Entscheidung
2 ARs 170/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:100522B2ARS170
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:100522B2ARS170.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 170/21 2 AR 131/21 vom 10. Mai 2022 in der Bußgeldsache gegen vertreten durch Rechtsanwalt hier: Gerichtsstandbestimmung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 14 StPO Az.: Amtsgericht Stuttgart 20 OWi 73 Js 128756/20 Staatsanwaltschaft Stuttgart 73 Js 128756/20 Amtsgericht Karlsruhe 6 OWi 400 Js 5470/21 - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Betroffenen am 10. Mai 2022 beschlossen: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2021 wird aufgehoben. 2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Stuttgart zuständig. Gründe: Die Amtsgerichte Karlsruhe und Stuttgart streiten über die Zuständigkeit für die Untersuchung und Entscheidung in einem Bußgeldverfahren. 1. Das Regierungspräsidium Karlsruhe – Zentrale Bußgeldstelle – hat ge- gen die Betroffene einen Einziehungsbescheid gemäß § 29a Abs. 5 OWiG erlas- sen, mit dem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.323,92 Euro angeordnet worden ist. Der Tatort der zugrundeliegenden Ord- nungswidrigkeit liegt im Landgerichtsbezirk Stuttgart. Gegen diesen Bescheid hat der Verteidiger der Betroffenen Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht Karlsruhe (als Gericht am Sitz der Bußgeldbehörde) und das Amtsgericht Stuttgart (als Ge- richtsstand des Tatortes) haben sich jeweils durch Beschluss für unzuständig er- klärt. 1 2 - 3 - 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Amts- gerichten bestehenden Streits gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte Stuttgart (Be- zirk des Oberlandesgerichts Stuttgart) und Karlsruhe (Bezirk des Oberlandesge- richts Karlsruhe) in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen. 3. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Stuttgart zuständig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift u. a. Folgendes ausgeführt: „a) Ein Einziehungsbescheid steht (…) nach dem Gesetz einem Bußgeld- bescheid gleich (§ 87 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Es entspricht der oberlan- desgerichtlichen Rechtsprechung, dass dies sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Anfechtung, gilt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. August 1997 - 3 ObOWi 87/97, NStZ-RR 1998, 23 mwN). Damit sind auch selbständige Einziehungs- verfahren von der Verordnungsermächtigung des § 68 Abs. 3 OWiG erfasst. b) § 28 Abs. 1 Nr. 5 a), Abs. 2 ZuVOJu BW kann sich auf diese Verord- nungsermächtigung stützen. Zwar sieht § 68 Abs. 3 Satz 2 OWiG vor, dass der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 der Norm abhängt, „die Bezirke mehrere Amtsgerichte umfas- sen“ kann, wohingegen § 28 Abs. 2 ZuVOJu BW auf Landgerichtsbe- zirke abstellt; dies stellt indes lediglich einen sprachlichen, jedoch kei- nen sachlichen Unterschied dar. c) Auch selbstständige Einziehungsverfahren, die anstelle eines Verfah- rens wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a StVG durchgeführt werden, unterfallen der Regelung des § 28 Abs. 1 Nr. 5 a), Abs. 2 Zu- VOJu BW. Bereits in der Begründung zur Einführung des § 29a OWiG hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass „die Grundlage für diese Anord- nung die mit Geldbuße bedrohte Handlung (§ 1 Abs. 2 OWiG) ist“ (vgl. BTDrs 10/318 S. 38). Dementsprechend hat die Einziehung des Wer- tes von Taterträgen die Rechtsnatur einer Nebenfolge der betreffen- den Ordnungswidrigkeit (vgl. KK-OWiG/Mitsch OWiG 3 4 - 4 - § 29a Rn. 7 mwN). Das Amtsgericht wird daher im Einziehungsverfah- ren zu prüfen haben, ob die fragliche Verkehrsordnungswidrigkeit überhaupt begangen wurde, weil der Einziehungsbeteiligte anderen- falls denknotwendig nichts „durch eine mit Geldbuße bedrohte Hand- lung oder für sie etwas erlangt“ (§ 29a Abs. 1 OWiG) haben kann. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, die gerichtliche Zuständigkeit ab- weichend zu regeln, wenn darüber hinaus auch die Bestimmung des Wertes des Tatertrages zu überprüfen ist, zumal mit der Regelung des § 68 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit der jeweiligen landesrechtlichen Verordnung erreicht werden soll, dass die Sachnähe des Gerichts er- halten bleibt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 2 ARs 245/01, NStZ 2002, 153, Rn 4). d) Das Amtsgericht Stuttgart ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 5 a), Abs. 2 Nr. 2 ZuVOJu BW örtlich zuständig, weil der Einziehungsan- ordnung eine auf einer Autobahn begangene Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG zugrunde liegt und der Tatort (Sindelfingen) im Zuständig- keitsbereich des Landgerichts Stuttgart liegt.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Franke Appl Zeng Grube Schmidt 5