Entscheidung
1 StR 98/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:190522B1STR98
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:190522B1STR98.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 98/22 vom 19. Mai 2022 in der Strafsache gegen alias: wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 19. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Karlsruhe vom 13. Oktober 2021, soweit es den Ange- klagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten – ebenso wie den nicht revidieren- den Mitverurteilten D. – wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in 16 Fällen und weiteren Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah- ren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Ange- klagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es aus den in der 1 - 3 - Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das angefochtene Urteil weist im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Jedoch kann der ihn betreffende Strafausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft hat, ob eine Strafrahmenmilderung nach § 46b StGB in Betracht kommt. Hierzu bestand Anlass, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bereits im Ermitt- lungsverfahren ein Teilgeständnis abgelegt hatte. Das Urteil teilt zwar den Gang des Ermittlungsverfahrens, nicht aber Ein- zelheiten des Teilgeständnisses mit, so dass der Senat nicht überprüfen kann, ob und gegebenenfalls für welche Einzelstrafen die Voraussetzungen einer sol- chen Strafrahmenmilderung vorlagen. Eine wesentliche Aufklärungshilfe kann bereits dann vorliegen, wenn die Aussage eines Täters zumindest eine sicherere Grundlage für die Aburteilung von Tatbeteiligten schafft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 512/18 Rn. 10 mwN). Die Einzelstrafen haben daher keinen Bestand. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Das neue Tatgericht wird ergänzende Feststellungen zu den Vorausset- zungen des § 46b StGB zu treffen haben. Einer Aufhebung von Feststellungen 2 3 4 - 4 - zum Strafausspruch bedarf es demgegenüber nicht. Die getroffenen Feststellun- gen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben daher Bestand. Jäger Fischer Bär Hohoff Pernice Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, 13.10.2021 - 22 KLs 480 Js 5892/21