Entscheidung
5 StR 412/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260422B5STR412
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260422B5STR412.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 412/21 vom 26. April 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 sowie nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 14. Juli 2021 wird von der Einziehung des Wer- tes von Taterträgen in Höhe von 2.018,34 Euro abgesehen; damit ist gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.316 Euro angeordnet, wobei er in Höhe von 6.847 Euro als Gesamtschuldner haftet; die darüber hinausgehende Einziehung entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit beson- ders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung, in zwei Fällen in Tatein- heit mit besonders schwerem Raub und in drei Fällen in Tateinheit mit gefährli- 1 - 3 - cher Körperverletzung, wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, da- von in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen räuberi- scher Erpressung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Kör- perverletzung, wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls, Nötigung, versuchter Nöti- gung in zwei Fällen sowie Beleidigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen in Höhe von 11.334,34 Euro – davon in Höhe von 8.865,34 Euro als Gesamt- schuldner – angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklag- ten führt zum teilweisen Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Straf- ausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in Höhe des Teilbetrages von 2.018,34 Euro gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. 2 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (zur Kostenentscheidung bei teilweisem oder vollständigem Absehen von der Einziehungsentscheidung vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 14.07.2021 - (513 KLs) 265 Js 66/21 (6/21) 3