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Entscheidung

6 StR 55/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:170522B6STR55
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:170522B6STR55.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 55/22 vom 17. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2022 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Se- nats vom 6. April 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge- richts Halle vom 21. September 2021 mit Beschluss vom 6. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. April 2022 Anhörungsrüge erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwer- tet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sons- tiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es stellt keine Ge- hörsverletzung dar, dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 – 6 StR 553/21). Falls das Vorbringen als Gegenvorstellung zu verstehen sein sollte, bliebe auch diese erfolglos, weil gegen den angegriffenen Beschluss kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO) und der Senat seine Entscheidung nicht mehr ändern kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94). 1 2 3 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Sander König Tiemann Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Halle, 21.09.2021 - 13 KLs 500 Js 33755/20 (4/21) 4