Entscheidung
6 StR 103/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:170522B6STR103
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:170522B6STR103.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 103/22 vom 17. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2022 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Se- nats vom 5. April 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge- richts Rostock vom 5. November 2021 mit Beschluss vom 5. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. Mai 2022 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebli- ches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist, genügt hierfür nicht. Aus dem Um- stand, dass er die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ge- schlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 421/20 mwN). Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO schreibt keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn eine Gegen- erklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts abgegeben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 mwN). 1 2 - 3 - § 34 StPO gilt nicht für eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbare Re- visionsentscheidung (vgl. KK-StPO/Maul, 8. Aufl., § 34 Rn. 2; MüKo-StPO/Vale- rius, § 34 Rn. 6). Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Rostock, 05.11.2021 - 13 Ks 82/21 (2)