungsfehlers zutref- fend definiert hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Gutachten des Sachverstän- digen Fakten vermittelt, die in vollem Umfang die Wertung als grober Behand- lungsfehler tragen. Aus den Äußerungen des Sachverständigen muss sich daher auch ergeben, ob eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wurde. Dies ist der Fall. So hat der Sachverständige schon in seiner Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt, dass es "unabdingbar" gewesen wäre, der Patientin schon am Aufnahmetag oder unverzüglich danach die genauen Verhaltensregeln zu erteilen, damit sie sich - in der hier gegebenen Situation einer Hochrisiko- schwangerschaft - adäquat verhalten könne. Falls noch keine Information erfolgt sei, müsse sich der Oberarzt darum kümmern. In seinem Ergänzungsgutachten vom 19. Dezember 2019 hat der Sachverständige dargelegt, welche massiven Schäden bis hin zum Tod durch eine Frühgeburt, wie sie hier drohte, für das Kind 13 14 15 - 9 - zu befürchten seien, dass die Information darüber, dass sich die Schwangere nicht nur bei Wehen und Ziehen, sondern auch bei einem Druck nach unten, beim zuständigen Personal melden solle, dem Zweck diene, dass angesichts dieser mit einer Frühgeburt verbundenen Gefahren eine bestmögliche Versorgung des Kindes garantiert sei und dass die Hinweise hierauf zum "üblichen Vorgehen" in der Betreuung einer drohenden Frühgeburt, vor allem nach einem vorzeitigen Blasensprung gehörten. Damit wird nicht nur die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass es "unverständlich und grob fehlerhaft" sei, wenn die Mutter der Klägerin weder vom aufnehmenden ärztlichen Personal noch von den betreuenden Hebammen oder Schwestern auf der Station darauf hingewiesen wurde, dass sie sich bei den ge- ringsten Anzeichen von Wehen zu melden habe, von den von ihm mitgeteilten Fakten getragen. Vielmehr lassen seine Äußerungen auch erkennen, dass mit dem Unterlassen der therapeutischen Information eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln verstoßen wurde. Aus diesem Grund geht auch die weitere Rüge der Revision, der Sachverständige beschränke sich ohne nachvoll- ziehbare Begründung auf die pauschale Aussage eines grob fehlerhaften Vorge- hens, fehl. III. Dagegen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin eine Beweislastumkehr im Hinblick auf die Frage der Kausalität des groben Be- handlungsfehlers zuzubilligen sei, revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vol- lem Umfang stand. 16 17 - 10 - 1. Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tat- sächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursa- chen oder zumindest mit zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich ma- chen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht (Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 25; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2020 - VI ZR 348/20, VersR 2022, 195 Rn. 16 mwN). Eine Verlagerung der Be- weislast auf die Behandlungsseite ist nur ausnahmsweise ausgeschlossen, so, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahr- scheinlich ist oder wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbe- achtung den Fehler als grob erscheinen lässt. Das Vorliegen einer derartigen Ausnahmesituation hat die Behandlungsseite zu beweisen (Senatsurteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 55, juris Rn. 16 mwN). Von diesen Maßstäben, die für die Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität grober Behandlungsfehler gelten, ist die Frage zu unterscheiden, ob die Haftung für einen einfachen oder groben Behandlungsfehler auch bei bewie- sener oder zu unterstellender Kausalität deshalb ausscheidet, weil es am Zurech- nungszusammenhang aus Schutzzweckerwägungen fehlt (dazu unten IV.). 