Entscheidung
2 StR 7/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220522B2STR7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220522B2STR7.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 7/22 vom 22. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Juli 2021 wird mit der Maßgabe, dass Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Schadens- ersatzforderungen des Adhäsionsklägers jeweils ab dem 10. Juni 2021 zu zahlen sind, als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die inso- weit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kos- ten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfah- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen gefähr- licher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Abänderung des Adhäsions- ausspruchs hinsichtlich des Zinsbeginns; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Gene- ralbundesanwalts der Erfolg versagt. Auch die auf die Sachrüge gebotene um- fassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. 2. Die dem vom Angeklagten anerkannten Adhäsionsantrag entspre- chende Adhäsionsentscheidung bedarf nur insofern der Korrektur (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO), als die beantragten Prozesszinsen erst ab dem der Antrag- stellung folgenden Tag zu zahlen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 2 StR 190/19). 3. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos- ten und Auslagen freizustellen. Franke Krehl Zeng Meyberg Grube Vorinstanz: Landgericht Köln, 01.07.2021 - 105 Ks 2/21 90 Js 7/21 2 3 4