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Entscheidung

1 StR 516/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:050522B1STR516
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:050522B1STR516.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 516/21 vom 5. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 5. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts München II vom 28. September 2021 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wer- tes von Taterträgen in Höhe von 4.000 Euro angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Von den im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, hat die Staats- kasse 5/9 zu tragen; die insoweit angefallenen Gerichtsgebüh- ren werden um 5/9 ermäßigt. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheit- lichen Fällen, in einem Fall in Mittäterschaft, in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Darüber 1 - 3 - hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.000 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegrün- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Prüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die An- ordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen erweist sich jedoch le- diglich in Höhe eines Betrages von 4.000 Euro als rechtsfehlerfrei. Nur inso- weit hat der Angeklagte durch den Verkauf von 400 Gramm Marihuana einen Erlös erzielt. Für die erworbene Handelsmenge von 60 Gramm Kokain, die er an seine Abnehmer übergeben hat, hat er nach den rechtsfehlerfreien Fest- stellungen des Landgerichts keine Gelder vereinnahmt und somit auch nicht „Etwas“ im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 1 StR 455/20 Rn. 3). Daher hat die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 5.000 Euro zu entfallen. Der Senat entscheidet entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst. 2 3 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO und im Übrigen auf § 465 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20 Rn. 6 ff.). VRiBGH Dr. Raum be- findet sich im Urlaub und ist deshalb gehin- dert zu unterschreiben. Jäger Jäger Bellay Hohoff Pernice Vorinstanz: Landgericht München II, 28.09.2021 - 2 KLs 48 Js 34780/21 4