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Behandlungsfehler ge- eignet gewesen sei, den eingetretenen Schaden zu verursachen, und dass die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen habe, dass jeglicher haftungsbegrün- dende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich sei, ist revisions- rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die gebotene therapeutische Information geeignet gewesen wäre, die Mutter der Klägerin dazu zu veranlassen, sich be- reits anlässlich der Wehentätigkeit um 11:00 Uhr im Kreißsaal zu melden, zweifelt 18 19 20 - 11 - die Revisionsbegründung der Beklagten nicht an. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass sich die Mutter der Klägerin ausweislich ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht deshalb um 11:00 Uhr nicht gemeldet haben will, weil sie vorher bei entsprechenden Meldun- gen "immer wieder zurückgeschickt" worden sei, steht dies der Annahme nicht entgegen, dass sie sich trotzdem von der Meldung jeglicher weiterer Anzeichen von Wehen gerade dann nicht hätte abhalten lassen, wenn sie entsprechend the- rapeutisch informiert worden wäre. Jedenfalls erscheint dies nicht äußerst un- wahrscheinlich. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass bei einer Meldung um 11:00 Uhr entsprechend frühzeitiger eine CTG durchgeführt worden wäre, beruht ausweislich seiner Feststellungen auf den Angaben des Sachverständigen, dass bei einer entsprechenden Kontaktaufnahme durch die Mutter zunächst immer eine CTG-Aufzeichnung geboten sei. Die Schlussfolgerung des Berufungsge- richts, dass mittels CTG neben der Wehentätigkeit der Mutter auch die Herztöne des Kindes und damit dessen Befinden hätten kontrolliert werden können, stellt entgegen der Auffassung der Revision keine verfahrensfehlerhafte Anmaßung eigener Sachkunde durch das Berufungsgericht dar. Dass mittels CTG auch die Herztöne des Kindes abgeleitet werden, ist nicht nur jedenfalls einem mit Arzt- haftungssachen betrauten Spruchkörper bekannt, sondern ergab sich im vorlie- genden Fall sowohl aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen B. vom 19. Dezember 2019 (S. 7 im Zusammenhang mit der Frage einer CTG-Über- wachung während der Tokolyse) als auch daraus, dass, wie vom Berufungsge- richt festgestellt, eine am frühen Morgen des 26. Juni 2011 durchgeführte CTG Dezelerationen aufgewiesen hatte und bei der schließlich um 13:16 Uhr veran- lassten CTG keine Herztöne der Klägerin abgeleitet werden konnten. Es trifft zu, dass nicht festgestellt werden kann, ob bei einer CTG um 11:00 Uhr bereits eine Gefährdung des Kindeswohls (oder eine sonstige Indikation für eine unverzügliche Sectio) erkennbar gewesen wäre. Allerdings hat die Beklagte, 21 - 12 - wie vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, nicht dargelegt und bewie- sen, dass dies äußerst unwahrscheinlich gewesen wäre. Denn nach den dem Gutachten des Sachverständigen B. folgenden Feststellungen des Berufungsge- richts kann die Bradykardie der Klägerin zu jeder Zeit zwischen 7:30 Uhr und 13:16 Uhr eingetreten sein, wobei eine frühere Kenntnis der Bradykardie zu einer früheren therapeutischen Konsequenz geführt hätte, was sich aller Wahrschein- lichkeit nach positiv ausgewirkt hätte. Dem steht, anders als die Revision der Be- klagten meint, nicht entgegen, dass nach dem neonatologischen Sachverständi- gengutachten das Asphyxieereignis zwischen 12:45 Uhr und 13:00 Uhr eingetre- ten sein dürfte. Denn dies ändert nichts daran, dass es nicht äußerst unwahr- scheinlich ist, dass die Bradykardie oder eine sonstige Indikation für eine unver- zügliche Sectio schon vorher eingetreten und bei aufklärungsgerechter Kontakt- aufnahme durch die Mutter der Klägerin während der dann um 11:00 Uhr veran- lassten CTG-Untersuchung festgestellt und darauf in einer Weise reagiert wor- den wäre, dass die vorgeburtliche Asphyxie verhindert worden wäre. Dass die Sachverständigen B. und K. bekundet hätten, es sei spekulativ, dass eine frühere Information der Mutter der Klägerin über eine Wehentätigkeit den Schaden der Klägerin vermindert oder gar verhindert hätte, lässt sich den von der Beklagten insoweit angegebenen Fundstellen aus dem Gutachten vom 7. April 2017 nicht entnehmen. Dort (S. 28) heißt es lediglich, dass die Ursächlichkeit des Behand- lungsfehlers für den gesundheitlichen Zustand der Klägerin "nicht sicher beurteilt" werden könne; eben diese Unsicherheit würde aber bei einer Umkehr der Be- weislast zu Lasten der Beklagten gehen. 