OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 6/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280422BIXZB6
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280422BIXZB6.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 6/22 vom 28. April 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 28. April 2022 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Dezember 2021, mit dem die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sim- mern/Hunsrück vom 5. Oktober 2021 (31 C 302/21) verworfen wor- den ist, wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 898,93 € fest- gesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. 1. Eine Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr form- und fristgerecht eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung ist abgelaufen und eine Wiedereinset- zung in die versäumte Frist kann nicht gewährt werden (§ 233 Satz 1 ZPO). Der 1 2 - 3 - Beklagte war nicht ohne Verschulden verhindert, die Rechtsbeschwerdefrist ein- zuhalten. 2. Die Rechtsbeschwerde hat aber auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten persönlich eingelegte Berufung rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil dieser auch im Berufungsrechtszug entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht anwaltlich vertreten gewesen ist. Die Berufung konnte im Zeit- punkt der Berufungsentscheidung auch nicht mehr form- und fristgerecht einge- legt werden. Denn die Frist zur Einlegung der Berufung war abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist kam nicht in Be- tracht. Zwar ist einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, grund- sätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einge- reicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskos- tenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230; st. Rspr.). Das war hier aber nicht der Fall. Bei dem Berufungsgericht war innerhalb der am 8. November 2021 ablaufenden Berufungsfrist kein vollständiger Antrag des Beklagten auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren einge- gangen. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging 3 - 4 - erst am 30. November 2021 ein. Das Berufungsgericht hat zutreffend den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfah- ren abgelehnt. Grupp Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Simmern/Hunsrück, Entscheidung vom 05.10.2021 - 31 C 302/21 - LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 23.12.2021 - 1 S 93/21 -