Entscheidung
2 StR 9/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:120422B2STR9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:120422B2STR9.22.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 9/22 vom 12. April 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Ziff. 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerde- führers am 12. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten C. W. wird das Ur- teil des Landgerichts Aachen vom 30. September 2021, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben, a) soweit das Landgericht von der Strafaussetzung zur Bewäh- rung abgesehen hat und b) im Ausspruch über die Maßregel. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des 1 - 3 - Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersicht- lichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Rechtsmittel deckt zum Schuldspruch und zur Straffestsetzung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 2. Rechtlich zu beanstanden ist aber, unbeschadet des hierbei bestehen- den Beurteilungsspielraums des Tatgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 – 1 StR 437/21), die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung für den nicht vorbestraften Angeklagten. Dies hat die Strafkammer damit begründet, der Angeklagte habe seinen Hang zum Betäubungsmittelkonsum nicht aufgegeben und eine Stabilisierung sei trotz seiner jahrelangen Arbeitstätigkeit „nicht zu erwarten. Denn eine irgendwie geartete Motivation oder Veränderungsbereitschaft, den seiner Tat zugrunde lie- genden Betäubungsmittelkonsum einzustellen, hat sich auch aus dieser Arbeits- tätigkeit nicht ergeben“. Daher sei mit der künftigen Begehung gleichartiger Taten zu rechnen. Diese Überlegung steht in Widerspruch zu den Ausführungen zum Vorlie- gen hinreichender Erfolgsaussichten seiner Unterbringung in einer Entziehungs- anstalt. Dazu hat das Urteil auf die „Therapiewilligkeit und Änderungsbereit- schaft“ beider Angeklagten verwiesen, ohne den Widerspruch in der Argumenta- tion aufzulösen. 2 3 4 5 - 4 - 3. Derselbe Widerspruch in den Erwägungen zu § 56 Abs. 1 StGB einer- seits und § 64 Satz 2 StGB andererseits betrifft auch die Maßregelanordnung, die deshalb ebenfalls aufzuheben ist. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Landgericht Aachen, 30.09.2021 - 61 KLs-505 Js 1048/20-1/21 6