3. Dagegen ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass mit der the- rapeutischen Information "letztlich" eine Untersuchung in Form einer CTG zur Kontrolle der Herztöne und damit des Wohlbefindens des Kindes "erreicht wer- den soll", unter Verstoß gegen § 286 ZPO und damit, wie von der Revision der 22 - 13 - Beklagten gerügt, verfahrensfehlerhaft getroffen. Die Schlussfolgerung des Be- rufungsgerichts, dass deshalb der Klägerin auch die Beweislastumkehr zur Kau- salität des groben Behandlungsfehlers zuzubilligen sei, weil nicht feststehe, dass sich nicht das Risiko verwirklicht habe, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lasse, hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. a) Die Umkehr der Beweislast nach einem groben Behandlungsfehler ist keine Sanktion für besonders schweres Arztverschulden, sondern hat ihren Grund darin, dass das Spektrum der für den Misserfolg der ärztlichen Behand- lung in Betracht kommenden Ursachen gerade wegen des Gewichts des Be- handlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderem Maße verbreitert bzw. verschoben und die Aufklärung des Behandlungsgesche- hens deshalb in besonderer Weise erschwert worden ist, so dass der Arzt dem Patienten den Kausalitätsbeweis nach Treu und Glauben nicht zumuten kann (Senatsurteile vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19, VersR 2022, 635 Rn. 16; vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09, VersR 2011, 1569 Rn. 12; Senatsbe- schluss vom 13. Oktober 2020 - VI ZR 348/20, VersR 2022, 195 Rn. 16; jeweils mwN). Es entspricht der Billigkeit, die durch den Fehler in das Geschehen hin- eingetragene Aufklärungserschwernis nicht dem Geschädigten anzulasten. Für diese Billigkeitserwägungen bleibt aber dann kein Raum, wenn feststeht, dass nicht die dem Arzt zum groben Fehler gereichende Verkennung eines Risikos schadensursächlich geworden ist. Das ist auch, aber nicht nur dann der Fall, wenn allenfalls ein in derselben Behandlungsentscheidung zum Ausdruck ge- kommener, aber nicht schwerwiegender Verstoß gegen weitere ärztliche Sorg- faltspflichten schadensursächlich ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80, VersR 1981, 954, 955 f., juris Rn. 12). Es ist dagegen nicht der Fall, wenn nur ein Pflichtverstoß vorliegt und sich das Risiko, dessen Verkennung den Fehler als grob erscheinen lässt, verwirklicht (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2012 - VI ZR 77/11, VersR 2012, 1176 Rn. 13). 23 - 14 - b) Im vorliegenden Fall steht - anders als in dem dem Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 zugrunde liegenden Fall - nur ein einziger Pflichtver- stoß inmitten, nämlich die unterlassene therapeutische Information der Mutter der Klägerin darüber, dass sie sich bei den kleinsten Anzeichen von Wehen zu mel- den habe. Dieser Pflichtverstoß birgt allerdings verschiedene Risiken in sich, so dass es darauf ankommt, ob sich gerade dasjenige Risiko verwirklicht hat, des- sen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt. Nach den auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Fest- stellungen des Berufungsgerichts bestand die Zielrichtung der therapeutischen Information vorliegend darin, eine plötzliche Frühgeburt des Kindes, die sehr schnell erfolgen konnte, auf der Station zu vermeiden, um eine adäquate Versor- gung des Kindes sicherzustellen. Die Bedeutung der adäquaten Versorgung des Kindes ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten in der vom Berufungsgericht festgestellten Situation - Aufnahme der Mutter nach Blasensprung im Kranken- haus der Beklagten in der 32. + 4 Schwangerschaftswoche, also rund sieben Wochen vor dem rechnerischen Entbindungstermin - eine Frühgeburt drohte, die mit bestimmten Komplikationen bis hin zum Tod des Kindes verbunden sein konnte. Das Risiko, dass die Klägerin auf der Station entbunden würde und keine den möglichen Komplikationen einer Frühgeburt gerecht werdende Versorgung erhielte, hat sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht verwirklicht, weil die Klägerin nach Feststellung der Bradykardie nicht auf der Station, sondern durch eine Notsectio entbunden und dem Pädiater übergeben wurde. Kausal verknüpft mit dem Verstoß gegen die therapeutische Informations- pflicht und der damit verbundenen Gefahr, dass sich die Mutter der Klägerin man- gels entsprechender therapeutischer Information nicht bereits bei den geringsten Anzeichen von Wehen melden könnte, war das weitere Risiko, dass deshalb 24 25 26 - 15 - nicht - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "immer" bei einer der- artigen Kontaktaufnahme geboten - zeitnah eine CTG durchgeführt würde und dass deshalb eine etwaige Gefährdung des Kindeswohls (oder eine sonstige In- dikation für eine sofortige Sectio) nicht festgestellt und hierauf nicht zeitnah rea- giert werden könnte. Dass sich dieses Risiko nicht verwirklicht hat, hat die Be- klagte nicht bewiesen. Feststellungen dazu, ob es gerade dieses Risiko ist, dessen Verkennung die Pflichtverletzung als grob erscheinen lässt, hat das Berufungsgericht aller- dings nicht verfahrensfehlerfrei getroffen. Insbesondere stellen die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Zweck der Informationspflicht diesbezüglich keine tragfähige Grundlage dar. Die im Berufungsurteil festgestellten Ausführungen des Sachverständigen, dass die Information der Vermeidung der Geburt auf der Station diene, hat das Berufungsgericht ohne erkennbare Grundlage in den Aus- führungen des Sachverständigen um den Zweck ergänzt, dass durch die Infor- mation "letztlich" eine CTG und damit eine Kontrolle der Herztöne bzw. des Be- findens des Kindes "erreicht werden soll". Dies hat das Berufungsgericht aus den Angaben des Sachverständigen gefolgert, dass bei einer Kontaktaufnahme der Schwangeren wegen kleinster Anzeichen von Wehen immer eine CTG geboten sei. Das ist aber lediglich ein Argument dafür, dass der Behandlungsfehler (Un- terlassen der therapeutischen Information) für das Unterbleiben einer früheren CTG (bereits um 11:00 Uhr) kausal war, und dass er geeignet war, den eingetre- tenen Schaden zu verursachen (s.o. 2.). Dass medizinischer Zweck der Informa- tionspflicht auch eine sofortige CTG bei kleinsten Anzeichen von Wehen sei und dass im Hinblick auf diesen Zweck (oder aus anderen Gründen) eine Verkennung gerade dieses Risikos den Behandlungsfehler als grob erscheinen ließe, findet, wie die Revision der Beklagten zu Recht einwendet, in den Ausführungen des Sachverständigen dagegen keine Stütze. Umgekehrt steht allein mit der vom Be- 27 - 16 - rufungsgericht festgestellten Angabe des Sachverständigen zum Zweck der In- formation (Vermeidung der Geburt auf der Station zur Sicherstellung einer adä- quaten Versorgung des Kindes) auch noch nicht der von der Beklagten zu be- weisende Umstand fest, dass sich mit dem Unterbleiben einer CTG nicht ein wei- teres Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler (ebenfalls) als grob erscheinen lässt. Es sind damit auch noch keine Feststellungen getroffen, die eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität ausschließen würden. Darauf käme es allerdings nicht an, wenn es am von der Klägerin zu beweisen- den Zurechnungszusammenhang unter Schutzzweckgesichtspunkten fehlen sollte (dazu sogleich IV.). IV. