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Entscheidung

5 StR 125/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:110522B5STR125
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:110522B5STR125.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 125/22 vom 11. Mai 2022 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land- gerichts Dresden vom 17. Dezember 2021 mit den Feststellun- gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer versetzte der Beschuldigte am 6. April 2021 mit einem Taschenmesser dem Geschädigten G. in einem Übergangswohnheim einen potentiell lebensgefährlichen Schnitt am Hals, der genäht werden musste. Er glaubte, seinen Spitznamen „M. A. B. “ ge- hört zu haben, und fühlte sich durch die vermeintliche Ansprache bedroht. Nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, dem die Strafkammer gefolgt ist, war beim Beschuldigten bei Tatbegehung aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „die Steuerungsfähigkeit mindestens erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 21 StGB und seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben 1 2 3 - 3 - im Sinne des § 20 StGB“. Der Beschuldigte habe im Tatzeitpunkt unter dem Ein- fluss folgender psychischer Erkrankungen gehandelt, die allesamt als krankhafte seelische Störung einzuordnen seien: Polytoxikomanie (Cannabis, Amphetamin, Kokain, Pilze, Nikotin), psychotische Störung (drogeninduzierte Psychose), Pa- ranoide Schizophrenie, Residualzustand bei kombiniertem Substanzgebrauch (Persönlichkeitsdepravation, Wesensveränderung), Psychische Verhaltensstö- rung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, Entwicklungsstörung schulischer Fähigkeiten (leichte Intelligenzminderung). In den Urteilsgründen heißt es unter anderem: „Dieses Krankheitsbild habe tat- und tatzeitbezogen zu einer mindestens schwer beeinträchtigten Steu- erungsfähigkeit und einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit geführt. Der teilweise psychotische Beschuldigte habe vor der Tat offensichtlich Stimmen gehört und auf dieser falschen ‚Tatsachengrundlage‘ gehandelt. Angesichts des Krankheits- bildes müsse man davon ausgehen, dass bei ihm die freie Willensbildung im Tat- zeitpunkt aufgehoben gewesen sei. (…) Der Sachverständige hat tatsituativ und aktuell eine chronifizierte psychotische Störung (drogeninduzierte Psychose ge- mäß ICD-10-GM 2021: F 19.5) sowie eine ausgeprägte Wesens- und Persönlich- keitsänderung (sogenannter ‚Residualzustand‘ infolge Polytoxikomanie, gemäß ICD-10-GM 2021: F 19.7) diagnostiziert, die jeweils allein und im Zusammenwir- ken die vom Gesetzgeber geforderten Kriterien einer krankhaften seelischen Stö- rung erfüllen, wobei die überdauernden paranoid-halluzinatorischen, kognitiv- mnestischen und affektiven Störungen, vor allem auch der Impulskontrolle, eine tatsituativ nahezu aufgehobene Kritik- und Urteilsfähigkeit und Fähigkeit zur freien Willensbildung begründen, was mindestens die Annahme einer erhebli- chen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bedeute. Darüber hinaus sei eine psychotisch bedingte Aufhebung der Einsichtsfähigkeit aufgrund der im Rahmen 4 - 4 - der Beweisaufnahme nachgewiesenen akuten Einflüsse einer paranoid-halluzi- natorischen Symptomatik gegeben.“ Wegen dieses Krankheitsbildes bestehe eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte in Zukunft wei- tere gleichgelagerte rechtswidrige Taten begehe. 2. Diese Ausführungen ermöglichen dem Revisionsgericht keine ausrei- chende Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB zutreffend angenom- men worden sind. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat schuldun- fähig oder erheblich vermindert schuldfähig war, und die Tatbegehung hierauf beruht. Dabei muss es sich um einen länger andauernden, nicht nur vorüberge- henden Defekt handeln, der zumindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet. Das Tatgericht hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgrün- den so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 15. März 2022 – 4 StR 60/22 mwN). Schließt sich das Gericht bei Beurteilung der Schuldfähig- keit – wie hier – den Ausführungen des Sachverständigen an, müssen dessen wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 4 StR 300/20 mwN). Die Urteilsgründe müssen zudem die notwendige Diffe- renzierung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und eine eindeutige Be- wertung des psychischen Zustands der Beschuldigten erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 2 StR 533/19, StV 2021, 239 mwN). 5 6 - 5 - b) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Strafkammer nicht gerecht. aa) Zum einen fehlt es an einer nachvollziehbaren eindeutigen Bewertung eines überdauernden Krankheitszustandes des Beschuldigten. Die Aufzählung mehrerer Diagnosen, die jeweils das Eingangsmerkmal der krankhaften seeli- schen Störung belegt und sich bei Tatbegehung ausgewirkt haben sollen, deren Bedeutung für die Schuldfähigkeit aber offensichtlich unterschiedlich relevant ist (etwa „Entwicklungsstörung schulischer Fähigkeiten“), erfüllt diese Vorausset- zungen nicht. An späterer Stelle des Urteils wird bei der Beurteilung der Schuld- fähigkeit zudem nicht auf den eingangs genannten Kanon von Krankheitsbildern, sondern lediglich auf einige wenige davon abgestellt, ohne dass klar wird, worauf dieser Unterschied beruht. bb) Die dem Gutachten zugrundeliegenden Anknüpfungspunkte werden im Urteil nicht genannt. Die bloße Wiedergabe von Diagnosen reicht jedoch re- gelmäßig nicht aus, um dem Revisionsgericht die Überprüfung eines Unterbrin- gungsurteils auf Rechtsfehler zu ermöglichen. Vielmehr sind hierfür auch die An- knüpfungs- und Befundtatsachen mitzuteilen. cc) Hinzu kommt, dass das Landgericht bei den Auswirkungen der be- schriebenen Krankheitsbilder nicht ausreichend zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit differenziert hat, sondern von einer Aufhebung der Ein- sichtsfähigkeit bei gleichzeitig erheblicher Beeinträchtigung der Steuerungsfähig- keit ausgegangen ist. Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist jedoch grundsätzlich erst dann zu prüfen, wenn der Täter in der konkreten Tatsituation einsichtsfähig war (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 – 5 StR 449/18, NStZ 2019, 78 mwN). 7 8 9 10 - 6 - 3. Die Sache bedarf deshalb – naheliegend unter Hinzuziehung eines an- deren psychiatrischen Sachverständigen – neuer Verhandlung und Entschei- dung. Cirener RiBGH Gericke ist Mosbacher im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener. Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 17.12.2021 - 16 KLs 386 Js 23299/21 11