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Entscheidung

AK 16/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200422BAK15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200422BAK15.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 15 und 16/22 vom 20. April 2022 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen versuchter Gründung einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeschuldig- ten und ihrer Verteidiger am 20. April 2022 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlos- sen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge- richt Stuttgart übertragen. Gründe: I. Die Angeschuldigten sind am 20. Oktober 2021 aufgrund Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2021 (3 BGs 398/21 bzgl. A. , 3 BGs 397/21 bzgl. G. ) festgenommen worden und be- finden sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand der auf die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwer- kriminalität gestützten Haftbefehle ist der Vorwurf, die Angeschuldigten hätten seit Anfang des Jahres 2021 in M. und andernorts gemeinschaftlich als Rädelsführer versucht, eine Vereinigung gemäß § 129 Abs. 2 StGB zu gründen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) 1 2 - 3 - oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, §§ 22, 23, 25 Abs. 2 StGB. Der Generalbundesanwalt hat unter dem 4. März 2022 wegen des Sach- verhalts, der den aktuell vollzogenen Haftbefehlen zugrunde liegt, Anklage zum Oberlandesgericht Stuttgart erhoben. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Die Angeschuldigten sind der ihnen jeweils zur Last gelegten Tat drin- gend verdächtig. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringen- den Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Angeschuldigten kamen in der ersten Jahreshälfte 2021 überein, eine paramilitärische Einheit zu bilden. Diese sollte durch Kampfeinsätze den Bürger- krieg im Jemen beenden, vor allem aus ehemaligen Bundeswehrangehörigen bestehen und eine Truppenstärke von zunächst bis zu 250 Mann haben. Sie sollte unabhängig von den Konfliktparteien agieren und bei Kämpfen Angehörige der Huthi-Rebellen töten. Dabei nahmen die Beschuldigten vorab den Tod unbe- teiligter Zivilpersonen als "Kollateralschäden" in Kauf. Die Angeschuldigten planten, durch das Eingreifen der zu bildenden Organisation Friedensverhandlungen im Jemen zu erzwingen. Ferner hatten sie 3 4 5 6 7 8 - 4 - wirtschaftliche Interessen, da sie ein neues Söldnerunternehmen etablieren woll- ten, das auch für Einsätze in anderen Konflikten zur Verfügung stand. Als Finan- zier für die Aktivitäten im Jemen hatten die Angeschuldigten vorrangig Saudi- Arabien, alternativ die Vereinigten Arabischen Emirate im Blick. Die Angeschuldigten begannen, ihr Vorhaben arbeitsteilig umzusetzen. Der Angeschuldigte A. bemühte sich, Kontakt zu saudi-arabischen Regie- rungsstellen zu erhalten. Der Angeschuldigte G. sprach als mögliche Mitglie- der der beabsichtigten Kampfgruppe verschiedene Personen an, die er insbe- sondere von der Bundeswehr und der Tätigkeit bei einem international agieren- den Sicherheitsunternehmen kannte. Die Angeschuldigten setzten ihre Bemü- hungen bis zu ihrer Festnahme am 20. Oktober 2021 fort. Ihnen war die Rechts- widrigkeit der geplanten Kampfeinsätze bekannt. Der Angeschuldigte A. fühlte sich in seinem Bestreben durch eine Verwandte seiner Lebensgefährtin bestärkt, der er hellseherische Fähigkeiten zumaß. b) Der dringende Tatverdacht beruht im Wesentlichen auf den Aussa- gen mehrerer von den Angeschuldigten angesprochener Personen, Erkennt- nissen aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen und sichergestellten Schreiben. aa) Während der Angeschuldigte G. sich bislang nicht zur Sache ein- gelassen hat, hat der Angeschuldigte A. gegenüber dem Ermittlungsrichter erklärt, er habe nie den rechtlichen Rahmen verlassen wollen. Dies hat er in ver- schiedenen Schreiben vertieft. Er habe Friedensverhandlungen führen, einen Waffenstillstand aushandeln und parallel eine humanitäre Aktion starten wollen. Bei einer Mandatierung im Jemen hätten sie als Befugnis ausschließlich Notwehr und rechtfertigenden Notstand angewendet. Er hätte nur mit Mandat der jemeni- 9 10 11 - 5 - tischen Regierung gehandelt. Er verstehe unter einem Kampfauftrag einen er- weiterten Sicherheitsbegriff unter Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen mit klar definierten "ROE’s" (Rules of Engagement), kein rechtloses, eigenmäch- tiges Vorgehen. bb) Diese Einlassung