Entscheidung
IX ZB 58/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:190522BIXZB58
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:190522BIXZB58.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 58/20 vom 19. Mai 2022 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 19. Mai 2022 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Oktober 2020 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt. Gründe: I. In einem in Italien geführten Rechtsstreit streiten die Parteien um näher bezeichnete Bakterienstämme, die im Leibniz-Institut in Braunschweig verwahrt werden. Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 26. Juli 2019 ordnete das italienische Gericht die Rückgabe der Stämme an die Antragsgegnerin an. Das vom Antrag- steller angestrengte Rechtsmittelverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Am 29. Oktober 2019 pfändete die Antragsgegnerin den Anspruch des Antragstellers gegen das Leibniz-Institut auf Herausgabe der Stämme. 1 - 3 - Der Antragsteller hat die Versagung der Vollstreckung des Urteils vom 26. Juli 2019 beantragt. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbe- schwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag auf Versagung der Vollstreckung weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 1115 Abs. 5 Satz 3 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Auf das Verfahren ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: Brüssel Ia-VO) anzuwenden. Diese Verord- nung gilt vom 10. Januar 2015 an für Verfahren, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind (Art. 81, 66 Brüssel Ia-VO). 2. Gemäß Art. 46 Brüssel Ia-VO wird die Vollstreckung einer Entscheidung auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Arti- kel 45 Brüssel Ia-VO genannten Gründe gegeben ist. Das Vorliegen dieser 2 3 4 5 - 4 - Gründe hat das Beschwerdegericht verneint, ohne dass insoweit ein Zulässig- keitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) ersichtlich ist. Die Vollstreckung des Urteils vom 26. Juli 2019 widerspricht insbesondere nicht der inländischen öffentlichen Ord- nung (ordre public; Art. 45 Abs. 1 lit. a Brüssel Ia-VO). a) Hinsichtlich des Urteils selbst hat der Antragsteller keine Tatsachen vor- getragen, die den Schluss auf einen Verstoß gegen den inländischen ordre public zuließen. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung zufolge hat das ita- lienische Gericht unter Wahrung der prozessualen Rechte des Antragstellers ent- schieden. Das zieht die Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel. b) Ob die Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel Ia-VO ordnungsgemäß aus- gestellt und dem Antragsteller zugestellt worden ist, ist für die beantragte Versa- gung der Vollstreckung des Urteils vom 26. Juli 2019 nicht von Belang. Entschei- dungserhebliche Grundsatzfragen, die einer Klärung durch das Rechtsbeschwer- degericht bedürften, stellen sich nicht. Schon der Wortlaut des Art. 53 Brüssel Ia-VO zeigt, dass Bestand und Wirkung der Entscheidung des Ursprungsgerichts nicht von der formwirksamen Erteilung und Zustellung der Bescheinigung abhän- gen. Die Bescheinigung wird nur auf Antrag erteilt. Wird kein Antrag gestellt, än- dert dies nichts an der Wirksamkeit der Entscheidung des Ursprungsgerichts. Ein Vergleich mit den Vorschriften der §§ 1110, 1111 ZPO, welche die Bescheinigung über inländische Titel regeln, bestätigt diesen Befund. Gemäß § 1111 Abs. 2 ZPO kann die Erteilung der Bescheinigung gesondert, unabhängig von der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung, angefochten werden. Die Gesetzesbegründung verdeutlicht, dass die Bescheinigung nur den Bestand und die Vollstreckbarkeit des Titels dokumentieren soll (BT-Drucks. 18/823, S. 20 zu § 1110 ZPO-E). Im Streitfall kann sie als Beweismittel dienen (MünchKomm-ZPO/Gottwald, 6. Aufl., 6 7 - 5 - Art. 53 Brüssel Ia-VO Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 15/16, FamRZ 2018, 1253 Rn. 6 ff zu Art. 54 Abs. 2 EuGVVO aF). Auf den Be- stand und die Vollstreckbarkeit des Titels kann die Bescheinigung sich nicht aus- wirken. c) Verfahrensgrundrechte des Antragstellers wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerdegericht hat auch das als übergangen gerügte Vor- bringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und sachlich beschieden. Dass es daraus nicht die vom Antragsteller für richtig gehaltenen Schlüsse gezo- gen hat, begründet keinen Gehörsverstoß. 8 - 6 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Grupp Lohmann Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.04.2020 - 6 O 6397/19 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.10.2020 - 8 W 10/20 - 9