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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 2/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:190422BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:190422BANWZ.BRFG.2.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2/22 vom 19. April 2022 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Liebert sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 19. April 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. September 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. April 2021 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Ver- mögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hierge- gen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein 1 2 - 3 - Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungs- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergeb- nisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behörd- lichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufs- verfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN). An dieser ständigen Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berück- sichtigung des Vorbringens im Zulassungsantrag fest. Aus verfassungsrechtli- cher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufs- verfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Ent- wicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu 3 4 5 6 - 4 - unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfah- ren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nach- träglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wieder- zulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (vgl. nur Se- nat, Beschluss vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 5 mwN). Die- ser setzt nicht voraus, dass der Anfechtungsprozess abgeschlossen ist. Sind die Voraussetzungen für die Wiederzulassung erfüllt, ist die Rechtsanwaltskammer vielmehr unabhängig davon zur Wiederzulassung verpflichtet. Gegebenenfalls kann der Rechtsanwalt gegen einen ablehnenden Bescheid gerichtlich vorgehen und dieses Verfahren kann mit dem Anfechtungsprozess verbunden werden. Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Widerrufsgrundes eine lücken- lose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden (vgl. nur Senat, Be- schluss vom 13. Juni 2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, juris Rn. 6 mwN). b) Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass sich der Kläger im maßgeblichen Zeit- punkt des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befunden hat. Zu diesem Zeitpunkt war das Insolvenzverfahren über sein Vermögen er- öffnet. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall des Klägers deshalb widerlegbar vermutet. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensver- falls ist im Falle eines Insolvenzverfahrens nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann widerlegt, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vor- liegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen ge- genüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 27. August 2019 - AnwZ (Brfg) 35/19, juris Rn. 19 mwN). 7 8 - 5 - Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof vor diesem Hintergrund im Hinblick auf das laufende Insolvenzverfahren davon ausgegangen, dass der Kläger die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt hat. Denn er hat weder in ers- ter Instanz noch im Zulassungsantrag dargelegt, dass die oben genannten, für die Widerlegung der Vermutung erforderlichen Voraussetzungen im maßgebli- chen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vorlagen. Die Vermutung ist auch nicht dadurch widerlegt, dass der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt freigegeben hat (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO; vgl. Senats- beschluss vom 9. November 2020 - AnwZ (Brfg) 19/20, juris Rn. 5 mwN). Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag, von den angemeldeten Forderungen von 163.358,98 € sei - insbesondere auf Grund eigener Zahlungen in den Jahren 2019 und 2020 - nur noch ein Restbetrag in Höhe von 53.801,89 € übrig, der sukzessive abgetragen werden würde, ist ebenso wenig erheblich wie der Vortrag, der Insolvenzverwalter habe am 18. Januar 2022 mitgeteilt, er wolle dem Kläger eine Ratenzahlung zubilligen. Denn dieses Vorbringen ist schon nicht hinreichend, um die oben genannten Voraussetzungen für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dar- zulegen. Ohnehin kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs auf den Zeitpunkt der Widerrufsverfügung an. Eine vom Kläger - überdies ohne kon- krete Angaben zur Verfügbarkeit entsprechender Mittel - in Aussicht gestellte sukzessive künftige Begleichung der auch nach seinem Vorbringen noch beste- henden Forderungen sowie eine eventuelle künftige Ratenzahlungsvereinbarung änderten an dem Vorliegen eines Vermögensverfalls im Zeitpunkt des Widerrufs jedoch nichts. Zukünftige Entwicklungen wären gegebenenfalls in einem Wieder- zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Insbesondere im Hinblick auf die Mög- lichkeit der Wiederzulassung ist der Widerruf entgegen der Auffassung des Klä- gers auch nicht unverhältnismäßig oder unangemessen. 9 10 - 6 - c) Das Vorbringen des Klägers begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliegt. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchen- den verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt min- destens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maß- nahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbstauferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsan- walts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsu- chenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine sol- che Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung aus- nahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Auch die sonstigen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO sind nicht dargetan. 11 12 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Remmert Liebert Schmittmann Niggemeyer-Müller Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.09.2021 - 1 AGH 7/21 - 13