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Bestehen des Schutz- zweckzusammenhangs halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwen- dung die verletzte Norm erlassen worden ist. Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffe- nen Gefahrenlage stehen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammen- hang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. nur Se- natsurteil vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024 Rn. 14; BGH, Urteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16, BGHZ 211, 375 Rn. 14; jeweils mwN). Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Schutzzweckzusam- menhangs trägt hier die Klägerin. 28 29 - 17 - 2. Die wertende Betrachtung des Berufungsgerichts, dass die von ihm festgestellte Primärverletzung in Gestalt der vorgeburtlichen Asphyxie in einem inneren Zusammenhang mit der durch die Beklagte geschaffenen Gefahrenlage stehe, beruht ebenfalls auf der verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellung, dass durch die therapeutische Information nicht nur, wie vom Sachverständigen angegeben, eine Geburt auf der Station vermieden, sondern auch eine frühzei- tige CTG und damit eine Kontrolle der Herztöne bzw. des Befindens des Kindes erreicht werden solle. Auch hier ist das insoweit von dem Berufungsgericht her- angezogene Argument, dass bei einer Kontaktaufnahme der Schwangeren we- gen kleinster Anzeichen von Wehen immer eine CTG geboten sei, nur ein sol- ches für das Bestehen des Ursachenzusammenhangs, nicht aber auch des Zu- rechnungszusammenhangs unter Schutzzweckgesichtspunkten. Letzterer ließe sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch nicht ohne Weiteres mit der Erwägung begründen, dass die mit der Geburt in einem Kreißsaal ange- strebte adäquate Versorgung des Kindes nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen B. vor dem Hintergrund der mit einer Frühgeburt verbundenen Risiken zu sehen ist, die therapeutische Information also letztlich auch der Ein- dämmung dieser Risiken dient. Denn Feststellungen dazu, dass die hier einge- tretene vorgeburtliche Asphyxie zu den Komplikationen einer Frühgeburt gehört, die durch die hier gebotene therapeutische Information vermieden werden soll, sind nicht getroffen. Umgekehrt steht auch hier allein mit der vom Berufungsge- richt festgestellten Angabe des Sachverständigen zum Zweck der therapeuti- schen Information noch nicht fest, dass der von der Klägerin zu beweisende Schutzzweckzusammenhang nicht bestünde. 30 - 18 - C. Die zulässige Anschlussrevision der Klägerin ist begründet. Sollte die Be- klagte dem Grunde nach haften, wäre die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung des Feststellungsausspruchs nicht frei von Rechtsfehlern. I. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzan- spruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (Senatsurteile vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06, VersR 2007, 708 Rn. 6; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432, juris Rn. 8; zur Entbehrlichkeit der - hier ohnehin nicht in Frage gestellten - Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer Schäden bei der Ver- letzung deliktsrechtlich geschützter absoluter Rechtsgüter vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, BGHZ 216, 149 Rn. 49). Dabei ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllen- den Kausalität zu unterscheiden. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsguts- verletzung, d.h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung). Die haftungs- ausfüllende Kausalität bezieht sich auf den ursächlichen Zusammenhang zwi- schen der primären Rechtsgutsverletzung und - hieraus resultierenden - weiteren (Gesundheits-)Schäden des Verletzten (Sekundärschäden; vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 12). Es ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich, im Tenor eines Feststellungsurteils die Primärverletzung 31 32 33 - 19 - zu benennen, hinsichtlich derer der Tatrichter eine Ursächlichkeit des haftungs- begründenden Vorgehens bejaht hat und die Anknüpfungspunkt für die Pflicht zum Ersatz daraus resultierender (bereits eingetretener und künftiger) Sekundär- schäden ist. Allerdings geht damit eine entsprechende Einschränkung der fest- gestellten Ersatzpflicht einher, wenn über die im Tenor bezeichnete Primärver- letzung hinaus eine solche größeren Ausmaßes (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99, NJW 2000, 3423, 3424 f., juris Rn. 17 ff.) oder eine zusätz- liche Primärverletzung im Raume steht. Bei groben Behandlungsfehlern ist in die- sem Zusammenhang die mögliche Beweislastumkehr im Rahmen der haftungs- begründenden Kausalität zu berücksichtigen. Es dürfen deshalb im Feststel- lungsausspruch nur die gesundheitlichen Primärverletzungen ausgenommen werden, hinsichtlich derer eine haftungsbegründende Ursächlichkeit des groben Behandlungsfehlers ausgeschlossen oder jedenfalls gänzlich unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99, NJW 2000, 3423, 3424, juris Rn. 18). Anderenfalls kann es sich anbieten, im Tenor eines stattgebenden Urteils die Ersatzpflicht für solche Schäden festzustellen, die aus einem bestimm- ten Behandlungsfehler entstanden sind oder künftig entstehen (vgl. Tenor des Senatsurteils vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, juris). II. Nach diesen Grundsätzen bedarf der Tenor des Feststellungsurteils des Landgerichts, eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach unterstellt, zwar der Einschränkung, da die Beklagte nicht für sämtlichen Schaden haftet, den die Klä- gerin "anlässlich ihrer Geburt und deren Vorbereitung in der Betriebsstätte der Beklagten vom 24. bis 26. Juni erlitten hat bzw. erleiden wird, soweit er auf die Vorbereitung und die Durchführung der Geburt zurückzuführen ist". Denn nach 34 - 20 - den Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht Vorbereitung und Durchfüh- rung der Geburt insgesamt behandlungsfehlerhaft erfolgt. Behandlungsfehlerhaft war das Unterlassen der therapeutischen Information, so dass nur daraus resul- tierende Schäden zu ersetzen wären. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der festge- stellten Ersatzpflicht der Beklagten auf Schäden, die die Klägerin wegen der vor- geburtlich eingetretenen Asphyxie - als Primärverletzung - erlitten hat bzw. erlei- den wird, findet sich aber im Rahmen der bisher getroffenen Feststellungen keine hinreichend tragfähige Grundlage. Die Begründung des Berufungsgerichts, dass eine Haftung der Beklagten nur für die Asphyxie festgestellt werden könne und dass - wie zur Begründung der Kostenentscheidung ausgeführt - keine Anhalts- punkte dafür bestünden, dass die Klägerin im Rahmen der Behandlung bei der Beklagten neben der Asphyxie noch weitere Verletzungen erlitten habe, durch die weitere Schäden entstanden sein könnten, lässt nicht erkennen, weshalb dies auch für die Bradykardie gilt, zu der es nach den Feststellungen des Berufungs- gerichts vor der Geburt gekommen ist und für die das Landgericht - neben der Asphyxie - den haftungsbegründenden Kausalzusammenhang mit dem Behand- lungsfehler ebenfalls bejaht hat. Das Berufungsgericht selbst hatte im Übrigen noch in seinem Hinweisbeschluss die Bradykardie als Primärschaden verstan- den. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, dass und weshalb eine haftungsbegründende Kausalität zwischen dem als grober Behand- lungsfehler gewerteten Unterbleiben der therapeutischen Information und dem 35 - 21 - Eintritt der Bradykardie ausgeschlossen oder jedenfalls gänzlich unwahrschein- lich ist oder dass und weshalb die Bradykardie nicht als Primärverletzung in Be- tracht kommt. Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 11.07.2018 - 34 O 384/14 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.06.2021 - 4 U 145/18 -