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Entscheidung

6 StR 567/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:030522B6STR567
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:030522B6STR567.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 567/21 vom 3. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Untreue hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2022 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Se- nats vom 5. April 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. Juni 2021 mit Beschluss vom 5. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. April 2022 Anhö- rungsrüge erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Be- weisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Ver- urteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt. Eine Gehörsverletzung lässt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Verurteilten herleiten, „die Generalstaatsanwalt- schaft“ habe zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine Kenntnis von der Stellungnahme des Verteidigers vom 21. März 2022 zu der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. März 2022 gehabt. 1 2 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwen- dung des § 465 Abs. 1 StPO. König Feilcke Tiemann von Schmettau Werner Vorinstanz: Landgericht Schwerin, 11.06.2021 - 31 KLs 1/20 161 Js 34276/16 3