OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 243/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:180522BIVZR243
1mal zitiert
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:180522BIVZR243.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 243/21 vom 18. Mai 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Dr. Bommel am 18. Mai 2022 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Olden- burg vom 8. Juli 2021 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversiche- rung wegen der Schließung der von ihr belieferten Schulkantinen im Zu- sammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versiche- rungsleistungen für 30 Tage, an denen die Schulkantinen geschlossen wa- ren, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312- 318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen be- steht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepf lichtigen Krank- heiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klau- selwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen identische Bedin- gungen zugrunde liegen. Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrund- sätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des 2 3 4 5 - 4 - Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Be- deutung ist entfallen. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Ge- sichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch, soweit gerügt wird, dass aus den "Er- läuterungen zum Deckungsumfang der Betriebsschließungsversicherung " sowie dem Hinweisblatt "Betriebsschließungsversicherung für Gastrono- miebetriebe" ein anderes Auslegungsergebnis zu den Versicherungsbe- dingungen folgen müsse. Die dort enthaltene Beschreibung des Versiche- rungsschutzes enthält keine gegenüber den Versicherungsbedingungen vorrangige Regelung der Leistungspflicht. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung 6 7 - 5 - durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Dr. Bommel Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revi- sion erledigt worden. Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 12.03.2021 - 9 O 2416/20 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.07.2021 - 1 U 68/21 -