Entscheidung
5 StR 139/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:100522B5STR139
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:100522B5STR139.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 139/22 vom 10. Mai 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 2. Dezember 2021 werden als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten G. mit der Maßgabe, dass er hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Umfang von 1.910 Euro in Höhe von 1.500 Euro mit dem Angeklagten S. und hinsichtlich weiterer 200 Euro gesamtschuldnerisch haftet; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die den Angeklagten G. betreffende Einziehungsentscheidung des Landge- richts war dahingehend zu ergänzen, dass er hinsichtlich weiterer 200 Euro ge- samtschuldnerisch haftet, da er die Beute bei Tat 2 im Wert von insgesamt 200 Euro mit zwei unbekannten Mittätern erbeutet hat. Mehrere Tatbeteiligte, die aus einer rechtswidrigen Tat etwas erlangt haben, haften als Gesamtschuldner; dies gilt auch für unbekannte Mittäter, sofern sie – wie hier – neben dem Ange- klagten - 3 - die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Erlangte gehabt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – 2 StR 384/21 mwN). Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat den Einziehungsausspruch ergänzt. Der Aufnahme der unbekannten Mittäter bedarf es nicht. Daneben bleibt die vom Landgericht bereits tenorierte gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 1.500 Euro mit dem Mitangeklagten S. bestehen. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seines Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten G. insgesamt mit dessen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 02.12.2021 - 17 KLs 386 Js 57045/20