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Entscheidung

5 StR 18/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:270422U5STR18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:270422U5STR18.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 18/22 vom 27. April 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 2022, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Gericke als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof Köhler, Richter am Bundesgerichtshof von Häfen, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Werner, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. Juli 2021 mit den Feststellun- gen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem 1 - 4 - auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel eine Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes; den Teilfreispruch greift sie nicht an. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg. Die gegen seine Ver- urteilung gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist hingegen unbegründet. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Im Rahmen einer heftigen und lautstarken Diskussion mit dem Geschä- digten am frühen Abend des 3. Februar 2021 an einer Straßenbahnhaltestelle zog der Angeklagte ein ungefähr 30 Zentimeter langes Küchenmesser und hielt es zunächst versteckt. Während des Streits nahm er es vor seinen Körper, wo- raufhin der Geschädigte zurückwich und verstummte. Der Angeklagte versuchte mehrfach, dem Geschädigten dessen Mobiltelefon aus der Hand zu reißen. Der Geschädigte konnte das Telefon jedoch zunächst festhalten. Letztlich gelang es dem Angeklagten, dem Geschädigten das Gerät zu entreißen, um es für sich zu behalten. Anschließend flüchtete er. Das Messer und das Mobiltelefon wurden wenig später bei der Durchsuchung seines Zimmers unter der Bettwäsche ge- funden. Nachdem der Angeklagte auf ein Polizeirevier gebracht worden war, wur- den in seiner Jackentasche 0,22 Gramm Cannabis sichergestellt. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten nicht wegen besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt, weil nicht zu klären gewesen sei, ob der Angeklagte das Messer bei der Wegnahme des Mobiltelefons „noch verwendete“. Ein Augenzeuge habe zwar beobachtet, dass der Angeklagte wäh- rend des Streits ein Messer hielt. Nachdem der Angeklagte es vor seinen Körper genommen hatte, habe er es aber nicht mehr gesehen. Eine Augenzeugin habe 2 3 4 - 5 - zwar die Wegnahme, nicht aber das Messer wahrgenommen. Da sich der – für die Strafkammer nicht greifbare – Geschädigte in seiner polizeilichen Verneh- mung hierzu nicht geäußert habe, sei zugunsten des Angeklagten davon auszu- gehen, dass er das Messer bei der Wegnahme „nur noch weiter mit sich geführt, aber nicht verwendet“ habe. II. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt- schaft hat Erfolg. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass die Be- weiswürdigung des Landgerichts sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand- hält (§ 261 StPO), soweit es sich nicht von einem Verwenden des Messers bei der Tat im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu überzeugen vermocht hat. 1. Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht Zweifel an dem Vorliegen eines den Angeklagten belastenden Sachverhalts (hier: Verwirklichung eines Qualifikationstatbestandes) nicht zu überwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich deshalb darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich wi- dersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anfor- derungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Novem- ber 2021 – 5 StR 127/21 mwN). 5 6 - 6 - 2. Diesen Maßstäben genügt die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht. Sie ist widersprüchlich und offenbart, dass das Landgericht überspannte Anfor- derungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung gestellt hat. a) Seine Zweifel an einem Verwenden des Messers bei der Tat hat das Landgericht auch darauf gestützt, dass sich der Geschädigte, der in der Haupt- verhandlung nicht vernommen werden konnte, in seiner (früheren) Vernehmung „hierzu nicht geäußert“ habe. Dies ist indes nicht damit in Einklang zu bringen, dass der Geschädigte bei seiner polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach der Tat angegeben hat, der Angeklagte habe ihm das Mobiltelefon entrissen und das Messer schräg nach unten gehalten, wodurch er sich bedroht gefühlt habe. Beides ist nicht ohne weiteres miteinander vereinbar und hätte daher weiterer Erörterung bedurft. In diesem Punkt waren die Angaben des Zeugen – ausweis- lich der Urteilsgründe – auch „konstant“, sodass jedenfalls insoweit der Verweis der Strafkammer auf einen „sich … wechselhaft einlassenden Geschädigten“ nicht verfängt. b) Die Strafkammer hat an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt. Denn es sind keine tatsächlichen Umstände ersichtlich, dass der Angeklagte, der dem Geschädigten im Rahmen des Streits nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen das Messer vorgehalten hatte, die von dem Messereinsatz ausgehende drohende Wirkung bei der sich ohne jede Zäsur anschließenden Wegnahme des Mobiltelefons nicht aufrecht- erhalten, sondern für den Geschädigten ersichtlich beendet haben könnte. Dies gilt umso mehr, als selbst der Angeklagte ein solches Geschehen nicht behauptet hat. Es ist aber weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu- gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das 7 8 9 - 7 - Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 mwN). 3. Das Urteil beruht auf den Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Das gilt – aufgrund der vom Landgericht angenommenen Tateinheit – auch für die an sich rechtsfeh- lerfreie Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln. Das neue Tatge- richt wird gegebenenfalls die vom Generalbundesanwalt zutreffend als rechtsfeh- lerhaft beanstandete konkurrenzrechtliche Bewertung der erkennenden Straf- kammer zu korrigieren wissen. 4. Ergänzend bemerkt der Senat: a) Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsrechtfertigungs- schrift darauf hingewiesen, dass es für das Verwenden bei der Tat im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausreicht, wenn die Waffe oder das gefährliche Werk- zeug im Zeitraum zwischen Versuchsbeginn und Tatbeendigung eingesetzt wird (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 4 StR 322/17, NStZ 2018, 148). Ein durchgehender Einsatz ist ebenso wenig erforderlich wie das Verwenden bei der Wegnahmehandlung selbst (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2007 – 2 StR 523/06, NStZ 2007, 655, 657). b) Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame Um- stände so festgestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 145/17). Den gesetzlichen Anforderungen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) an eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt es, klar und be- 10 11 12 13 - 8 - stimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichts- punkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstel- lung hervorzuheben. Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwi- schen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis daher nur so weit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist. Eine Dokumen- tation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme ist damit ebenso we- nig angezeigt wie die Angabe eines Belegs für jede Feststellung, mag diese in Bezug auf den Tatvorwurf auch noch so unwesentlich sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 259 mwN). III. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 27.07.2021 - 14 KLs 302 Js 6489/21 14