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Entscheidung

4 StR 88/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280422B4STR88
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280422B4STR88.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 88/22 vom 28. April 2022 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 12. November 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fäl- len, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit ver- suchter Nötigung, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrer- laubnis, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzli- chem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit unerlaubtem Entfer- nen vom Unfallort, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie der Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; jedoch hat er die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl- len, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, vorsätz- lichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 1 - 3 - Tateinheit mit Urkundenfälschung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, un- erlaubten Entfernens vom Unfallort und wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu der Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrer- laubnis angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung for- mellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Während die Verfahrensrügen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan- walts nicht durchgreifen, erzielt das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle II.5. und II.6. der Urteils- gründe als selbständige Taten (§ 53 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte im Bewusstsein, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, seinen Pkw im öffentlichen Straßenraum. Vor Fahrtantritt hatte er an seinem Fahrzeug gestohlene Kennzeichen angebracht, um über die Identität des Fahrzeughalters zu täuschen. Auf der Fahrt verursachte der Angeklagte eine Kollision mit einem Lkw, wodurch dieser beschädigt wurde. Er stieg aus seinem Fahrzeug aus und fuhr anschließend, nachdem er den entstandenen Schaden erkannt hatte, davon, ohne Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen. Auf der fortgesetzten Fahrt verursachte er einen weiteren Verkehrsunfall. b) Das Landgericht hat die Fahrt des Angeklagten bis zu der ersten Kolli- sion rechtlich als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit dem 2 3 4 - 4 - Gebrauchmachen von einer unechten zusammengesetzten Urkunde (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 267 Abs. 1 Var. 3, § 52 StGB) gewertet (Fall II.5. der Urteils- gründe) und in der Fortsetzung der Fahrt bis zu dem zweiten Unfall eine weitere Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfäl- schung und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gesehen (Fall II.6. der Ur- teilsgründe). Hierbei hat das Landgericht indes übersehen, dass auch der mehr- fache selbständige Gebrauch einer unechten Urkunde mit dem Herstellen der unechten Urkunde eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine mate- riell-rechtliche Tat bildet, wenn der mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fäl- schung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht. Dieser Ge- samtvorsatz ist naheliegend gegeben, wenn der Täter ‒ wie hier ‒ die für ein an- deres Fahrzeug ausgegebenen amtlichen Kennzeichen an einem Fahrzeug an- bringt, um dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 ‒ 4 StR 149/18, NZV 2019, 37 Rn. 4 mwN). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch tat- sächliche Feststellungen getroffen werden können, die in den Fällen II.5. und II.6. der Urteilsgründe eine Verurteilung wegen selbständiger Taten tragen könnten. Er ändert den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. c) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung der Straftaten berührt deren Un- 5 6 - 5 - rechts- und Schuldgehalt nicht und ändert nichts an dem vom Landgericht fest- gestellten Erziehungsbedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2020 ‒ 3 StR 558/19, juris Rn. 15). 2. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils nicht ergeben. Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Berlin, 12.11.2021 ‒ 505 KLs 284 Js 241/21 8/21 7