Entscheidung
IX ZR 72/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:120522UIXZR72
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:120522UIXZR72.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 72/21 Verkündet am: 12. Mai 2022 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 14a. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. April 2021 aufge- hoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zi- vilkammer des Landgerichts Hamburg vom 25. Mai 2020 zurückge- wiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die I. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) stand mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (fortan: Beklagte) in mehrjähriger Geschäfts- beziehung. Die Schuldnerin belieferte die Beklagte aufgrund eines Rahmenver- trags mit Waren. Spätestens im Laufe des Jahres 2013 erteilte die Beklagte der Schuldnerin eine Einziehungsermächtigung für wiederkehrende Zahlungen. Die Schuldnerin stellte der Beklagten zwischen dem 27. Mai 2014 und dem 18. Juni 2014 für Warenlieferungen insgesamt 23.581,58 € in Rechnung. Die 1 2 - 3 - Schuldnerin zog die Rechnungsbeträge - wie bereits in den Vormonaten - auf- grund der Einziehungsermächtigung von einem Konto der Beklagten bei der Bank zugunsten ihres bei der Stadtsparkasse (fortan: Sparkasse) geführten Geschäftskontos ein; die Einzugsbeträge beliefen sich nach Abzug von Bankgebühren sowie der Beklagten gewährter Skonti auf insge- samt 22.402,49 €. Die Sparkasse erteilte entsprechende Gutschriften auf dem Konto der Schuldnerin. Die Schuldnerin stellte am 1. Juli 2014 einen Insolvenzantrag. Das Insol- venzgericht bestellte daraufhin mit Beschluss vom 2. Juli 2014 den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Als die Beklagte hiervon erfuhr, verlangte sie am 14. Juli 2014 gegenüber der Bank Erstattung der ab dem 4. Juni 2014 erfolgten Lastschrifteinzüge für die von der Schuldnerin zwischen dem 27. Mai 2014 und dem 18. Juni 2014 erteilten Rechnungen. Die Bank schrieb dem Konto der Beklagten 22.402,49 € wieder gut. Die Sparkasse belastete ihrer- seits aufgrund des Erstattungsverlangens das bei ihr geführte Konto der Schuld- nerin mit diesen Beträgen. Dieses Konto der Schuldnerin war bereits zum Zeit- punkt des Erstattungsverlangens debitorisch geführt worden und wurde auch da- nach nicht mehr kreditorisch geführt. Mit Beschluss vom 21. Juli 2014 eröffnete das Insolvenzgericht das Insol- venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Sparkasse meldete Forderungen in Höhe von insgesamt 394.358,62 € zur Insolvenztabelle an. Aus der Verwertung von Sicherheiten kehrte der Kläger später Zahlungen an die Sparkasse in Höhe von 64.662,38 € aus. 3 4 - 4 - Mit der Begründung, die unberechtigten Erstattungsverlangen stellten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, erhob die Sparkasse gegen die Be- klagte Klage auf Zahlung von 22.402,49 € zuzüglich Zinsen und Rechtsverfol- gungskosten. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, wonach die Beklagte 25.937,74 € an die Sparkasse zahlte. An diesem Vergleich war der Kläger nicht beteiligt. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Rechnungen vom 27. Mai bis 18. Juni 2014 in Höhe von insgesamt 23.581,58 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abge- wiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Kläger die Wieder- herstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur- teils und zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB. Zwar stehe nach der Rechtsprechung des 5 6 7 8 9 - 5 - Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 25) dem Zahlungsgläubiger bei einem Widerruf der Lastschrift - wie ihn hier auch die Beklagte erklärt habe - ein Erfüllungsanspruch zu. Danach enthalte die Lastschriftabrede eine rechtsgeschäftliche Erfüllungsvereinbarung, die unter der auflösenden Bedingung stehe, dass das Konto des Zahlungsgläubigers in Folge des Lastschriftwiderrufs rückbelastet