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Entscheidung

I ZR 134/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200422BIZR134
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200422BIZR134.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 134/21 vom 20. April 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2022 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. 1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungs- rüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision. Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt. Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinan- dersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen wer- den, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 2 mwN). 1 2 - 3 - 2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbe- denklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Ja- nuar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 3 mwN). Soweit die Anhörungsrüge mit dem Verfahrensablauf in einem anderen Verfahren (I ZR 56/21) begründet wird, ist nicht erkennbar, inwiefern hierdurch das rechtliche Gehör der Klägerin im vorlie- genden Verfahren betroffen worden sein soll. II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 24. Februar 2022 die Angriffe der Nichtzulassungs- beschwerde der Klägerin in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. 3 4 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.06.2020 - 11 O 458/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.08.2021 - 4 U 434/20 - 5