entkräftet nach gegenwärtigem Sachstand nicht den dringenden Tatverdacht. Aus mehreren Zeugenaussagen ergibt sich, dass ausdrücklich von Kampf- aufträgen die Rede gewesen sei. Ein Zeuge hat überdies konkretere Pläne ge- schildert, nach denen es bei Ablauf einer für Friedensgespräche gesetzten Frist zu militärischen Aktionen kommen solle. Es sei geplant gewesen, ein Gebiet "auszuhungern" und von der Wasserversorgung abzuschneiden. Außerdem sei erörtert worden, dass Gas eingesetzt und die Bevölkerung schlafend abtranspor- tiert werden solle und es zu Kollateralschäden kommen werde. Soweit die Glaub- haftigkeit der Angaben dieses Zeugen in Frage gestellt ist, ist zu beachten, dass verschiedene seiner Angaben durch spätere Ermittlungserkenntnisse bestätigt worden sind. Eine tiefergehende individuelle Glaubhaftigkeitsanalyse ist in die- sem Stadium des Verfahrens weder rechtlich geboten noch tatsächlich möglich (s. BGH, Beschluss vom 17. März 2021 - AK 15/21, juris Rn. 16 mwN). Die Erkenntnisse aus überwachten Telefongesprächen deuten ebenfalls nicht auf eine vorrangig humanitäre Zielsetzung hin. Beispielsweise hat der An- geschuldigte A. einer Gesprächsauswertung zufolge ausdrücklich hervor- gehoben, dass es ihm nicht um Personen- oder Objektschutz, sondern um einen "Kampfauftrag" gehe. Auch weitere Formulierungen bei anderen Gelegenheiten ("Germans to the front. Wie beim Boxeraufstand.", "richtig Kampfauftrag …, kom- biniert mit einer humanitären Aktion") sprechen für ein geplantes gewaltsames 12 13 14 - 6 - Vorgehen. Im Gesamtkontext ist nicht ersichtlich, wie sich ein solcher angestreb- ter Kampfauftrag allein durch Notwehr-, Nothilfe- oder Notstandsmaßnahmen im Sinne der §§ 32 ff. StGB praktisch gestalten lässt. Näheres zu der geplanten Organisation ist zudem einem Schreiben des Angeschuldigten A. zu entnehmen. Darin berühmt er sich, "eine schnelle Eingreiftruppe von 250 Mann innerhalb von nur drei Monaten" aufstellen zu kön- nen. Eine Stabilisierung des Jemen bedeute für ihn, "den Terror der Huthis zu beseitigen und das Land wieder unter Kontrolle der Regierung zu stellen". Die mithin von den Angeschuldigten beabsichtigten Kampfeinsätze sollten mit der Tötung von Menschen einhergehen. Wenngleich sich die nach der bishe- rigen Beweislage ergebenden Äußerungen der Angeschuldigten dazu nicht aus- drücklich verhalten, ermöglicht der Gesamtzusammenhang vorläufig einen sol- chen Schluss. Wie zuvor dargelegt, strebten die Angeschuldigten an, "richtige" Kampfeinsätze durchzuführen und "den Terror der Huthis zu beseitigen". Dass dies nach ihrer Vorstellung ohne die Tötung von Menschen möglich sein sollte, erscheint nicht plausibel. Eine Eingliederung in eine reguläre Armee ist nach dem aktuellen Ermitt- lungsstand nicht geplant gewesen. So hat der Angeschuldigte A. zum einen gegenüber Zeugen sowohl mündlich als auch schriftlich erklärt, als "Free- lancer, außerhalb jeglicher administrativer Bindung" tätig zu werden. Zum ande- ren ist eine Kontaktaufnahme zur jemenitischen Regierung, von deren Mandat er seinem Verteidigungsvorbringen zufolge einen Einsatz abhängig machen wollte, nicht ersichtlich. Dass die Angeschuldigten nicht von der Rechtmäßigkeit der geplanten Kampfeinsätze ausgingen, folgt aus den äußeren Umständen. Beide hatten 15 16 17 18 - 7 - grundsätzliche Kenntnisse von dem Rechtsrahmen aufgrund ihrer früheren Tä- tigkeiten als Soldaten und bei Auslandseinsätzen für ein Sicherheitsunter- nehmen. Darüber hinaus wies dessen Geschäftsführer den Angeschuldigten A. auf die Problemlage hin. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das in der Anklageschrift darge- legte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen verwiesen. c) In rechtlicher Hinsicht haben sich die Angeschuldigten demnach mit ho- her Wahrscheinlichkeit wegen versuchter Gründung einer terroristischen Verei- nigung als Rädelsführer strafbar gemacht (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, §§ 22, 23, 25 Abs. 2 StGB). aa) Die von den Angeschuldigten angestrebte Kampfeinheit ist nach mo- mentanem Sachstand als eine Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129 Abs. 2 StGB zu bewerten (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NJW 2021, 2813 Rn. 19 ff.). Sie war auf die Begehung von Mord oder Totschlag gerichtet. Diese in Aussicht genom- menen Taten wären voraussichtlich weder gerechtfertigt noch entschuldigt gewesen (s. zur notwendigen Strafbarkeit LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 51 mwN). Insoweit kämen in der gegebenen Konstellation lediglich Rechtfer- tigungs- und Entschuldigungsgründe des allgemeinen Strafrechts in Betracht, da die Kampfeinheit nicht in reguläre Streitkräfte eingegliedert werden, sondern eigenständig agieren sollte und ein Kombattantenprivileg ausscheidet (vgl. etwa Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage, BT-Drucks. 