werde. Auf ein solches Wiederaufleben der ursprünglichen Kaufpreisforderung könne sich der Kläger jedoch nicht berufen, weil das für das Lastschriftverfahren genutzte Konto der Schuldnerin bereits zum Zeitpunkt des Widerrufs der Lastschriften debitorisch geführt gewesen sei. Bei wirtschaftlicher Betrachtung führe die Rückbuchung des Lastschriftbetrags von einem debitorisch geführten Konto nicht zum Entfallen der Gutschrift, denn der Vermögensabfluss erfolge allein aus dem Vermögen der Inkassobank. Diese könne selbst aber keine Rückerstattung von dem insolventen Lastschriftgläubiger verlangen, sondern müsse sich gemäß § 87 InsO auf die Insolvenzquote verwei- sen lassen. Nach dem Schutzzweck der Regeln zum Lastschriftwiderruf sei nur einem Lastschriftgläubiger mit anerkennenswerten Interessen ein Erfüllungsan- spruch zuzuerkennen. Dem widerspreche es, wenn sich die Insolvenzmasse ge- genüber Erstattungsansprüchen der Inkassobank auf den Schutz des § 87 InsO berufen könne, sich gegenüber dem Lastschriftschuldner jedoch so behandeln lassen dürfe wie ein Lastschriftgläubiger, dessen Aktivvermögen durch den Last- schriftwiderruf effektiv verringert worden sei. Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu. Zwar komme grundsätzlich ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, da die Beklagte die Lastschriften anlasslos widerrufen habe. Die Lastschriftwiderrufe hätten auch zunächst die Passivinsolvenzmasse belastet, indem sie die Insolvenzforderung der Inkassobank erhöht hätten. Nachdem die Beklagte aber im Vergleichswege sämtliche Forderungen der Sparkasse erfüllt habe, gebe es keinen ersatzfähigen Schaden der Insolvenzmasse mehr. 10 - 6 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB iVm § 80 Abs. 1 InsO) in Höhe von 23.581,58 € zu. Die Lastschrifteinzüge haben nicht zur Erfüllung des Kaufpreisanspruchs der Schuldnerin geführt. Der Kauf- preisanspruch besteht weiter, weil die Kontogutschriften aufgrund des wirksamen Erstattungsverlangens der Beklagten entfallen sind. a) Allerdings scheitert die Erfüllungswirkung der Bezahlung durch Last- schrifteinzug nicht schon daran, dass es an einer Autorisierung durch die Be- klagte gefehlt hätte. Die Lastschrifteinzüge beruhten auf einer wirksamen Autori- sierung durch die Beklagte, weil sie nach den Regelungen für das SEPA-Basis- lastschriftverfahren zu beurteilen sind. Die nach den Feststellungen des Landge- richts ursprünglich erteilte Einziehungsermächtigung der Beklagten ist spätes- tens seit dem 1. Februar 2014 - und somit noch vor den streitbefangenen Last- schrifteinzügen - als Mandat im SEPA-Basislastschriftverfahren zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 - IX ZR 71/21, zVb). b) Die Erfüllungswirkung der Bezahlung durch den Lastschrifteinzug ist aufgrund des Erstattungsverlangens der Beklagten entfallen. Es ist in der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs für das SEPA-Basislastschriftverfahren ge- klärt, dass der Gläubiger seinen Zahlungsschuldner auf Erfüllung der ursprüngli- chen Forderung in Anspruch nehmen kann, wenn es aufgrund eines Erstattungs- verlangens des Zahlungsschuldners zu einer Rückbelastung kommt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 21 ff; vom 12. Mai 2022 - IX ZR 71/21, zVb). 11 12 13 14 - 7 - 2. Der Kläger kann den Kaufpreisanspruch gegen die Beklagte gemäß § 80 Abs. 1 InsO geltend machen. Die debitorische Kontoführung zum Zeitpunkt des Erstattungsverlangens ändert entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts nichts daran, dass der Kaufpreisanspruch in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) fällt. a) Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt in die Insolvenzmasse das gesamte Vermö- gen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge- hört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Demgemäß sind Forderungen des Insolvenzschuldners Bestandteil der Insolvenzmasse, soweit sie - wie im Streitfall die Kaufpreisforderung