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Entscheidung

IV ZR 234/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:180522BIVZR234
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:180522BIVZR234.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 234/21 vom 18. Mai 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Dr. Bommel am 18. Mai 2022 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Olden- burg vom 8. Juli 2021 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen den Beklagten Ansprüche aus einer bei diesem gehaltenen Betriebsschließungsversiche- rung wegen der Schließung seines Hotels mit angeschlossenem Restau- rantbetrieb im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger Versiche- rungsleistungen für 30 Tage, an denen er sein Hotel für Beherbergungen zu touristischen Zwecken schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Da- gegen richtet sich seine Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten o- der Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krank- heiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anord- nung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen identische Bedi n- gungen zugrunde liegen. 2 3 4 - 4 - Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrund- sätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Be- deutung ist entfallen. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Ge- sichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Hierbei kommt es nicht entscheidungserheblich da- rauf an, dass in § 1 Nr. 1 der hier vereinbarten "Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsge- fahr (Betriebsschließung) - AVB-BS Stand 01.01.2011" der Begriff Infekti- onsschutzgesetz verwendet wird, in § 1 Nr. 2 dagegen der des Infektions- gesetzes. Auch auf die im März 2020 auf der Homepage des Beklagten veröffentlichte Mitteilung hinsichtlich des Versicherungsschutzes von Be- triebsschließungen infolge des Coronavirus kann der Kläger seinen An- spruch nicht mit Erfolg stützen. Abgesehen davon, dass der Kläger nach seinem eigenen Bekunden diese Werbeaussage vor der Leistungsableh- nung durch den Beklagten nicht zur Kenntnis genommen hat, erfolgte die Erklärung des Beklagten ohnehin nur "im Rahmen unserer Bedingungen", aus denen sich hier indessen gerade kein Versicherungsschutz ergibt. 5 6 - 5 - Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 25.01.2021 - 3 O 992/20 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.07.2021 - 1 U 36/21 - 7