Entscheidung
XII ZB 572/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:040522BXIIZB572
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:040522BXIIZB572.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 572/21 vom 4. Mai 2022 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. November 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin zurück- gewiesen. Wert: 3.393 € Gründe: Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den An- griffen der Rechtsbeschwerde stand. Zwar würde die Antragstellerin im Zuge eines hypothetischen Hin-und- Her-Ausgleichs im Wege externer Teilung nach § 16 VersAusglG zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des früheren Ehemanns Anrechte der gesetzli- chen Rentenversicherung erwerben und dadurch die rentenrechtliche Wartezeit von 60 Monaten erfüllen können. Durch eine im Zuge der hypothetischen Total- revision unter Lebenden eintretende Wartezeiterfüllung wird eine Verbesserung der Versorgungslage aber jedenfalls dann nicht bewirkt, wenn sich das anschlie- ßend bestehende gesetzliche Rentenanrecht - wie es hier der Fall sein würde - allein aus dem Versorgungsausgleich speist und nicht eine etwa schon vorher 1 2 - 3 - bestehende Anwartschaft, die die Wartezeit nicht erfüllte, durch den Versor- gungsausgleich zusätzlich werthaltig würde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. No- vember 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 20). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Karlsruhe-Durlach, Entscheidung vom 07.05.2021 - 2 F 14/20 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.11.2021 - 2 UF 108/21 - 3