der Schuldnerin gegen die Beklagte - pfändbar sind (vgl. HK-InsO/Ries, 10. Aufl., § 35 Rn. 19). b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei gleichwohl an der Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs gehindert, ist rechtsfehlerhaft. Wie der Senat mit Urteil vom 12. Mai 2022 (IX ZR 71/21, zVb) näher aus- geführt hat, lässt die Sichtweise des Berufungsgerichts unberücksichtigt, dass im Insolvenzverfahren zwischen dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen und den Insolvenzforderungen der einzelnen Gläubiger zu trennen ist (vgl. auch §§ 85, 86, 87 InsO). Im Falle eines Erstattungsverlangens tritt die Bedingung, unter der der ursprüngliche Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann, jedenfalls dann ein, wenn - wie auch im Streitfall - der Zahlungsschuldner die Er- stattung fristgerecht verlangt (vgl. § 675x Abs. 4 BGB) und die Inkassobank das Konto des Gläubigers mit der Ausgleichsforderung belastet. Hingegen setzt der Bedingungseintritt in der Insolvenz des Gläubigers nicht voraus, dass die Inkas- sobank, welche die aufgrund des Lastschrifteinzugs erteilte Gutschrift rückgängig 15 16 17 18 - 8 - macht, einen ihr deshalb zustehenden Anspruch gegen ihren Kunden auch wirt- schaftlich durchsetzen kann. Dies hat der Senat mit Urteil vom 12. Mai 2022 (IX ZR 71/21, zVb) im Einzelnen begründet. c) Der Anspruch des Klägers auf Kaufpreiszahlung ist nicht ganz oder teil- weise dadurch erloschen, dass die Sparkasse aus der Verwertung von Sicher- heiten im Insolvenzverfahren Zahlungen in Höhe von insgesamt 64.662,38 € er- halten hat. Diese Zahlungen beruhten schon nicht auf einer Leistung der Beklag- ten und betrafen ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Sparkasse. 3. Die Beklagte kann dem Anspruch des Klägers nicht entgegenhalten, dass sie an die Sparkasse wegen des unberechtigten Erstattungsverlangens be- reits Schadensersatz geleistet hat. a) Durch die Zahlung der Beklagten an die Sparkasse in Höhe von insge- samt 25.937,74 € ist der Kaufpreisanspruch des Klägers weder vollständig noch teilweise durch Erfüllung erloschen. Die Voraussetzungen der § 362 Abs. 1, Abs. 2, § 364 Abs. 1 BGB sind nicht gegeben. Eine Leistung nach §§ 362, 364 BGB bezieht sich ebenso wie die Erfüllungswirkung nur auf das jeweilige Schuld- verhältnis (vgl. Staudinger/Kern, BGB, 2022, § 362 Rn. 18; MünchKomm-BGB/ Fetzer, 9. Aufl., § 364 Rn. 1). Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, betreffen die von der Beklagten auf Grundlage des mit der Sparkasse ge- schlossenen Vergleichs erbrachten Zahlungen ein anderes Schuldverhältnis als die zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Kaufverträge. Die Sparkasse hat die Zahlung der Beklagten nur als eigene Schadensersatzfor- derung vereinnahmt. 19 20 21 - 9 - b) Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie werde wegen des Erstattungsverlangens doppelt - durch die Spar- kasse und durch den Kläger - in Anspruch genommen. Der zwischen der Beklag- ten und der Sparkasse geschlossene Vergleich betrifft eigene Ansprüche der Sparkasse, insbesondere aus § 826 BGB. Ob der Zahlungsschuldner bei einem unberechtigten Erstattungsverlangen den einem Dritten entstandenen Schaden zu ersetzen hat, ist für einen vertraglichen Anspruch auf Erfüllung ohne Bedeu- tung. Hieran ändert eine etwaige Überkompensation des geschädigten Dritten schon deshalb nichts, weil dem Schädiger - hier: der Beklagten - im Grundsatz die aus § 255 BGB folgenden Rechte zustehen. Dies hat der Senat mit Urteil vom 12. Mai 2022 (IX ZR 71/21, zVb) näher begründet. III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Ge- setzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden 22 23 - 10 - (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landge- richts ist zurückzuweisen. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.05.2020 - 310 O 150/18 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.2021 - 14a U 10/20 -