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Entscheidung

IV ZR 252/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:180522BIVZR252
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:180522BIVZR252.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 252/21 vom 18. Mai 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Dr. Bommel am 18. Mai 2022 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob- lenz vom 28. Juli 2021 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte An- sprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung we- gen der Schließung seines Eiscafés im Zusammenhang mit der COVID-19-Pan- demie zustehen. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger Versiche- rungsleistungen für 30 Tage, an denen er sein Café schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krank- heiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klau- selwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen identische Bedin- gungen zugrunde liegen. Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrund- sätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des 2 3 4 5 - 4 - Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Be- deutung ist entfallen. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Ge- sichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch, soweit gerügt wird, dass der streitge- genständliche Vertrag am 27. März 2020 mit Rückwirkung auf den 24. März 2020 geschlossen wurde, also zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht nur die "Corona-Pandemie" bekannt war, sondern auch deren Bekämpfung durch Betriebsschließungen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung 6 7 - 5 - durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Dr. Bommel Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision erledigt worden. Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 03.02.2021 - 6 O 242/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.07.2021 - 10 U 259/21 -