Entscheidung
V ZR 97/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:070422BVZR97
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:070422BVZR97.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 97/21 vom 7. April 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Mai 2021 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit die Klägerin ihren auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Kosten für eine statische Dachertüchtigung in Höhe von 53.317,75 € nebst Zinsen gerichteten Klageantrag weiterverfolgt und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die entstandenen und noch entstehenden Kosten einer statischen Dachertüchtigung begehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger Kosten der Streithilfe, soweit das Beschwerdeverfahren ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Gerichtskosten 3.400 € und für die außergerichtlichen Kosten 59.575,50 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu dem Beklagten und den Streithelfern nur in Höhe von 6 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). - 3 - Gründe: 1. Die Revision ist teilweise zuzulassen, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass zweifelhaft ist, ob der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die statische Dachertüchtigung gegen den Beklagten dem Grunde nach zusteht. Das Abprallen von Schnee an einem auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäude dürfte keine grenzüberschrei- tende Einwirkung sein, die nach § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 907 BGB abwehrfähig oder nach § 906 BGB zu dulden ist. Dann aber fehlt es an der Grundlage für einen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder einen nachbar- rechtlichen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung dieser Vorschrift (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 348 für das Abhalten von Funkwellen). 2. Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fra- gen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur 1 2 3 - 4 - Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Stresemann Brückner Göbel Malik Laube Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 04.08.2020 - 30 O 289/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.05.2021 - 16 U 145/20 -