OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 343/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260422B4STR343
2mal zitiert
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260422B4STR343.21.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 343/21 vom 26. April 2022 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhält- nisses - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. April 2022 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 13. April 2021 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung ‒ auch über die Kosten des Rechtsmittels ‒ an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten ‒ unter Freisprechung im Übrigen ‒ wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnis- ses in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hier- gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung mate- riellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen gab der Angeklagte vor, Krankheiten durch Gebete, Massagen und selbst hergestellte Salben heilen zu können. Von Ende Juli 2018 bis September 2019 führte der Angeklagte an der am 25. Oktober 2003 1 2 - 3 - geborenen Nebenklägerin D. , die ihm durch ihre Mutter zur Behand- lung anvertraut war, in insgesamt zwölf Fällen „Massagen“ zur Beseitigung an- geblicher „Knoten“ durch. Im Rahmen dieser „Behandlungen“ veranlasste er die Nebenklägerin dazu, sich vollständig zu entkleiden und sich auf eine Massage- liege zu legen. Anschließend „massierte“ der Angeklagte die Nebenklägerin se- xuell motiviert und ohne medizinische Indikation am ganzen Körper unter Einbe- ziehung ihrer Brüste und ihres „Intimbereichs“. In einem Fall ‒ im Herbst 2018 ‒ fuhr der Angeklagte vor der Massage mit der Nebenklägerin zum Einkaufen in die Niederlande; nach Rückkehr forderte er sie auf, sich zu entkleiden und sich im Wohnzimmer auf ein Sofa zu legen; sodann setzte er sich auf das Sofa oder auf einen Stuhl, veranlasste die Nebenklägerin dazu, ihre Beine auf seine Ober- schenkel zu legen und massierte den Intimbereich der Nebenklägerin, insbeson- dere „Venushügel und ihre Schamlippen“. Im Verlaufe dieser Massage fragte der Angeklagte die Nebenklägerin, ob sie „Druck habe“ und ob er einen Finger in ihre Vagina einführen solle, damit sie „keinen Druck mehr habe“. Nachdem die Ne- benklägerin seine Frage verneint hatte, gab der Angeklagte sein Vorhaben ver- ärgert auf. Zum Abschluss der Massage küsste er die Nebenklägerin auf den Mund, erklärte ihr, dass dies „ein arabischer Kuss“ sei und forderte sie auf, nie- mandem davon zu erzählen. 2. Die sachverständig nicht beratene Strafkammer hat sich von der Täter- schaft und den Taten des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten, der die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe im Ermittlungsverfahren bestritten hatte, aufgrund der Zeugenaussage der Nebenklägerin überzeugt. Deren Anga- ben hat es trotz festgestellter Abweichungen und Schwächen insbesondere hin- sichtlich der zeitlichen Einordnung der Taten für glaubhaft erachtet. Soweit die 3 - 4 - Anklage von einem bereits am 1. September 2017 beginnenden Tatzeitraum so- wie von einer größeren Anzahl von Einzeltaten ausgegangen ist, hat die Straf- kammer den Angeklagten freigesprochen. II. 1. Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung des Land- gerichts hält unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. März 2021 – 4 StR 480/20 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f.; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) In Fällen, in denen – wie hier – „Aussage gegen Aussage“ steht, müs- sen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, wel- che die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen eingestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 1 StR 612/19, StV 2020, 444; Beschluss vom 29. Januar 2020 – 4 StR 434/19). b) Gemessen hieran ist die Beweiswürdigung der Strafkammer lückenhaft. aa) Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen und zwischen der Neben- klägerin und dem Angeklagten ausgetauschten Kurznachrichten werden keiner Beweiswürdigung unterzogen, obwohl hierzu Anlass bestand. Ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe erläuterte die Nebenklägerin auf Vorhalt der an sie ge- richteten Nachricht des Angeklagten vom 26. Mai 2019 („Gesten hastu etwas Ge- schworen“) und ihrer Antwort („Ja das alles unter uns bleibt“), dass damit „wohl“ 4 5 6 7 - 5 - der „Kuss“ gemeint gewesen sei, den ihr der Angeklagte gegeben habe und bei dem sie ihm geschworen habe, niemandem davon zu erzählen. Diese Aussage der Nebenklägerin ist nicht ohne Weiteres mit der Bekundung der Nebenklägerin vereinbar, der „besondere Vorfall“ habe sich im Herbst 2018 ereignet. Die auf die Kurznachrichten bezogenen Angaben der Nebenklägerin hätten daher einer ein- gehenden und kritischen Würdigung unterzogen werden müssen, welche die Ur- teilsgründe gänzlich vermissen lassen. Sollte das Landgericht den zwischen dem Angeklagten und der Nebenklä- gerin ausgetauschten Kurznachrichten keinen Beweiswert beigemessen haben, weil die Nebenklägerin angegeben hatte, die Kurznachrichten seien ihr jeweils von ihrer Mutter diktiert worden, stünde dies in einem unaufgelösten Widerspruch zu ihrer Aussage, ihre Nachricht bezöge sich auf das dem Angeklagten abgege- bene Versprechen, niemandem von dem Kuss zu erzählen. Angesichts der Besonderheiten der Beweislage hätten die zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin ausgetauschten Kurznachrichten auch im Übrigen in die Beweiswürdigung eingestellt werden müssen. Denn ihr Inhalt könnte, wenn die Nachrichten tatsächlich nicht, wie von der Nebenklägerin be- hauptet, von ihrer Mutter, sondern von ihr selbst stammten, durchgreifende Zwei- fel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu den Übergriffen des Angeklagten wecken. bb) Darüber hinaus sind die knappen Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht die Schwächen der Angaben der Nebenklägerin im Hinblick auf die zeitliche Einordnung der Taten mit „Erinnerungsfehlern“ erklärt, nicht nachvoll- ziehbar. Zwar können Abweichungen in einer Aussage eine Erklärung in (natür- lichen) Gedächtnisunsicherheiten finden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2016 8 9 10 - 6 - ‒ 5 StR 179/16 Rn. 15; Beschluss vom 23. August 2012 ‒ 4 StR 305/12; Urteil vom 30. Juli 1999 ‒ 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 172). Dass die im Rahmen der Hauptverhandlung widerlegte Bekundung der Nebenklägerin, sie habe die durch den Angeklagten verwendeten Salben und Cremes nicht vertragen und sei deshalb im Februar oder März 2018 wegen „Atemnot“ in einer Klinik in C. und anschließend von ihrem Hausarzt behandelt worden, auf einem „Erinne- rungsfehler“ infolge Zeitablaufs beruhe, liegt jedoch nicht nahe und hätte daher näherer Erörterung bedurft. Hieran fehlt es. 2. Angesichts der schwierigen Beweislage vermag der Senat ein Beruhen des Urteils auf den aufgezeigten Darlegungsmängeln nicht auszuschließen. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entschei- dung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird eingehender als bis- her geschehen die Besonderheiten der Entstehungsgeschichte der Aussage der Nebenklägerin und eine mögliche Motivation für eine Falschbelastung in den Blick zu nehmen haben. Dass im Juli 2020 nicht die Nebenklägerin selbst, son- dern ihr Vater „auf Druck der Familie“ bei der Polizei Anzeige erstattete, kann unter den hier gegebenen besonderen Vorzeichen (vermutetes sexuelles Ver- hältnis des Angeklagten zur Mutter der Nebenklägerin/beleidigendes und aggres- sives Verhalten des Angeklagten vor dem Haus der Eltern der Nebenklägerin und der Großeltern ab September 2019/bedrohliches Auftreten des Angeklagten ge- 11 12 13 - 7 - genüber der gesamten Familie) nicht ohne Weiteres als ein gegen ein Falschbe- lastungsmotiv sprechendes Beweisanzeichen gewertet werden. Quentin RiBGH Bender ist wegen seines Eintritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung gehindert. Quentin Bartel RiBGH Dr. Maatsch ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleis- tung gehindert. Quentin Scheuß Vorinstanz: Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 13.04.2021 ‒ 10 KLs - 540 Js 1802/20 - 17/20