Entscheidung
2 StR 104/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:240522B2STR104
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:240522B2STR104.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 104/22 vom 24. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 24. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Limburg an der Lahn vom 2. November 2021 mit den Fest- stellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat- einheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Un- terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsent- scheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen 1 - 3 - Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs sowie der Einzie- hungsentscheidung haben keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Hingegen kann die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht bestehen bleiben. a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat ihrer positiven Behand- lungsprognose Feststellungen zugrunde gelegt, die durch die Beweiswürdigung nicht getragen werden. Sie hat festgestellt, dem Angeklagten sei bewusst, dass er eine Therapie machen müsse. Der Sachverständige habe hierzu überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte auch über die intellektuellen Möglichkeiten ver- füge, um eine Therapie erfolgreich zu beenden. Es sei zwar prinzipiell nicht för- derlich, wenn ein Proband – wie hier der Angeklagte – weder lesen noch schrei- ben könne und zudem über keine ausreichenden Fähigkeiten der deutschen Sprache verfüge. Der Sachverständige habe hierzu jedoch nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass eine entsprechende Schulung im Rahmen einer Unterbringung möglich sei und damit zeitnah die Voraussetzungen dafür ge- schaffen werden könnten, dass der Angeklagte therapiert werden könne. b) Zwar ist die Strafkammer damit im Ausgangspunkt von einem zutreffen- den rechtlichen Ansatz ausgegangen (vgl. zur Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt trotz fehlender Deutschkenntnisse Senat, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 2 StR 91/21, NStZ-RR 2022, 10, 11 mwN). Jedoch steht ihre Wertung in einem unauflösbaren Widerspruch zu der weiteren Urteilsfeststellung, der Ange- klagte sei im Jahr 2016 nach Deutschland gekommen und habe hier die Schule bzw. Deutschkurse besucht; da er als Kind die Schule nicht, bzw. kaum besucht 2 3 4 5 - 4 - habe, habe ihm das entsprechende Grundverständnis gefehlt und er habe kaum etwas verstanden. Wieso der Angeklagte angesichts dessen über die intellektu- ellen Möglichkeiten verfügen soll, „zeitnah“ die deutsche Sprache in ausreichen- dem Maße zu erlernen, erschließt sich nicht. Dies gilt umso mehr, als der Ange- klagte nach rund fünfjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland über noch keine ausreichenden Sprachfähigkeiten verfügt. Dieser Widerspruch in den Grundlagen für eine günstige Behandlungsprognose wird in den Urteilsgründen auch nicht aufgelöst. c) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Limburg a.d. Lahn, 02.11.2021 - 1 KLs - 4 Js 16402/21 6