Entscheidung
VIa ZR 440/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:160522BVIAZR440
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:160522BVIAZR440.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 440/21 vom 16. Mai 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 16. Mai 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob- lenz vom 25. Oktober 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechts- sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Die Frage, ob ein Vermögensschaden, der auf dem "ungewollten" Abschluss ei- nes Kaufvertrags über ein vom sogenannten Dieselskandal be- troffenes Fahrzeug beruht, dadurch entfällt, dass der Anspruchstel- ler in Kenntnis des den Vermögensschaden begründenden Verhal- tens des Anspruchsgegners ein ihm im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises von einem Dritten gewährtes verbrieftes Rückga- berecht nicht ausübt, ist durch die höchstrichterliche Rechtspre- chung im Sinne der vom Berufungsgericht getroffenen Entschei- dung geklärt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21, VersR 2022, 391 Rn. 10 ff.; Urteil vom 11. April 2022 - VIa ZR 135/21, juris Rn. 8). Der Senat hat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und ver- neint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Die gel- tend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat er nicht für durchgreifend erachtet. - 3 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €. Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 01.07.2021 - 16 O 422/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.10.2021 - 5 U 1154/21 -