Entscheidung
IV ZR 467/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:180522BIVZR467
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:180522BIVZR467.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 467/21 vom 18. Mai 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Dr. Bommel am 18. Mai 2022 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilse- nat - vom 3. Dezember 2021 gemäß § 552a ZPO zurückzu- weisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversiche- rung wegen der Schließung einer Gaststätte im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versiche- rungsleistungen für 30 Tage, an denen sie ihre Gaststätte schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Beru- fung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312- 318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen be- steht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krank- heiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klau- selwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen vergleichbare Be- dingungen zugrunde liegen. Der Umstand, dass in den hier maßgeblichen "Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversi- cherung infolge von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern - AVB-dyn.BS" in § 1 I nicht - wie in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 - der Klammerzusatz 2 3 4 - 4 - "(siehe Nr. 2)" enthalten ist und in § 1 III AVB.dyn.BS - anders als in § 2 ZBSV 08 - die Ergänzung "... im Sinne dieser Zusatzbedingungen ..." fehlt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch auf der Grundlage der hier vereinbarten Bedingungen kann der Versicherungsnehmer erkennen, dass Versicherungsschutz "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger" geleistet wird (§ 1 I AVB-dyn.BS). Welche Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sind, wird dann in § 1 III AVB-dyn.BS im Einzelnen erläutert, indem dort die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in einem Katalog namentlich genannt werden. Der Ver- sicherungsnehmer kann mithin erkennen, dass Versicherungsschutz nur beim Auftreten einer in § 1 III AVB-dyn.BS genannten Krankheit oder ei- nem dort genannten Krankheitserreger geleistet wird (zum abschließen- den Charakter einer derartigen Auflistung vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, VersR 2022, 312 Rn. 15-22). Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrund- sätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Be- deutung ist entfallen. Ein anderer Zulassungsgrund besteht nicht. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Ge- sichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind - wie oben dargelegt - nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin mit ihrer Revisionsbegründung ergänzend einen Schadensersatzanspruch verfolgt, hat das Berufungsgericht diesen rechtsfehlerfrei verneint. Die Beklagte hat keine Beratungspflicht im Hinblick auf mögliche Deckungslücken im Sinne von § 6 Abs. 1 und 4 VVG verletzt, da für eine entsprechende Be- ratung kein erkennbarer Anlass bestand (vgl. hierzu Rudy in Prölss/Martin, 5 6 - 5 - VVG 31. Aufl., § 6 Rn. 45 f.). Aus dem Wortlaut der Versicherungsbedin- gungen geht unmissverständlich hervor beim Auftreten welcher Krankhei- ten oder Krankheitserreger Versicherungsschutz im Falle einer Betriebs- schließung besteht. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Dr. Bommel Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 16.07.2021 - 25 O 12478/20 - OLG München, Entscheidung vom 03.12.2021 - 25 U 5568/21 - 7