Entscheidung
2 StR 507/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:120422B2STR507
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:120422B2STR507.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 507/21 vom 12. April 2022 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 12. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 4. Juni 2021, soweit es ihn betrifft und er verur- teilt ist, aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.000 € angeord- net ist; diese Anordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu drei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrer- laubnis zu erteilen, und „die Einziehung von 3.000 EUR als Wertersatz“ angeord- net. Die hiergegen gerichtete und mit der Rüge der Verletzung formellen und ma- teriellen Rechts begründete Revision erzielt lediglich den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. 2. Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten erbracht. 3. Auch der Strafausspruch hat Bestand. Erlittene Untersuchungshaft ist regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 − 4 StR 312/18 mwN). Zwar kann es – wie die Revision ausführt – einen strafmildernden Umstand darstellen, wenn die erlittene Untersuchungshaft mit über die üblichen hinausgehenden Be- schwernissen für den Angeklagten verbunden ist (vgl. MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 344 ff. mwN), die auch aus pandemiebedingten Einschränkun- gen resultieren können. Solche hat das Landgericht indes nicht festgestellt. 4. Die Einziehung „von 3.000 EUR als Wertersatz“ – richtig: des Wertes von Taterträgen – hat zu entfallen. Denn nach § 73 StGB setzt die Einziehung voraus, dass der Täter etwas erlangte, er also die tatsächliche Verfügungsgewalt erwarb. Das Landgericht hat aber keine tragfähigen Feststellungen dazu getrof- fen, dass der Angeklagte die für die Lieferung von Betäubungsmitteln im Fall 1 der Urteilsgründe vereinbarte Bezahlung in Höhe von 3.000 € ganz oder teilweise 2 3 4 5 - 4 - erhalten hat. Dass dies in einer erneuten Verhandlung festgestellt werden könnte, kann der Senat anhand der Urteilsgründe im Übrigen ausschließen. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 04.06.2021 - 1 KLs 820 Js 544/20