15/5824 S. 11 f.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 32 ff. Rn. 91g; s. auch Vitzthum/Proelß/Bothe, Völkerrecht, 8. Aufl., Achter Abschnitt Rn. 67 mwN; MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vorbemerkung zu § 8 VStGB 19 20 21 - 8 - Rn. 39; Menz, Die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter privater Militär- und Sicher- heitsunternehmen nach Art. 8 ICC-Statut, 2011, S. 105; Molle, Private Militär- und Sicherheitsunternehmen im Völkerrecht, 2013, S. 282 f., 310). Die pauscha- len Planungen von Kampfeinsätzen ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, dass die konkreten Kampfhandlungen allein in rechtfertigenden oder entschuldigenden Notwehr-, Nothilfe- oder Notstandssituationen im Sinne der §§ 32 ff. StGB vor- genommen werden sollten (vgl. auch Baumgartner, Verantwortlichkeit von Mitar- beitern privater Militärunternehmen nach dem Völkerstrafgesetzbuch, 2018, S. 224 f.; Scheuß, ZStW 2018, 23, 44 f.). bb) Unabhängig von dem künftigen Einsatzgebiet ist die geplante Vereini- gung bei einer Gesamtbetrachtung angesichts der grundsätzlich in Deutschland liegenden Organisationsstruktur als inländisch anzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 14; vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11, BGHSt 57, 14 Rn. 16), so dass es keiner Verfolgungser- mächtigung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB bedarf. cc) Die Angeschuldigten setzten nach ihrer Vorstellung von der Tat zur Gründung des Kampfverbandes dadurch unmittelbar an, dass sie potentielle Mit- glieder und Geldgeber ansprachen und zu gewinnen suchten (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 21. Oktober 2003 - AK 17/03, NStZ-RR 2004, 40; vom 6. April 2022 - AK 11/22, Rn. 26). Ein strafbefreiender Rücktritt der Angeschuldigten im Sinne des § 24 StGB ist nicht ersichtlich. dd) Nach dem gegenwärtig maßgeblichen Sachverhalt handelten die An- geschuldigten als Rädelsführer gemäß § 129a Abs. 4 StGB (vgl. zu den Voraus- setzungen BGH, Urteile vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160 Rn. 8 f.; vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 140). Ihre Tätigkeit sollte Einfluss auf die Führung der Vereinigung im Ganzen haben. 22 23 24 - 9 - 2. Es ist zumindest - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - der Haftgrund der Schwerkriminalität gegeben. Nach den Umständen besteht die Gefahr, dass ohne eine Festnahme die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte. Beide Angeschuldigte haben Überlegun- gen angestellt, dass ihre Zukunft außerhalb von Deutschland liegt. Die drohende Freiheitsstrafe stellt einen bedeutsamen Fluchtanreiz dar. Dem kann insgesamt nicht durch andere fluchthemmende Maßnahmen genügend begegnet werden, so dass der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden kann. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Haftbefehlen Bezug genommen. 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwie- rigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Nach der Festnahme der Angeschuldigten ist eine Vielzahl von Zeugen vernommen worden. Die Auswertung der gesicherten Datenträger hat noch nicht vollständig abgeschlossen werden können. Frühzeitig eingeholte psychiatrische Gutachten sind erst im März 2022 mit dem Ergebnis eingegangen, dass keine Eingangsmerkmale im Sinne des § 20 StGB vorlägen. Zudem steht die Antwort auf ein Rechtshilfeersuchen noch aus. Der Umfang der Sachakten beläuft sich auf 28 Ordner. Gleichwohl hat der Generalbundesanwalt bereits Anklage erho- ben. Der mit der Sache befasste Senat des Oberlandesgerichts hat das Zwi- schenverfahren bislang ohne Verzögerung geführt, den Angeschuldigten eine angemessene Erklärungsfrist von einem Monat gesetzt und vorsorglich Verhand- lungstermine ab Juni 2022 mitgeteilt. 25 26 27 - 10 - 4. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungs- interesse der Allgemeinheit andererseits auch unter Berücksichtigung der Milde- rungsmöglichkeiten nach § 23 Abs. 2 StGB nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafen außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Wimmer Anstötz 28