Entscheidung
3 StR 53/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:030522B3STR53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:030522B3STR53.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 53/22 vom 3. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. Oktober 2021 wird verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Tagessatz für die im Fall II. Anklagepunkt 26 der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "vorsätzlicher" Körperverlet- zung, Diebstahls in zwei Fällen und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; daneben hat es seine Unterbringung in einer Erziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Sachrüge des Angeklagten veranlasste umfassende Nachprü- fung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil er- geben. Allerdings hat es das Landgericht versäumt, die Tagessatzhöhe der im Fall II. Anklagepunkt 26 verhängten Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu be- stimmen. Die Bemessung des einzelnen Tagessatzes wird nicht dadurch ent- behrlich, dass die Geldstrafe - wie hier - in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgeht 1 2 - 3 - (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2022 - 6 StR 469/21, juris Rn. 2; vom 11. Ja- nuar 2022 - 3 StR 452/20, juris Rn. 26; vom 10. November 2020 - 3 StR 312/20, juris Rn. 2; vom 12. Mai 2020 - 3 StR 393/19, juris Rn. 3; vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Der Senat holt die Entscheidung in entspre- chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt den Tagessatz auf das in § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB bestimmte Mindestmaß von einem Euro fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2020 - 3 StR 312/20, juris Rn. 2; vom 12. Mai 2020 - 3 StR 393/19, juris Rn. 3; vom 11. April 2017 - 4 StR 615/16, juris Rn. 8; vom 12. März 2014 - 1 StR 605/13, wistra 2014, 361 Rn. 26). Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 19.10.2021 - 32 KLs - 722 Js 324/20 - 38/20