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Entscheidung

4 StR 44/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:110522B4STR44
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:110522B4STR44.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 44/22 vom 11. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 21. September 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 24 Fäl- len, des versuchten Betruges in 13 Fällen, der Urkundenfäl- schung in zwei Fällen, der falschen uneidlichen Aussage und des Missbrauchs von Titeln schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 24 Fällen, ver- suchten Betruges in 13 Fällen, Urkundenfälschung in drei Fällen, falscher uneid- licher Aussage sowie wegen Missbrauchs von Titeln unter Einbeziehung von Ein- zelstrafen aus einer früheren Verurteilung unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hierge- gen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materi- 1 - 3 - ellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch in den Fällen B.IV.41 und B.IV.42 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen hat keinen Bestand. Die Annahme des Landgerichts, die Fälle B.IV.41 und B.IV.42 der Urteilsgründe stünden zueinan- der im Verhältnis der Tatmehrheit, begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden- ken. a) Nach den Feststellungen fälschte der Angeklagte zum Zweck der Täu- schung über Hochschulabschlüsse am 24. April 2016 ein Diplom mit Diplom- zeugnis der Technischen Universität B. (Fall B.IV.41 der Urteilsgründe) sowie am 8. Mai 2016 ein Diplom mit Diplomzeugnis der Fachhochschule L. (Fall B.IV.42 der Urteilsgründe). In der Folge legte er diese Unterlagen im Zu- sammenhang mit einer Bewerbung bei einer Werkstatt der Justizvollzugsanstalt Bi. vor. b) Fälscht ein Täter – wie hier – mehrere Urkunden und macht von ihnen sodann in einem Akt Gebrauch, liegt Tateinheit vor. Denn eine durch eine Fäl- schung einer Urkunde bereits vollendete Straftat wird durch das Gebrauchma- chen der Fälschung erst beendet. Dieselbe Handlung im Sinne von § 52 StGB liegt daher auch vor, wenn das gleichzeitige Gebrauchmachen von mehreren ge- fälschten Urkunden zwei ursprünglich rechtlich selbständige vollendete Handlun- gen beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2005 – 2 StR 342/05; Be- schluss vom 15. Januar 2008 – 4 StR 648/07). 2 3 4 - 4 - c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall B.IV.42 verhängten Einzelstrafe von zehn Monaten. Die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts der zahlreichen weiteren Einzelstrafen von u. a. dreimal zwei Jahren Freiheitsstrafe und 18-mal einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 3. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nach- teiligen Rechtsfehler ergeben. 5 6 7 8 - 5 - 4. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Quentin Rommel Scheuß Messing Weinland Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 21.09.2021 ‒ 44 KLs 3/21 35 Js 25/21 9