Entscheidung
3 StR 105/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:030522B3STR105
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:030522B3STR105.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 105/22 vom 3. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 18. Dezember 2020 wird verworfen; je- doch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte der Ausfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge sowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Ausfuhr von Betäubungsmitteln schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubter" Ausfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum "unerlaubten" Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2.) und wegen "unerlaubter" Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.3.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie 1 - 3 - eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision des An- geklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie hat jedoch die aus der Beschlussformel ersichtliche Schuldspruchän- derung zur Folge. 1. Die vom Landgericht zu Fall II.3. der Urteilsgründe getroffenen Feststel- lungen, wonach der Angeklagte mit dem von ihm geführten LKW auftragsgemäß 50 kg Amphetamin von den Niederlanden über Deutschland nach Schweden ver- brachte, tragen auch eine Verurteilung wegen Ausfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. a) In Abgrenzung zur Ein- und Ausfuhr liegt eine Durchfuhr im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtMG nur dann vor, wenn die Betäubungsmittel während des Transports durch das Inland zu keiner Zeit zur Disposition des Durchführenden oder einer anderen Person stehen und der durch die Beförde- rung bedingte Aufenthalt auf die zur Durchführung notwendige Zeit beschränkt ist (BGH, Urteile vom 28. November 1973 - 3 StR 225/73, NJW 1974, 429, 430; vom 4. Mai 1983 - 2 StR 661/82, BGHSt 31, 374, 375 ff.; vgl. auch BGH, Be- schluss vom 24. November 2009 - 3 StR 452/09, NStZ-RR 2010, 119, 120; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 1104, 1106). Die Urteilsfest- stellungen belegen, dass der Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Amphetamin, welches der legalen Fracht als Beiladung untergeschoben war, auf dem Transportweg innehatte. Unbeschadet der Begleitung durch einen wei- teren Beteiligten in einem Pkw konnte der Angeklagte während des Aufenthalts im Bundesgebiet jederzeit ungehindert auf die sich in dem von ihm geführten LKW befindenden Betäubungsmittel zugreifen. Der Angeklagte verwirklichte da- her bei seiner Fahrt neben der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln 2 3 - 4 - in nicht geringer Menge sowohl den Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG als auch den der Ausfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. b) Die Einfuhr und die auf demselben Tatentschluss beruhende Ausfuhr von Betäubungsmitteln bilden eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiellen Sinne (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 29 BtMG Rn. 716; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 778; Weber/Kornprobst/ Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1014; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 3 StR 58/21, juris Rn. 1 f.; zur natürlichen Handlungseinheit s. BGH, Be- schluss vom 8. Dezember 2021 - 4 StR 347/21, juris Rn. 4 mwN). 2. Hinsichtlich der ausgeurteilten Delikte ist die ausdrückliche Bezeich- nung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelge- setz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit den dort genannten Stoffen be- treffen (st. Rspr.; s. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 3/22, juris Rn. 5 mwN). 3. Der Senat kann in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Das Ver- schlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung des Schuld- 4 5 6 - 5 - spruchs nicht (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 3 StR 430/19, juris Rn. 60; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 358 Rn. 18; s. auch BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2049/99, juris Rn. 3 mwN). Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 18.12.2020 - 1 KLs 2090 Js 77540/20